Michael Heuchemer
Herzlich Willkommen.
Dr. Michael Heuchemer

  

Archiv 2005 - 2009



Grußwort zur Adventszeit und zum Jahreswechsel 2008/2009

Mit dem Jahr 2009 geht unsere Kanzlei in das fünfte Jahr ihrer Existenz. Dies ist zum Jahreswechsel für uns wieder Anlass zum Blick zurück und, wozu diese Jahreszeit anregt, zugleich auch in die Zukunft. Wichtige Schwerpunkte im Rahmen unserer juristischen Tätigkeit haben sich fortentwickelt: Nach dem Abschluss des Gesamtkomplexes der Ärzteverfahren im Eichsfeld (Thüringen) und dem Abschluss unserer in Hamburg, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein verorteten EU-rechtlichen Verfahren vor diversen Finanz-, Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten sowie in drei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof birgt das in Rheinland-Pfalz geführte Rettungssanitäter-Verfahren eine interessante medizinrechtliche Fragestellung, welche die Menschen nicht nur in Rheinland-Pfalz berührt, sondern - so schreibt die "Rhein-Zeitung" nicht ohne Fug, einen "bundesweit beachteten Fall" zur Auslegung des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) darstellt. Wir verweisen auf die nachstehenden Zeitungsberichte und Kommentare. Insoweit hatten wir auch Gelegenheit, eng und vertrauensvoll mit dem Deutschen Berufsverband Rettungsdienst e.V. (DBRD) zusammenzuarbeiten und publizieren hier die Stellungnahmen des Verbandes dieserhalb mit freundlicher Genehmigung.

Unsere bewährte enge Kooperation mit der renommierten überregionalen Sozietät Dr. Peters & Neumann blickt auf ein neues Jahr Ihrer Bewährung zurück. Ein Glanzpunkt hierbei ist sicherlich unser gemeinsamer engagierter Einsatz für eine bedeutende deutsche Aktiengesellschaft vor der Patentkammer des LG Düsseldorf und - im Zusammenwirken mit Patentanwälten aus Nürnberg - dem Bundespatentgericht in einem umfangreichen Verfahren.
Die Erweiterung unseres Wirkungsbereichs macht vor den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nicht halt: Seit September 2008 können wir die weitere Kooperation mit einer bedeutenden, wirtschafts- und arbeitsrechtlich ausgerichteten Sozietät in Wien vermelden. Seit Oktober 2008 befinden wir uns fernerhin in Kooperation mit einer renommierten Sozietät in Tirana/Albanien. Das Land erlebt angesichts des NATO-Beitritts 2009 einen einschneidenden Wandel, und in Zuge dessen warten dort Aufgaben und wirtschaftliche Entscheidungen von hervorragender rechtlicher Wertigkeit, wie es zuvor in Städten wie Prag, Budapest und Bukarest nur in den Wendejahren vor zwei Dekaden der Fall war. Mit Herrn RA B. Kola LL.M, Partner der Sozietät K&H Law Firm, gewinnen wir einen seit 1999 zugelassenen, erfahrenen Anwalt als Partner, der als Dozent an der Universität Tirana, ständiger Autor der Judicial Tribune sowie als Inhaber des Masters Degree in International Business Law der London Metropolitan University sowie des Postgraduate Diploma in Aviation Law (IATA Institute of Studies, Canada) wichtige Erfahrungen gewonnen hat. Er war langjähriger "Director Legal Affairs" des "Tirana International Airport". Es ist dies das erste Mal, dass wir zusätzlich internationale Kooperationen eingehen, und angesichts der damit verbundenen Perspektive und der juristischen Wertigkeit der gefundenen Partner sind wir sehr froh darüber und vermelden die Nachricht mit Stolz und Freude.
Ein interessantes, derzeit vor dem EGMR anhängiges Verfahren wirft die Frage auf, ob die gerichtliche Behandlung der Liquidation des vormals u.a. in Konkurrenz zur Sächsischen Landesbank stehenden Sächsischen Wirtschaftsdienstes (SWD) rechtmäßig war. Wir vertreten dessen Gründer, damaligen Geschäftsführer des SWD Sächsischer Wirtschaftsdienst Herrn Dr. Hering, der zeitweilig Präsident der "American Investment and Finance Corporation" (AIF) war und Produkte der AIF Bank in Deutschland vertrieb. Das Verfahren wirft komplexe Rechtsfragen im Zusammenhang mit Art. 6 EMRK auf. Über in Kürze folgende Presseberichte werden wir Sie informieren.
Das Recht der Wiederaufnahme in Strafsachen entwickelt sich zunehmend zu einem unserer Tätigkeitsschwerpunkte. Ein spektakuläres Verfahren mit diesem Ziel, dessen Bezugsverfahren seinerzeit vor dem LG Bochum verhandelt wurde und in der Öffentlichkeit große Aufmerksamkeit fand, bearbeiten wir gerade. Gegnerin des Antragstellers auch in den zivilrechtlichen Bezugsverfahren war die Firma Microsoft; gestritten wurde und wird um Beträge und Schäden im zweistelligen Millionenbereich. Das Verfahren weist einen interessanten aktuellen Bezug auf, weil die damalige Anklägerin OStAin L. derzeit aufgrund der Liechtensteiner Steuerstrafverfahren (causa "Zumwinkel" usw.) im Licht der Öffentlichkeit steht und ihr im Zusammenhang mit dem Staatshaftungsverfahren eines Düsseldorfer Kollegen der Vorwurf einer schweren Nötigung und Aussageerpressung durch den systematischen Missbrauch des Instruments der U-Haft gemacht wird (vgl. die Schlagzeile "Express" vom 10.9.2008: "Anwalt klagt gegen Zumwinkel-Jägerin").

Die Finanzkrise ist in der Mandatsstruktur unserer Kanzlei angekommen: In diversen Rechtsstreitigkeiten auch gegen Großbanken vertreten wir u.a. Anleger, die Schuldverschreibungen der insolventen Lehman-Bank erworben haben.

Soweit ein kursorischer Einblick in die Struktur unserer derzeitigen Tätigkeit, die weiterhin stark in Expansion begriffen und insbesondere erfreulicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass die Nachfrage gerade unsere Wunsch-Schwerpunkte im Bereich des Strafrechts, Wirtschaftsrechts, Steuerstrafrechts, Medizinrechts, Staatshaftungsrechts usw. (vgl. Rechtsgebiete) betrifft - bei kontinuierlich ansteigender Wertigkeit der Fallgestaltungen, die uns aus dem gesamten Bundesgebiet angetragen werden.

Im Jahr 2009 wird Herr RA Daleman LL.M. seinen Fachanwaltslehrgang zum Erwerb des Fachanwaltstitels im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes abgeschlossen haben.

Auch im Bereich unserer wissenschaftlichen Tätigkeit sind bedeutende Fortgänge zu berichten. Zunächst freut es uns, dass das im Verlagshause C.H. Beck erschienene und von Prof. Dr. Horst-Peter Götting, VorsRiOLG a.D. Prof. Dr. Walter Seitz und RA Dr. Christian Schertz herausgegebene "Handbuch des Persönlichkeitsrechts", in welchem RA Dr. Heuchemer als Alleinautor das Kapitel "Der strafrechtliche Persönlichkeitsschutz" (S. 411-470) verfasst hat, nunmehr erschienen ist. Das Handbuch behandelt als erstes Werk alle Fragen des Persönlichkeitsrechts in einer umfassenden systematischen Darstellung. Es fand in Praxis und Wissenschaft eine freundliche Aufnahme und ergänzt die renommierte Serie der C. H. Beck'schen Handbücher um eine fundierte und vertiefte Behandlung des immer wichtiger werdenden Persönlichkeitsschutzes. Unten finden Sie eine Notiz zur Markteinführung.

Die Publikationsliste wurde nunmehr neu gefasst, aktualisiert und ergänzt.
Nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind wir nunmehr rechtlich frei, ausschnittweise eine Liste prozessualer Gegner zu publizieren, die inzident einen Einblick in das Spektrum und in die Wertigkeit unseres rechtlichen Wirkens geben.
Wir danken allen Mandanten und Interessenten herzlich für die auch in 2008 bewiesene Treue, und wir wünschen eine besinnliche Adventszeit, ein friedvolles Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr!

RA Dr. iur. Michael Heuchemer    RA Carsten Daleman LL.M.    Wiss.Mit. Stefan Ströhm

I. Kündigungsschutzverfahren zur Auslegung des Rettungsassistentengesetzes
Im Rahmen unserer Tätigkeit im Medizinrecht vertreten wir derzeit einen Fall, der nach diversen Medienberichten bundesweite Beachtung findet und maßgeblich sein wird für die Handlungsbefugnisse der Rettungsassistenten nach dem Rettungsassistentengesetz 1989. Nach den Urteilen LAG BaWü Beschl. v. 15.11.1989 Az. 11 TaBV 2/89 bzw. ArbG Elmshorn Urt. v. 19.09.1990 2d Ca 680/90. Die sich insoweit stellenden Rechtsfragen sind von großer Wichtigkeit, was in den nachstehenden Zeitungsberichten und Radiosendungen, den tobenden "Leserbriefschlachten" sowie in den Verbandsstellungnahmen auch bestens dokumentiert ist. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist ein Fanal von herausragender Wichtigkeit für die Praxis auf juristischem Neuland; auf die nachstehenden Reaktionen verweisen wir. Als weiteres Apercu am Rande ist zu erwähnen, dass die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch die Einstweilige Verfügung vom 15.9.2008 einem Leitenden Notarzt die Äußerung der im Beschluss genannten ehrverletzenden Behauptungen verboten hat. 


Rhein-Zeitung 16.8.2008
Rhein-Zeitung 30.9.2008
Rhein-Zeitung 08.11.2008
Rhein-Zeitung 18.11.2008

Leserbriefe

Rundfunkmeldung als .mp3 - Datei

Stellungnahme DBRD



II. Finanzkrise: Geld verloren durch Lehman-Pleite? Zu den Folgen der Finanzmarktkrise

Die Folgen der Finanzkrise kommen im Kanzleileben an: wir vertreten mehrere Mandanten, die Erwerber von Zertifikaten der insolventen Lehman-Bank waren. Zum rechtlichen Hintergrund verweisen auf die Mandanteninformationzum Beratungsverschulden von Banken, welche Herr Dr. Jörg Hilpert in der Rhein-Zeitung vom 27.10.2008 in Form eines Interviews veröffentlicht hat; auf den ergänzenden Bericht der Rhein-Zeitungnehmen wir Bezug. Wir erlauben uns bereits an dieser Stelle den Hinweis, dass wir in diesem Zusammenhang jedoch grundsätzlich nicht gegen die Deutsche Bank AG und ihre Tochtergesellschaften vorgehen. 



III. Handbuch Persönlichkeitsrecht erschienen

Im Oktober ist das C.H. Beck'sche "Handbuch des Persönlichkeitsrechts", hrsg. von Prof. Dr. Horst-Peter Götting, VorsRiOLG a.D. Prof. Dr. Walter Seitz und RA Dr. Christian Schertz, erschienen. Wir nehmen mit freundlicher Genehmigung Bezug auf die nachstehende Verlagsmitteilung:

Götting / Schertz / Seitz
Handbuch des Persönlichkeitsrechts
 
Herausgegeben von Prof. Dr. Horst-Peter Götting, Dr. Christian Schertz, Rechtsanwalt, und Prof. Dr. Walter Seitz. Bearbeitet von Dr. Bernhard von Becker, Rechtsanwalt, Simon Bergmann, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Volker Beuthien, Julia Bezzenberger, LL.M., Rechtsanwältin, Dr. Michael Bohne, Dr. Oliver Brändel, Rechtsanwalt, Dr. Steffen Bunnenberg, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Oliver Castendyk, Dr. Martin Diesbach, Rechtsanwalt, Silke Freund, Rechtsanwältin, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, Dr. Holger Gauß, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Horst-Peter Götting, Richter am OLG, Dr. Katrin Herresthal, Dr. Michael Heuchemer, Rechtsanwalt, Dominik Höch, Rechtsanwalt, Dr. Kirsten von Hutten, Rechtsanwältin, Ina Kamps, M.A., Rechtsanwältin, Prof. Dr. Karl-Heinz Ladeur, Anne Lauber-Rönsberg, Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des BGH, Dr. Christian Schertz, Rechtsanwalt, Dr. Anke Schierholz, Rechtsanwältin, Dr. Christoph Schmelz, Rechtsanwalt, Prof. Dr. Walter Seitz, Vorsitzender Richter am OLG a.D., Dr. Eva Spangler, Richterin am OLG, Dr. Tomasz Targosz, Lutz Tillmanns, Dr. Anja Trebes, Prof. Dr. Thomas Vesting, Dr. Endress Wanckel, Rechtsanwalt, Dr. Konstantin Wegner, LL.M., Rechtsanwalt, und Dr. Guido Westkamp

2008. LXIV, 1227 S. In Leinen
C. H. Beck ISBN 978-3-406-57049-0
 
Erschienen: 30.9.2008, sofort lieferbar!
          
Schutz gegen Medien und Staat -
Überzeugendes Konzept - das neue Handbuch zum Persönlichkeitsrecht

behandelt als erstes Werk alle Fragen des Persönlichkeitsrechts in einer umfassenden systematischen Darstellung.
Herausgeber sind: RiOLG Prof. Dr. Horst-Peter Götting, Dresden; RA Dr. Christian Schertz, Berlin; VorsRiOLG a.D. Prof. Dr. Walter Seitz, München.

Schwerpunkte sind insbesondere:

  • der zivilrechtliche Schutz: die einzelnen Persönlichkeitsrechte, u.a. Recht am eigenen Bild, Namensrecht, Urheberpersönlichkeitsrecht, Recht an der eigenen Stimme und am eigenen Lebensbild
  • der strafrechtliche Schutz: alle einschlägigen Vorschriften, insbesondere die Ehrenschutzdelikte des StGB 
  • Grenzen des Persönlichkeitsrechts: Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit
  • das aus der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitete Persönlichkeitsrecht und das Persönlichkeitsrecht Verstorbener
  • das Persönlichkeitsrecht im Rechtsverkehr: Künstlerexklusivverträge, Sportler-, Interview-, Merchandising- und Werbeverträge
  • Europäisches Recht, Völkerrecht sowie das Persönlichkeitsrecht in den wichtigsten ausländischen Rechtsordnungen
  • Prozessuale Fragen.

Berücksichtigt sind im Konflikt Persönlichkeitsrecht - Presserecht bereits das jüngste Urteil des BVerfG in der Causa Maxim Biller/Esra und die zahlreichen Urteile in Sachen Caroline, ferner die komplexe Rechtsprechung des EGMR. Im öffentlich-rechtlichen Bereich erfasst sind u.a. die Urteile des BVerfG zum Lauschangriff, zur Telefonüberwachung, zum Luftsicherheitsgesetz und zur online-Untersuchung von Computern.


 

IV. BeckOK StGB weiter aktualisiert

Die Aktualisierungen zum BeckOK StGB sind nunmehr online. RA Dr. Heuchemer hat § 168 StGB völlig neu kommentiert und wichtige Ergänzungen in die Kommentierung der §§ 13, 68, 68b, 69 73, 73b, 73c, 73d, 74 sowie 353d StGB eingepflegt. Weiterhin hat er einen ausführlichen Lexikonbeitrag zum Arbeitsstrafrecht erstellt. Im Anschluss an das Handbuch von Ignor/Rixen und das in der Beck'schen Reihe "Strafverteidigerpraxis" erschienene Buch von Brüssow/Petri wird dieses forensisch wichtige Rechtsgebiet nunmehr endlich verstärkt wissenschaftlich durchdrungen. Die für die Gerichtspraxis wichtigen Vorschriften, ihr Zusammenhang und insbesondere auch die revisionsrechtlichen Aspekte finden in dem Lexikonbeitrag ausführliche Erläuterung.
Weiterhin wurden zahlreiche der von RA Dr. Heuchemer kommentierten Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Teils des StGB durchgreifend aktualisiert.


 

V. Beitrag RA Dr. Bernhard von Becker, München, im "Tagesspiegel" erschienen

Nachdem Herr Kollege RA Dr. Bernhard von Becker, Syndikus des Verlagshauses C.H. Beck, bereits in NJW 2007, 662 ff. eine wichtige Anmerkung im Zusammenhang mit dem Fall Magnus Gäfgen veröffentlicht hatte, druckte der "Tagesspiegel" am 1.12.2008 den Bericht über einen gemeinsamen Besuch nach Schwalmstadt, den wir hier mit freundlicher Genehmigung des Autors zugänglich machen >> .pdf-Download. Ebenfalls online im "Tagesspiegel" vom 1.12.2008: "Zurück zur Schuld".


 

VI. Termine

  1. Rundfunkstellungnahme SWR von RA Dr. Heuchemer zum Fall Ströbel am 7.11.2008 mehrfach in den SWR-Nachrichten
  2. Fernsehinterview Dr. Heuchemer in: "Die großen Kriminalfälle" - zum Fall Gäfgen 1.12.2008, 21 Uhr, ARD
  3. Vortrag 16.05.2009, Berlin am 16.05.2009wird RA Dr. Heuchemer auf die freundliche Einladung von Herrn Kollegen RA Dr. h.c. Rüdiger Spormann, Düsseldorf, in Berlin im Rahmen der Jahrestagung der Strafverteidigervereinigung "Arbeitsgemeinschaft für Streitkultur im Strafprozess ASS" vortragen zum Thema "Der Fall Magnus Gäfgen - Strafverteidigung im Konflikt und Beweisverwertungsverbote im deutschen und europäischen Recht"









Aktualisierung 9.6.2008

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte uns durch seine Kanzlei mitgeteilt hat, wird er am Montag, den 30.6.2008 um 11.30 Uhr öffentlich im Human Rights Building zu Straßburg das Urteil in Sachen Magnus Gäfgen ./. Bundesrepublik Deutschland verkünden.
 

Aktualisierung 3.5.2008

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M hebt die versagende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M in Sachen Magnus Gäfgen ./. Bundesland Hessen auf

 
Durch Beschluss vom 28.4.2008, zugestellt am 3.5.2008, hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.8.2006 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.10.2006 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
 
In der Entscheidungsformel wurde das Landgericht angewiesen, Herrn Gäfgen Prozesskostenhilfe „nicht aus Gründen einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht zu versagen, soweit sein Begehren auf die Gewährung eines Schmerzensgeldes oder einer Entschädigung in Geld im Umfang von nicht unter 10.000 EUR gerichtet ist“ sowie auf sein weitergehendes Feststellungsbegehren im Rahmen des beabsichtigten Staatshaftungsverfahrens.

Damit wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.2.2008 im Verfahren 1 BvR 1807/07 umgesetzt. Die Entscheidungsgründe des Oberlandesgerichts verweisen auf diesen Beschluss: „Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Aus den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – S. 8 ff, ist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte, auf Amtspflichtverletzungen der Polizeibeamten (Art. 34 GG/ § 839 BGB) gestützte Klage nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zu versagen; denn entsprechend den dortigen Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, bietet die beabsichtigte Klage im Sinne des Gesetzes hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), da es bei summarischer Prüfung zumindest möglich ist, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.“


Aktualisierung 05.03.2008

Das Bundesverfassungsgericht gibt Herrn Magnus Gäfgen „grünes Licht“ für das Staatshaftungsverfahren gegen das Bundesland Hessen: Beschluss des OLG Frankfurt aufgehoben

Information und Stellungnahme

I. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat unserem Mandanten Herrn Magnus Gäfgen unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.2.2007 Prozesskostenhilfe für das Staatshaftungsverfahren gegen das Bundesland Hessen zugesprochen. Das Gericht sah die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 III GG verletzt.

II. Stellungnahme

Der Beschluss des BVerfG ist ein wichtiges Signal gegen staatliches Unrecht und insbesondere gegen die staatlich veranlasste Anwendung von willensbrechenden Foltermethoden jedweder Art zum Zweck des Geständnis- und Beweismittelerzwingung.

Konkret stellt der Beschluss eine gebotene Reaktion dar auf das Unrecht der Anordnung willensbrechender Foltermethoden am 1.10.2002 durch die Behördenleitung der Frankfurter Polizei unter Rückendeckung des Hessischen Innenministeriums, die durch die faktisch folgenlosen Verfahren gegen die Herren Daschner und E. bis heute keine auch nur ansatzweise angemessene Sühne erfahren hat. Indem nunmehr im Hauptsacheverfahren die Einzelheiten über Tat, Täter und Hintermänner dieser Anordnung unter dem Wahrheitszwang der Zeugenpflicht im Hinblick auf Grund und Höhe des Staatshaftungsanspruchs aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG ermittelt werden müssen, wird sich nun endlich auch der Vorhang heben, hinter welchem jene weiteren Täter dieser Folteranweisung bis heute geschützt und verborgen geblieben sind, von deren Existenz die Akten eindeutig künden.

Traurig und rechtstaatlich bedenklich genug ist, dass die Instanzgerichte – das Landgericht Frankfurt und das Oberlandesgericht Frankfurt – sich dem berechtigten Antrag mit teilweise haarsträubenden Argumenten widersetzt und die Straftaten der Beamten gnädig bemäntelt haben, indem sie etwa die durch den Beamten E. ausgesprochenen Drohungen in einen denkbaren Ausdruck der „Fürsorge und Vergünstigung“ umgedeutet haben; die hier in Auszügen veröffentlichen Dokumente legen Zeugnis ab von diesem unsäglichem Zynismus, welchem nunmehr die Karlsruher Richter dankenswerterweise die verdiente Quittung erteilt haben.

Erinnert sei auch an die Stellungnahmen führender hessischer Politiker insbesondere im Lager der Regierung auf die beiden zurückweisenden Entscheidungen der Fachgerichte: Sie lauteten unisono sinngemäß, schon die gerichtliche Geltendmachung seines Begehrens zeige, dass Herr Gäfgen aus seiner Tat nichts gelernt habe pp. Nunmehr ist mit der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG (Bundesverfassungsgerichtsgesetz) festgestellt, dass der Antrag berechtigt war. Der Vorwurf, aus dem staatlichen Unrecht vom 1.10.2002 nichts gelernt zu haben, lässt sich mit aller Berechtigung jedenfalls gegen Teile der hessischen Exekutive und Judikative richten, wie sich insbesondere im Lichte der Stellungnahme von Herrn Staatsminister Grüttner im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens 1 BvR 1807/07 vom 4.12.2007 zeigt. Dort führt das Bundesland Hessen durch Herrn Staatsminister Grüttner als Chef der Hessischen Staatskanzlei im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers aus: in solchen Fällen liege es „nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Polizeibeamten auch unter Einsatz rechtlich unerlaubter Mittel ihre Anstrengungen darauf richteten, vom Beschwerdeführer zu erfahren, wo das Kind sich befand, (…)“ da bereits die Begehung einer Straftat diese Folge „provoziert“ habe. Abgesehen davon, dass diese Wahrscheinlichkeitsrechnung für jeden besonnenen Bürger verfassungsrechtlich wenig beruhigend erscheinen wird und mit ihr sämtliche Beschuldigtenrechte faktisch suspendiert werden könnten, lassen auch die weiteren dortigen Ausführungen aufhorchen und sprechen schlechthin für sich: Es wird dargelegt, dass auch dann, „wenn der Beschwerdeführer strafprozessual das Recht hat, sich nicht selbst zu belasten“, er es „doch in der Hand (hatte), durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit ihm geschah.“

Wir hoffen aufrechten Herzens und mehr als inständig, dass die Öffentlichkeit die Tragweite dieser Ausführungen erkennt und die gebotenen Konsequenzen zieht angesichts der Tatsache, zu welch nicht nur grotesken, sondern vor allem auch rechtsstaatlich unerträglichen Konsequenzen die Anwendung dieser Maxime führen muss. Diese beinhaltet nämlich doch offensichtlich nichts anderes ein „Argument“ des sinngemäßen Inhalts: „Wer das Recht bricht, muss damit rechnen, dass Rechtsbruch mit Rechtsbruch vergolten wird.“

Der vorstehend an zweiter Stelle zitierte Satz fügt sich in diesen Gedanken. Übersetzt bedeutet er: „Das Opfer einer staatlichen Aussageerpressung ist selbst schuld, denn es kann der Erpressung ja nachgeben.“ Dass die Anwendung dieser Maximen die Auflösung der Gesetzesbindung der Strafverfolgung, des Verbots bestimmter Vernehmungsmethoden gemäß § 136a StPO, des Verfassungswerts aus Art. 104 I 2 GG und mithin letztlich die Suspendierung wesentlicher Teile unserer Rechtsordnung in ihrem Verständnis der Grundrechte und Beschuldigtenrechte als Abwehrrechte bedeuten würde, liegt klar zutage.

Nach Ansicht des Bundeslandes Hessen, vertreten durch den Chef der Staatskanzlei, dürfen sich seine Beamten durch „ein schweres [vom Beschwerdeführer] zu verantwortendes Verbrechen“ (die Anschlussfrage liegt auf der Hand: soll im übrigen auch der zurechenbar gesetzte Schein eines solchen Verbrechens genügen?) zur Missachtung ihrer Eingriffsbefugnisse bis hin zur Anwendung von Folter „provoziert“ fühlen; der „Provokateur“ hat die Folter gewissermaßen herausgefordert. Damit werden Methoden verharmlost und relativiert, die durch Artt. 1 Abs. 1 GG, 104 Abs. 1 Satz 2 GG sowie durch Artt. 3, 6, 15 I 2 EMRK unzweifelhaft verboten sind.

Unsäglich und rechtsstaatlich unerträglich sind die Ausführungen der Hessischen Staatskanzlei auch insoweit, als der Verstoß gegen das Folterverbot einmal mehr heruntergespielt wird, indem sie als „letztlich nur in verbalen Drohungen“ bestehend bezeichnet wird. Abgesehen davon, dass (mindestens) ein besonders schwerer Fall der Nötigung gemäß § 240 I, II, IV Nr. 3 StGB bzw. ein Verleiten hierzu gemäß § 357 StGB mit Billigung ranghoher Behördenvertreter vorlag, sei überlegt: Würde man es ernsthaft Geiselnehmern und Erpressern als ein für sie streitendes Argument durchgehen lassen, sie hätten ja „letztlich“ auch „nur verbale Drohungen“ geäußert? Diese Vergleichsüberlegungen machen deutlich, dass die von Herrn Staatsminister Grüttner anempfohlenen Maximen es unweigerlich bedingen, dass der Staat sich auf die Ebene des Verbrechens begibt und Rechtsbruch durch Rechtsbruch vergilt. Wie eindeutig dadurch die schiefe Ebene der Rechtlosigkeit betreten und dies staatlicherseits gebilligt wird, ist genauso erschreckend wie offensichtlich.  

Rechtsstaatlich ähnlich befremdlich ist die Formulierung der Staatskanzlei, der Beschwerdeführer habe von seinem „Recht, als Beschuldigter unwahre Aussagen zu machen [gemeint wohl: Aussageverweigerungsrecht], ausgiebig Gebrauch gemacht“. Festzuhalten ist, dass es sich beim Prinzip nemo tenetur seipsum accusare um ein elementares verfassungsrechtlich garantiertes, den Menschenwürdekern betreffendes Recht handelt, von dem man Gebrauch macht oder eben nicht, aber nicht „ausgiebig“. Der Unterton, mit dem insinuiert wird, dass man den Gebrauch dieses Rechts nicht überspannen sollte, da man ansonsten eben mit der Anwendung von Foltermethoden rechnen müsse, ist unwürdig und unangemessen, insbesondere im Rahmen eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens, und lässt nichts Gutes erahnen im Hinblick auf die zumindest in manchen hessischen Behörden herrschende und gelebte Gesinnung (wobei zugleich aber ausdrücklich erwähnt sei, dass nach Aktenlage viele Beamte sich am 1.10.2002 gegen die Anwendung rechtswidriger Methoden aussprachen, aber an ihnen „vorbeientschieden“ wurde). Die Ebene ernsthafter, rechtsstaatlich erträglicher Argumentation ist durch die Ausführungen der Hessischen Staatskanzlei auf S. 8 f. ihres Vorbringens vom 4.12.2007 erkennbar verlassen.

III. Die Folgen der Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss „grünes Licht“ gegeben für das Staatshaftungsverfahren. Anders als in den Jahren 2003/2004 können sich die für die Folteranweisung Verantwortlichen nicht mehr auf das Schweigerecht berufen, das ihnen damals als Beschuldigte zustand: Indem ihnen nunmehr keine Strafverfolgung mehr droht, profitieren sie vom Verbot der Doppelbestrafung, ne bis in idem, Art. 103 III GG, und haben im Hauptsacheverfahren unter der Wahrheitspflicht des Zeugen und erforderlichenfalls unter Eid die Wahrheit darüber auszusagen, wer am 30.09.2002 in welcher Weise, in welchen Worten und mit welcher Maßgabe die Anwendung von Foltermethoden angewiesen hat.

Insbesondere wird Herr Daschner deshalb den oder die Täter zu nennen haben, die ihm damals Rückendeckung von ranghoher Stelle im Hessischen Innenministerium aus gegeben haben und hinsichtlich welcher er im Strafprozess durch Schreiben seines Verteidigers ausrichten ließ, er sei „nicht bereit“, der Staatsanwaltschaft „die Namen seiner im Bezugsschreiben genannten Gesprächspartner zu nennen.“ Von ihnen ist freilich aktenkundig, dass Daschner gemäß seiner Einlassung auf dem „von der obersten Landesbehörde für diesen Fall vorgeschriebenen Dienstweg“ in einem „geführten Telefonat mit dem allein zuständigen Gesprächspartner in Wiesbaden am Abend zuvor bestätigt bekommen hatte, dass unmittelbarer Zwang…mit der Bemerkung „Instrumente zeigen“ ausdrücklich genehmigt wurde.“

Somit wird nunmehr an das Tageslicht der prozessual erzeugten Wahrheit gelangen, was damals von den Behörden vertuscht worden ist und wer der Hintermann bzw. die Hintermänner der Folteranordnung waren. Allein die Tatsache, dass der oder die Täter bis heute gedeckt worden sind, decouvriert das dort herrschende Verständnis von Rechtsstaatlichkeit und vom Stellenwert des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Verwaltung und der Exekutive insgesamt.

IV. Zusammenfassende Würdigung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Weg dafür frei gemacht, dass im Hauptsacheverfahren diese vorgenannten, für Grund und Höhe des Staatshaftungsanspruchs relevanten Tatsachen prozessordnungsgemäß festgestellt werden können und müssen. Dies ist ein Akt der Wiederherstellung des Rechts in einem Fall, der wie kein anderer durch die bis heute teilweise fortwirkende Vertuschung, Verharmlosung und Relativierung staatlichen Unrechts gekennzeichnet war.

Das Bundesverfassungsgericht hat aus unserer Sicht damit eine mutige Entscheidung getroffen, die als Fanal gelten muss für das grundlegende Prinzip des Rechtsstaats, wonach jeder Staatsbürger ohne Ansehung der Person vor dem Gesetz gleich ist und den gleichen Zugang zu den staatlichen Gerichten besitzen muss, wie es der Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das in Art. 20 III GG verankerte Rechtstaatsprinzip gebieten. Die Entscheidung hat weitreichende Symbolwirkung für die Unveräußerlichkeit, Unverletzlichkeit und Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Folterverbots und des Verbots der Geständniserzwingung mit Foltermethoden, und sie bedeutet somit einen Sieg für die Grundrechte und für den Rechtsstaat insgesamt sowie für das für unser Gemeinwesen existentielle Bekenntnis für die Gleichheit aller vor Recht und Gesetz.

 

Dr. iur. Michael Heuchemer                                         Carsten Daleman
Rechtsanwalt                                                              Rechtsanwalt
D.L.S. (University of Oxford)

B. Dokumente

1. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts   (folgt)

2. Zitat aus dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 28.2.2007, 1 W 47/06 (im Hinblick auf die Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer durch den KHK E., die später zur Verurteilung Daschners und E.s geführt haben): „Es kommt also darauf an, wie in der damaligen Situation ein solcher Hinweis (ob der Beschwerdeführer Angst habe, dass ihm im Gefängnis „etwas passiere“, Dr. MH) in der möglichen Gestalt einer Fürsorge oder Vergünstigung für den Antragsteller im Einzelnen akzentuiert war, und wie ihn der Antragsteller von seinem Empfängerhorizont her verstehen konnte.“

3. Auszug aus der Stellungnahme der Hess. Staatskanzlei im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1807/07: es liege „nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Polizeibeamten auch unter Einsatz rechtlich unerlaubter Mittel ihre Anstrengungen darauf richteten, vom Beschwerdeführer zu erfahren, wo das Kind sich befand…“ (…) „Auch wenn der Beschwerdeführer strafprozessual das Recht hatte, sich nicht selbst zu belasten, so hatte er es doch in der Hand, durch den einfachen Hinweis auf den Aufenthalt des entführten Kindes alles das abzuwenden, was anschließend mit ihm geschah.“

 

 

Ärzteverfahren im Eichsfeld: Doppelsieg vor dem Arbeitsgericht Nordhausen und dem Landgericht Mühlhausen

In der Aktualisierung zur Jahreswende haben wir auf unsere Verfahren für Herrn Dr. sc. med. Joachim Jäger, Nordhausen, gegen das Eichsfeld-Klinikum hingewiesen; ein von Politik und Öffentlichkeit intensiv beachteter Rechtsstreit, der grundsätzliche Fragen des Arbeitsrechts und des Persönlichkeitsrechtsschutzes aufwirft.

I. Teilurteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 15.2.2008
Am 15.2.2008 stellte das Arbeitsgericht Nordhausen fest, dass sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung unwirksam waren.

- Zeitungsbericht TLZ (folgt in Auszügen) –

II. Beschluss des Landgerichts Mühlhausen

Am 27.2.2008 beschloss das Landgericht Mühlhausen wie aus dem zutreffenden Zeitungsbericht der Thüringer Allgemeinen (TA) ersichtlich

- Zeitungsbericht TA 1.3.2008 -




 


 



Jahreswechsel 2007/2008

Grußwort zur Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel

Liebe Mandanten, sehr geehrte Interessenten,

nach einem weiteren, von herausragenden Erfolgen geprägten und sehr arbeitsreichen Jahr 2007 geht unsere Kanzlei in das vierte Jahr ihrer Existenz. Ein kurzer Blick auf einige exemplarische Fälle soll Ihnen einen Einblick in die weitere Entwicklung des Spektrums unserer Tätigkeiten geben. Die Entwicklung unseres Unternehmens war dieses Jahr von der Fortsetzung unserer Expansion geprägt, wobei sich einige zusätzlichen Schwerpunkte ergeben bzw. ausgebaut haben. Immer häufiger wird unsere bewährte Kompetenz im Arbeitsrecht und Medizinrecht nachgefragt, wovon derzeit auch der Ärztefall in Thüringen kündet, der derzeit im Eichsfeld die Wogen hoch schlagen lässt und zunehmend zum Politikum wird (vgl. unten zu I.).

Unsere ständige Tätigkeit vor den Bundesgerichten (vgl. das Grußwort 2006/7) findet Kontinuität etwa im Verfahren Aktenzeichen
VII R 28 / 06 in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2007 vor dem 7. Senat des Bundesfinanzhofs zu München. Die dort verhandelte Problematik wird uns alsbald wieder vor dem FG Hamburg beschäftigen, wo ergänzende tatsächliche Feststellungen zu einem exemplarischen abgabenrechtlichen Problem von großer Tragweite treffen sind: Auf dem Prüfstand steht die restriktive Praxis der Hauptzollämter bei der Anerkennung von Verträgen zur Verpachtung von Milchquoten pp. Diese hat enorme wirtschaftliche Auswirkungen für die zahlreichen betroffenen Landwirte, von denen wir viele u.a. vor dem LG Stade, dem LG Oldenburg, dem LG Hannover und dem OLG Celle vertreten. Wir werden über die Entwicklung berichten (vgl. unten zu II.).

Auch unsere Tätigkeit und Kompetenz im Bereich des Marken- und Patentrechts und dem Recht des geistigen Eigentums hat sich vertieft: Zunächst schon deshalb, weil wir einige rechtlich wie technisch hochinteressante Verfahren wie derzeit vor dem LG Düsseldorf führen und in zahlreichen Patent- und Markensachen forensisch und beratend tätig sein dürfen, was interessante Herausforderungen mit sich bringt. Weiter aber auch, weil wir uns freuen, dass unser Kollege Herr Rechtsanwalt Daleman nach seiner Abwesenheit durch das Aufbaustudium in Exeter (GB) und Dresden im Intellectual Property Lawzurückgekehrt ist und sich gemeinsam mit uns als Rechtsanwalt in Vollzeit um Ihre rechtlichen Interessen kümmern kann. Wir gratulieren zur erfolgreichen Absolvierung des Kurses, durch welche er nach der feierlichen Verleihung im April 2008 den LLM-Titel (Master of Law) führen wird. Die „News“ zur Mitarbeiterentwicklung empfehlen wir höflich Ihrer Aufmerksamkeit.

Schließlich findet unsere Präsenz in erstrangigen wissenschaftlichen Publikationen ihre Fortsetzung: Der Beck’sche Onlinekommentar zum StGB mit der Kommentierung von über 50 Vorschriften des StGB durch RA Dr. Heuchemer wurde in kurzer Zeit zu einem genauso bemerkenswerten wie erfreulichen Erfolg, indem er nunmehr von zahlreichen Justizbehörden (insbesondere dem BGH) genutzt wird und freundliche Aufnahme gefunden hat. Im Dezember 2007 hat RA Dr. Heuchemer weitere Kommentierungsstücke übernommen, so dass er nun den gesamten Fünfzehnten Abschnitt des StGB kommentiert. Das C.H.Beck’sche Handbruch des Persönlichkeitsrechts mit dem von RA Dr. Heuchemer in Alleinautorenschaft verfassten Kapitel „Der strafrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts“ befindet sich im Druck. Weiter publizieren wir in zahlreichen Fachzeitschriften; vgl. „Publikationen“.

Wir freuen und auf eine Fortsetzung unseres Weges im Neuen Jahr und werden weiter alles tun, um den rechtlichen Interessen unserer geschätzten Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Für Ihr auch im Jahr 2007 so zahlreich erwiesenes Vertrauen danken wir bestens und wünschen eine gesegnete Weihnachtszeit und alles Gute im Neuen Jahr.


Rechtsanwalt Dr. iur. Michael O. Heuchemer

Rechtsanwalt Carsten Daleman

Wiss. Mitarbeiter Stefan Ströhm

Aktualisierung Januar 2008


I. Ärzteverfahren in Thüringen
In dem Aufsehen erregenden Verfahren vertreten wir Herrn Oberarzt Dr. sc. med. Joachim Jäger. Die Dokumentation soll einen kursorischen Überblick über die öffentliche Berichterstattung und die Demonstrationen empörter Patienten geben in dem Verfahren, das Thüringen bewegt. Bemerkenswert ist im Hinblick auf den Bericht der TLZ vom 17.11.2007 aus unserer Sicht, wie offensichtlich die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsgründe im arbeitsgerichtlichen Verfahren verkennt.

Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15

II. Verfahren vor dem BFH
Zu den Hintergründen und der medialen Aufnahme des Verfahrens.

BFH-Termin, Artikel 1 und Artikel 2 

III. BeckOK StGB nunmehr in Aktualisierung online.
RA Dr. Heuchemer übernimmt noch §§ 201 StGB sowie einen weiteren Lexikonbeitrag. In der 47. Kalenderwoche wurde die Aktualisierung des BeckOK StGB online gestellt. Damit ist der Internetkommentar - seinem Anspruch entsprechend - wieder komplett auf dem neuesten Stand der Literatur und Rechtsprechung. Im Zuge der Verteilung der letzten offenen Vorschriften, nämlich den §§ 201-206 StGB, hat RA Dr. Heuchemer die Kommentierung des § 201 StGB zugesagt und fernerhin einen weiteren Lexikonbeitrag übernommen. Mit dem "Schlussstein" im 15. Abschnitt wird der von Herrn VRiBayObLG a.D. VRiOLG Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg herausgegebene BeckOK StGB komplett sein.

IV. Ehrung von Herrn Joachim Schultz-Tornau, MdL a.D., im japanischen Generalkonsulat zu Düsseldorf am 23.11.2007
Herrn Joachim Schultz-Tornau MdL a.D., Träger des Bundesverdienstkreuzes am Bande, wird in der Residenz des Japanischen Generalkonsuls Shin Maruo der Orden der Aufgehenden Sonne verliehen auf Verfügung seiner Majestät Kaiser Akihito vom 7.11.2007. Damit werden seine Verdienste zur Vertiefung der deutsch-japanischen Beziehungen als ehem. Präsident der Deutsch-Japanischen Gesellschaft Bielefeld e.V. gewürdigt. Herr RA Dr. Heuchemer war als Ehrengast anwesend.
Wir gratulieren Herrn Schultz-Tornau herzlich!







Einladung des Japanischen Generalkonsuls Shin Maruo



EGMR nimmt Gäfgen-Fall einstimmig zur Entscheidung in der Hauptsache an
Reaktionen:

Frankfurter Rundschau: Bericht
Frankfurter Rundschau: Kommentar zum Fall Gäfgen


 

EGMR nimmt Gäfgen-Fall einstimmig

zur Entscheidung in der Hauptsache an

 

I. Vor- und Prozessgeschichte des Beschwerdeverfahrens

Nachdem wir am 15. Juni 2005 ein Verfahren der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und hierbei die Verletzung der Artikel 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) gerügt hatten, schloss die Dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Beschluss vom 16.09.2005 das Vorprüfungsverfahren gemäß Ziffer 54 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung mit Erfolg für Herrn Magnus Gäfgen ab. Sie analysierte den Sachverhalt, verfasste einen vorläufigen Tatbestand, und stellte die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zu; verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme und konkreten Fragen mit Blick auf die substantiiert geltend gemachten Konventionsverletzungen. Zuständig für die Bundesregierung wurde Frau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel im BMJ. Als Prozessbevollmächtigter der Bundesrepublik Deutschland wurde Herr Prof. Dr. Jochen Frowein bestellt. Die Bundesrepublik Deutschland reagierte mit einer umfangreichen Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2005. Diese wurde uns zugestellt, verbunden mit der Aufforderung zu erwidernden Stellungnahme bis zum 20.2.2006.

Bis zu dieser Zeit hatte Herr Gäfgen noch keine vollständige Einsicht in die – für das Beschwerdeverfahren entscheidend relevanten – Strafakten im Verfahren gegen Herrn Daschner und Herrn KHK E. gehabt. Seit September 2003 – erstmals am 26.09.2003 - hatte der Beschwerdeführer vergeblich insgesamt neun Anträge bei der Staatsanwaltschaft und bei Gerichten gestellt, um diesen gemäß § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO bestehenden Anspruch durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sagte alsdann 2004 die Akteneinsicht zu. Dennoch verweigerte das Landgericht Frankfurt durch Beschluss vom 05.03.2004 die Akteneinsicht mit der Begründung, die Akteneinsicht sei „im Interesse der Wahrheitsfindung“ und wegen der „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ zu versagen gewesen. Eine weitergehende Begründung enthielt der Beschluss nicht; lediglich den Zusatz „Zusagen der Staatsanwaltschaft …vermögen das Gericht nicht zu binden“.Auf weitere Anträge aus 2005 wurden im Dezember 2005 seitens der Staatsanwaltschaft erstmals Akten übersandt; jedoch nicht die vollständigen Verfahrensakten. Im Hinblick auf den drohenden Fristablauf zum Vortrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 20.2.2006 und den Umstand, dass die Akten für die Beweisführung dort schlechterdings entscheidend waren, riefen wir im Januar 2006 das Bundesverfassungsgericht im Wege eines Verfahrens der Einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG an; Aktenzeichen 2 BvQ 7/06. In seinem daraufhin kurzfristig ergehenden Beschluss trat das Bundesverfassungsgericht dem materiell bestehenden Anspruch gemäß 406e StPO nicht entgegen, führte aber aus, es müsste – was die Kammer offen ließ – ein Rechtsweg entweder zum Landgericht als Tatgericht gemäß StPO oder zum Oberlandesgericht gemäß § 27 EGGVG bestehen; jeweils im Wege entsprechender Gesetzesanwendung. Daraufhin riefen wir gleichlaufend das Landgericht wie das Oberlandesgericht an. Das Landgericht forderte die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft wenige Tage vor Fristablauf hinsichtlich des EGMR die erbetenen Akten. Wir erklärten das Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht alsdann für erledigt. Nur einer vorsorglich beantragten und gewährten Fristverlängerung des EGMR ist es zu verdanken, dass auch diese Akten berücksichtigt werden konnten im Rahmen der Menschenrechtsbeschwerde.

Wir brachten im März 2006 einen 60seitigen Hauptschriftsatz mit mehreren hundert Blatt Anlagen zur Beweisführung im Einzelnen aus. Daraufhin wurden zwischen Rechtsanwalt Dr. Heuchemer und der Bundesrepublik, vertreten durch Herrn Prof. Frowein, mehrere Schriftsätze gewechselt.

Die Bundesrepublik beantragte durch Herrn Prof. Frowein, die Beschwerde als unzulässig abzuweisen. Insbesondere wurde darauf abgestellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg hinsichtlich der Beschwerdeanträge nicht erschöpft sei im Sinne des Art. 35 EMRK („Kriterium der horizontalen und vertikalen Rechtswegeerschöpfung“), und dass die – eingeräumte – Verletzung des Art. 3 EMRK zwischenzeitlich eine hinreichende Wiedergutmachung erfahren habe. Die Bundesrepublik Deutschland ergänzte ihr Vorbringen am 19.4.2006 und 8.11.2006. Ihrer Rechtsansicht traten wir für den Beschwerdeführer gleichfalls in mehreren Schriftsätzen, zuletzt vom 28.3.2007, entgegen.

II. Die einstimmige Entscheidung des EGMR vom 10.4.2007

Durch Beschluss auf die Beratung vom 10.4.2007, ausgefertigt am 13.04.2007, zugestellt am 20.04.2007, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch seine V. Kammer in der Besetzung durch den Präsidenten Herrn Lorenzen sowie Frau Richterin Botoucharova, Herrn Richter Butkevych, Frau Richterin Tsatsa-Nikolovska, Herrn Richter Maruste, Herrn Richter Borrego Borrego sowie Frau Richterin Jaeger nebst Frau Section Registrar Westerdiek einstimmig beschlossen, die Beschwerde zur Hauptsacheentscheidung anzunehmen hinsichtlich Artikel 3 und Artikel 6 Abs. 1 EMRK.

U.a. heißt es in der Stellungnahme des Hohen Gerichtshofs („The Court’s assessment“) mit Blick auf die Garantie des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

„The Court considers, in the light of the criteria established in its case-law and having regard to all the evidence before it, that the complaint raises serious issues of fact and law, the determination of which requires an examination of the merits. Thus, the Court concludes that this complaint is not manifestly ill-founded within the meaning of Article 35 § 3 of the Convention. No other ground for declaring it inadmissible has been established.”

Die Wertung des Hohen Gerichtshofs zur ebenfalls gerügten Verletzung des Art. 3 EMRK lautet sinngemäß.

Lediglich mit dem weiter gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtlichen Beistand durch die Entziehung des gewünschten Verteidigers während aller entscheidenden Ermittlungen am 1.10.2002 wird der Hohe Gerichtshof sich nicht befassen, was er mit dem formalen Kriterium einer insoweit fehlenden Rechtswegeerschöpfung begründet hat. Dieser Nebenaspekt ist aus unserer Sicht jedoch nicht bedeutend, da die Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu einer umfassenden Prüfung der Fairness des Verfahrens in der Hauptsache führen wird, was alle Fragen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers mit Verletzungen der Konvention zum Gegenstand des Hauptverfahrens macht.

Damit hat der Hohe Gerichtshof die auf Nichtzulässigkeit gerichteten Einzelanträge der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verworfen. Der Beschluss macht den Weg frei für die umfassende Untersuchung der Verletzung von Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Hauptsache.

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über kein Rechtsmittel gegen diese einstimmig ergangene Zulassungsentscheidung.

Die Entscheidung umfasst 20 Seiten. Sie enthält einen ausführlichen Tatbestand, der auch jüngste Entwicklungen wie die Zurückweisung Herrn Gäfgens im Staatshaftungsverfahren in Frankfurt thematisiert, und sie enthält weiter die vorläufigen Bewertungen des Hohen Gerichtshofes zu den geltend gemachten Konventionsverletzungen.

Die Entscheidungsformel (Tenor) des Beschlusses lautet:

„For these reasons, the Court unanimously

Decidesto join to the merits the question whether the applicant exhausted domestic remedies in respect of his complaint concerning the fairness of his trial in view of the failure to discontinue the criminal proceedings and the non-exclusion of certain items of evidence.

Declaresadmissible, without prejudging the merits, the applicant’s complaint under Article 3 and his complaint under Article 6 so far as it relates to the fairness of his trail in view of the failure to discontinue the criminal proceedings and the non-exclusion of evidence,

Declares inadmissible the remainder of the application.”

 

In einem Begleitschreiben des Hohen Gerichtshofs werden wir aufgefordert, uns bis zum 10. Juni 2007 hinsichtlich etwaiger geeigneter Vergleichsmöglichkeiten zu äußern.

Unserem Antrag gemäß wurde Dispens erteilt von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Hohen Gerichtshof.

Herrn Gäfgen habe ich am 20.04.2007 von der Entscheidung informiert.

III. Materiellrechtlicher Kontext

Zur ergänzenden Information sei angemerkt: Die zu erwartende Hauptsacheentscheidung wird voraussichtlich insbesondere ergehen im Lichte der Kriterien, wie der Hohe Gerichtshof sie im Fall Jalloh v. Germany, Urteil des EGMR vom 11.07.2006statuiert. Dieses mit der Autorität der Großen Kammer des Hohen Gerichtshofs ergangene Urteil stellt gleichsam die Leitentscheidung dar zum Verstoß gegen das Verfahrensprinzip „nemo tenetur“, wonach kein Beschuldigter gezwungen werden darf, selbst zu seiner Überführung beizutragen (auch „Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit“ genannt; bzw. im Englischen privilege against self-incrimination). In diesem Urteil hat der Hohe Gerichtshof klargestellt, dass sich dieses Prinzip nicht nur auf die Erzwingung von Aussagen, sondern auch auf die Erzwingung von Beweismittelnbezieht (was die Bundesrepublik im vorliegenden Fall zunächst bestritten hatte; der Hohe Gerichtshof gibt ihre diesbezügliche Rechtsansicht im Tatbestand wieder). Die Große Kammer gelangte deshalb im genannten Fall zur Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bis dahin gängigen Einsatzes von Brechmitteln, um mutmaßliche Drogenkuriere zur Ausscheidung von im Magen versteckten Drogen zu bringen. Die langjährig geübte Praxis des Brechmitteleinsatzes wurde daraufhin in der Bundesrepublik Deutschland eingestellt.

Zur „Jalloh“-Entscheidung im Einzelnen:

In Randziffer 95 dieses Urteils hatte der Hohe Gerichtshof betont, dass stets die Frage beantwortet werden müsse, ob das Verfahren insgesamt fair war - einschließlich des Weges, auf dem die Beweise erlangt worden sind. In Randziffer 96 betont er weiter, dass es darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, sich im Verfahren effektiv gegen die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel zu wehren. In Randziffer 97 hebt er den Stellenwert des privilege against self-incrimination hervor und unterstreicht sodann, dass insbesondere solche Maßnahmen verboten sind, „which extinguish the very essence of the applicant’s defence rights, including the privilege against self-incrimination guaranteed by Article 6 § 1.“ Schließlich bestätigt der Gerichtshof in Randziffer 99 den gerade für den vorliegenden Fall wichtigen Grundsatz, dass ganz besonders strenge Regeln immer dann gelten, wenn die Anwendung willensbeugenden Zwangs zur Geständnis- bzw. Beweiserzwingung zugleich Art. 3 der Konvention verletzt:

„An issue may arise under Article 6 § 1 in respect of evidence obtained in violation of Article 3 of the Convention, even if the admission of such evidence was not decisive in securing the conviction (…). The Court reiterates in this connection that Article 3 enshrines one of the most fundamental values of democratic societies. Even in the most difficult circumstances, such as the fight against terrorism and organised crime, the Convention prohibits in absolute terms torture and inhuman or degrading treatment or punishment, irrespective of the victim’s conduct. Unlike most of the substantive clauses of the Convention, Article 3 makes no provision for exceptions and no derogations from it is permissible under Article 15 § 2 even in the event of a public emergency threatening the life of the nation…”

In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof in Randziffer 100 erneut, dass das Recht zu Schweigen und das privilege against self-incrimination zum Kern der Garantie des fairen Verfahrens gehören:

„The Court recalls that these are generally recognised international standards which lie at the heart of the notion of a fair procedure of Article 6. Their rationale lies, inter alia, in the protection of an accused against improper compulsion…The right not to incriminate oneself…presupposes that the prosecution in a criminal case seek to prove their case against the accused without resort to evidence obtained through methods of coercion or oppression in defiance of the will of an accused.”

Schließlich nennt der Gerichtshof in Randziffer 101 klare Kriterien, wann der essentielle Kern des privilege against self-incrimination betroffen ist. Hierfür kommt es auf folgende Elemente an: “the nature and degree of the compulsion, the existence of any relevant safeguards in the procedures and the use to which any material so obtained is put.”

Wir hatten sodann in Anwendung dieser Kriterien dargelegt, dass das Verfahren gegen Herrn Gäfgen insgesamt unfair war, da nach Art. 3 der Konvention in Verbindung mit der Definition des Art. 1 UN-Antifolterkonvention aufgrund der gezielten Geständniserpressung das besondere Stigma der „Folter“ im rechtlich-technischen Sinne erfüllt ist, und da die Geständniserpressung absichtlich, besonders massiv und unter Bruch mehrerer Normen des Strafrechts, des Strafprozessrechts und der Konvention ausgeführt wurde.

Ein wesentlicher Unterschied der Fälle „Jalloh“ und „Gäfgen“ liegt auch darin, dass im erstgenannten Fall das Prinzip „nemo tenetur“ in weitaus schwächerer Form verletzt ist, indem der Verstoß gegen dieses Prinzip nur in der zwanghaften Auslösung eines Körperreflexes, nämlich der Preisgabe des Mageninhalts liegt. In „Gäfgen vs. Germany“ indes wurde in den Kern der von „nemo tenetur“ geschützten Willensfreiheit eingegriffen, indem der Zwang zur Beugung des Willens im engsten Sinne gebraucht wurde. Hierzu ein Auszug aus der Beschwerdebegründung:

„Anders als im Fall Jalloh v. Germany, wo formal eine Rechtfertigung gemäß § 81a StPO vorlag (vgl. dort Randziffer 103), waren vorliegend die Geständniserpressung und die Erzwingung aller entscheidenden Beweismittel nach nationalem Recht undnach der Konvention rechtswidrig, nämlich durch die Verletzung der §§ 136, 136a, 137 StPO, §§ 240 I, II, III, IV, 357 StGB, Art. 1 I und 104 I 2 GG sowie der Art. 3 und 6 der Konvention. Insbesondere ist vorliegend nicht eine nur mittelbare Willensbeugung wie durch die Anwendung von Brechmitteln im Fall Jalloh gegeben, sondern eine Willensbeugung im engsten unmittelbaren Sinne durch die Schmerzandrohung und die Folteranweisung für den Fall weiteren Schweigens des Beschwerdeführers. Dadurch ist die Garantie des fairen Verfahrens noch sehr viel stärker verletzt als im Fall Jalloh.

Wie im Fall Jalloh v. Germanyliegt zugleich eine Verletzung des Artikels 3 als einer der entscheidenden Werte der Konvention vor. Die Verletzung des Art. 3 wiegt aber noch schwerer als im Fall Jalloh, denn sie ist vorliegend insbesondere gerade zu dem besonders verwerflichen Zweck der Geständniserpressung unter Bruch der Art. 1, 16 UN-Antifolterkonvention sowie der Art. 7, 14 Subparagraph 3 (g), 15 CCPR (Convention on Civil and Political Rights) geschehen. Die Verletzung des Artikels 3 ist nach der Definition des Art. 1 UN-Antifolterkonvention auch klar als Folter („torture“) anzusehen, was das besondere Unrecht der Geständniserzwingung betont, während sie im Jalloh-Fall dieses besondere Stigma nicht erreichte. Wie der Gerichtshof im Jalloh- Fall, Randziffer 105, festgestellt hat, spricht insbesondere die Verwertung solcher Beweismittel, die unter Verletzung von Art. 3 gewonnen sind, für die Unfairness des Verfahrens insgesamt und somit für den Verstoß gegen Art. 6 § 1 der Konvention.“

IV. Schlussbemerkung

Mit Rücksicht auf die Würde des Gerichts und das schwebende Verfahren wird bewusst an dieser Stelle von einer Bewertung der Bedeutung der Entscheidung sowie von öffentlichen Spekulationen jedweder Art über den weiteren Verlauf abgesehen. Wir werden Schritt für Schritt anhand unserer Argumente das Verfahren sachlich, zielorientiert und konzentriert weiterführen. Wir werden sicherlich nicht den Hohen Gerichtshof durch irgendwelche Spekulationen über die weitere Verfahrensdauer, den Verfahrensausgang oder das Gewicht einzelner Argumente unter Druck setzen oder sonst desavouieren.

Die Rechtswissenschaftler und die interessierte Öffentlichkeit wissen selbst bzw. werden recherchieren, wie rar derartige Annahmeentscheidungen sind, und welchen Stellenwert und welche Bedeutung die Entscheidung, die für sich selbst sprechen soll, aus diesem Grunde hat. Jedenfalls sind wir sehr optimistisch, dass das Hauptsacheurteil eine Leitentscheidung erbringen wird, die als klares Signal zu verstehen ist gegen die Geständniserzwingung und Willensbeugung mit konventions- und menschenrechtswidrigen Mitteln und Foltermethoden jedweder Art.   

RA Dr. iur. Michael Heuchemer Bendorf, den 22.4.2007

 

Relevantes Recht (Auswahl):

Art. 3 EMRK
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 6 EMRK (Auszug)
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass (…) über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage (…) in einem fairen Verfahren (…) verhandelt wird.

Art. 15 EMRK (Hervorhebung hinzugefügt)

  1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder durch einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit die Lage es unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
  2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

 

Art. 1 der UN-Antifolterkonvention  (nur zur ergänzenden Erläuterung)

„For the purposes of this Convention, the term „torture“ means any act by which severe pain or suffering, whether physical or mental, is intentionally inflicted on a person for such purposes as obtaining from him or a third person information or a confession, punishing him for an act he or a third person has committed or is suspected of having committed, or intimidating or coercing him or a third person, or for any reason based on discrimination of any kind, when such pain or suffering is inflicted by or at the instigation of or with the consent of acquiescence of a public official or other person acting in an official capacity.”

News

Aktualisierung April


Offenburger Tagblatt vom 13.03.2007  zum Fall des Obergerichtsvollziehers Junker: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

I. Durchbruch geglückt: Bundesgerichtshof bezieht C.H.Beck’schen Onlinekommentar zum StGB

Erstaunlich schnell ist dem ambitionierten Kommentierungsprojekt des „BeckOK“ zum StGB der Durchbruch gelungen: Nicht nur zahlreiche Justizbehörden, Gerichte und Obergerichte, sondern auch der Bundesgerichtshof als höchstes Fachgericht in Strafsachen beziehen nunmehr den Kommentar. Herr RA Dr. Heuchemer hat – wie angekündigt – (vgl. die Januar-Aktualisierung) weitere Kommentierungen übernommen, nämlich die §§ 352, 353, 353a, 353b, 353d, 355, 356, 357 sowie 358 StGB. Der Kommentar ist auf dem besten Weg, zu einem der wichtigen Standard-Kommentare zu werden, und dabei hat er durch seine ständige online-Aktualität einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil:

II. Urteilsanmerkung von Herrn RA Dr. Bernhard von Becker in NJW 2007, S. 662 ff. abgedruckt
Im „Literaturheft“ Nr. 10/07 der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) erschien nunmehr auf S. 662 ff. ankündigungsgemäß die Anmerkung von Herrn RA Dr. Bernhard von Becker, Lektor und Syndikus beim Verlagshaus C.H.Beck zu München, zum Urteil des LG Koblenz im von RA Dr. Heuchemer für Herrn Magnus Gäfgen vertretenen „ZDF-Verfahren“. Hier ist der Text aufzurufen mit freundlicher Genehmigung des Autors. Das von RA Dr. Heuchemer mitgeteilte Urteil ist im identischen Heft S. 695 ff. abgedruckt.

Dr. Bernhard von Becker, München
„Schmerzen, wie du sie noch nie erlebt hast“
-Das LG Koblenz erlaubt die Verfilmung des Gäfgen-Falles-

  1. Sachverhalt

Es gibt Fälle, die rechtlich kaum in den Griff zu bekommen sind, dieser gehört mit Sicherheit dazu: Ein Junge wird entführt. Ein Tatverdächtiger wird aufgegriffen, weigert sich aber, auszusagen. Erst als ihm mit der Zufügung von Schmerzen gedroht wird, gibt er das Versteck des Jungen preis. Als der gefunden wird, ist er bereits tot. Der Täter wird wegen eines später abgegebenen Geständnisses verurteilt. Durften die Vernehmungsbeamten dem Tatverdächtigen drohen, war das durch die drohende Lebensgefahr für den Jungen gerechtfertigt oder unzulässige Folter? Magnus Gäfgen wurde durch Urteil des LG Frankfurt vom 28.7.20031  rechtskräftig wegen Mordes am elfjährigen Jakob von Metzler verurteilt, der im Oktober 2002 tot aufgefunden wurde. Der damalige Polizeivizepräsident von Frankfurt, Wolfgang Daschner, der die Androhung von Gewalt bei der Vernehmung angeordnet hatte, wurde durch Urteil des LG Frankfurt vom 20.12.20042 wegen Verleitens zur schweren Nötigung verurteilt. Der Fall ging monatelang durch die Medien und löste eine einzigartig intensive öffentliche Debatte über den Begriff der Folter, das Verhältnis von Täter- und Opferschutz und die angemessene Zweck-Mittel-Relation bei polizeilichen Maßnahmen aus.3

Der Fall diente als Vorlage für zwei Spielfilme, die innerhalb von weniger als einem Monat ausgestrahlt wurden. Die ARD sendete am 29.3.2006 den Film „Eine Frage des Gewissens“ aus, das ZDF folgte am 22.4.2006 mit der noch näher am Tatgeschehen orientierten Folge der Serie „Kommissarin Lucas“, die Gegenstand des hier besprochenen Urteils ist. Beide Filme belebten die öffentliche Diskussion von neuem.4

Diese Verfilmungen werfen die Frage auf, ob Herr Gäfgen sich aus dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts dagegen wehren kann, dass seine Tat zur Grundlage eines teils dokumentarischen, teils unterhaltenden Spielfilms gemacht wird, der im Großen und Ganzen den realen Tatverlauf wiedergibt, in vielen Details aber auch abweicht. Das LG Koblenz hat in seinem Urteil vom 2.6.20065 im Verfügungsverfahren entschieden, dass der Verfügungskläger sich den Film gefallen lassen muss. Das Urteil ist, nachdem das OLG Koblenz am 11.9.2006 die Berufung zurückgewiesen hat, rechtskräftig.

  1. Das Urteil des LG Koblenz
  1. Die Erkennbarkeit

Das LG Koblenz geht nach gängiger Dogmatik in derartigen Fällen zunächst der Frage nach, ob der Verfügungskläger in dem streitgegenständlichen Film erkennbar gewesen sei. Die Erkennbarkeit stellt die Betroffenheit erst her, die Tatbestandsvoraussetzung für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist. Das Gericht führt aus, dass die Erkennbarkeit nur dann bejaht werden könne, wenn „über den Eindruck hinaus, es handele sich um einen `ähnlichen´ Fall wie den des Verfügungsklägers, beim Zuschauer der Eindruck entsteht, gerade der Verfügungskläger selbst werde dargestellt.“ Damit ist gut umschrieben, worum es bei der Erkennbarkeit geht. Es handelt sich um eine dem Beweise zugängliche Sachfrage. Keine Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Betrachter dabei abzustellen ist, auf den durchschnittlichen Betrachter oder denjenigen, der den Betroffenen kennt, weiter ist unklar, ob für die Erkennbarkeit bereits ein kleiner Kreis der Betrachter ausreicht, oder ob auf den Großteil der Betrachter abzustellen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt, in Weiterentwicklung der berühmten „Mephisto“-Rechtsprechung6 , in einer Entscheidung zum Schlüsselroman die Formel geprägt, dass Erkennbarkeit anzunehmen sei, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird, wobei die Wiedergabe von Teilinformationen genüge, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt.7 Der Verfasser hat an anderer Stelle ausführlich dargelegt, warum der Begriff der Erkennbarkeit in künstlerischen Figurationen hoch problematisch ist.8 Darauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, da die Erkennbarkeit hier eindeutig zu bejahen war. Aufgrund der bereits erwähnten breiten medialen Resonanz des Tatgeschehens und der zahlreichen Übereinstimmungen im Tathergang und im Täterbild musste jedem einiger Massen informierten Zuschauer klar sein, dass der Film den Fall um die Entführung von Jakob von Metzler nachspielen soll. Das LG Koblenz macht an dieser Stelle den dogmatischen Fehler, die Frage der Erkennbarkeit offen zu lassen, um den Fall direkt über die Güterabwägung, also auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu lösen.

  1. Die Güterabwägung
  1. Spielfilm oder Dokumentarspiel

Da wir es mit einem Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Rundfunk- bzw. Kunstfreiheit auf der anderen Seite zu tun haben, und beide Grundrechte keinen prinzipiellen Vorrang genießen, kommt es im Ergebnis auf eine Güterabwägung an. Das LG Koblenz räumt der Rundfunkfreiheit hier den Vorrang ein, da es sich bei dem Film ungeachtet seines auch unterhaltenden Charakters um einen seriösen Beitrag zur öffentlichen Diskussion um die Frage handele, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es als ultima ratio zur Rettung eines Verbrechensopfers zulässig sein könne, dem Täter Schmerzen anzudrohen oder zuzufügen. Der Täter habe es als relative Person der Zeitgeschichte hinzunehmen, wenn über seine schwere Straftat berichtet wird. Zwar handele es sich vorliegend nicht um eine Berichterstattung im engeren Sinne oder auch nur um ein Dokumentarspiel, sondern um einen Spielfilm. Jedoch müsse die Abwägung bei einem Spielfilm erst recht zuungunsten des Betroffenen ausgehen, da der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in diesen Fällen deutlich geringer sei als bei Dokumentarspielen, die den Anspruch auf wahrheitsgetreue Schilderung erheben.

Die Grundsätze des zum Dokumentarspiel ergangenen Lebach-Urteils müssten hier also erst recht gelten. Im Falle Lebach hatte das Bundesverfassungsgericht das grundsätzliche öffentliche Interesse an einer filmischen Dokumentation über ein reales Verbrechen bejaht, im konkreten Fall den Film aber verboten, weil er die Resozialisierung des Täters gefährdete.9An dieser Stelle wird in der Argumentation der Kammer nicht ganz klar, warum ein Dokumentarspiel stärker in die Rechte des Betroffenen eingreift als ein Spielfilm. Dies ist keineswegs ohne weiteres einleuchtend.

  1. Unschuldsvermutung und Resozialisierung

Die Unschuldsvermutung spricht nach Auffassung des LG Koblenz nicht gegen die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Films. Zwar streite der Verfügungskläger derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für eine Aufhebung der Verurteilung und die Wiederaufnahme des Verfahrens10aus dem Gesichtspunkt des Folterverbotes und des darauf beruhenden Verwertungsverbotes hinsichtlich des abgegebenen Geständnisses. Jedoch sei mit einer Aufhebung der Verurteilung aus Sicht der Kammer nicht zu rechnen, da der Täter ein weiteres Geständnis abgelegt habe, das auf keinen Fall unter ein eventuelles Verwertungsverbot falle. Hierin kann man die etwas fragwürdige Vorwegnahme der Entscheidung des EGMR sehen.

Auch der Resozialisierungsgedanke greife nicht zugunsten des Verfügungsklägers, da mit einer Haftentlassung von Gäfgen frühestens im Jahre 2017 zu rechnen sei. Außerdem thematisiere Herr Gäfgen selber aus seiner Haft heraus intensiv die Hintergründe seiner Tat in der Öffentlichkeit, etwa durch die Veröffentlichung eines Buchs11 und die Unterhaltung einer website.12Er könne schon von daher nicht die zunehmende zeitliche Distanz zu dem Geschehene als Argument gegen einen filmischen Beitrag zu dieser Tat ins Feld führen.

  1. Negative Verfälschung des Lebensbildes

Den Vorwurf einer verfälschenden Darstellung hält die Kammer nicht für begründet, da der Film gerade in den Punkten, in denen er von der Realität abweiche, eher ein freundlicheres Täterbild zeichne. Fraglich bleibt, wie die Kammer, die nur eine einzige Szene gesehen hat, dieses beurteilen will. Genau diese Frage war zwischen den Parteien heftig umstritten.

  1. Stellungnahme

Man kann darüber streiten, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig ist. Ein fundiertes Urteil hierüber wird man wohl nur abgeben können, wenn man sowohl die Hintergründe des realen Mordfalles als auch den Film kennt. Der Verfasser kennt den Film nicht, die Kammer hat nur einen einzigen Ausschnitt davon angesehen. Hierin liegt zugleich der entscheidende Schwachpunkt der Entscheidung.

Zunächst hätte auf verfahrensformaler Ebene dem Verfügungskläger nicht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden dürfen. Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe bereits zugesprochen werden muss, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist, da dann in jedem Fall die für das Gesuch nötigen Erfolgsaussichten bestehen.13Hier wurde ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung die Folterszene des Films in richterlichen Augenschein genommen, eigentlich hätte der gesamte Film angesehen werden müssen. Jedenfalls kam es zur Beweisaufnahme. Schon der Umstand, dass es zu einer mündlichen Verhandlung überhaupt kam, belegt die Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Insoweit stand die Versagung sogar im Widerspruch zum Verbot der mündlichen Verhandlung gemäß § 127 ZPO. Auch die umfangreichen Urteilsgründe, die in Teilen sogar eine Entscheidung des EGMR vorwegnehmen, belegen eindeutig, dass die Rechtsverfolgung nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen konnte.

Abgesehen von diesem prozessualen Aspekt zeigt der Fall anschaulich die immensen Schwierigkeiten bei der Bewertung von Filmbeiträgen im Bereich zwischen Dokumentarspiel und Spielfilm, die auf realen Straftaten beruhen, an denen noch ein aktuelles öffentliches Interesse besteht. Erst vor wenigen Monaten hat das OLG Frankfurt den Fall der „Verfilmung“ des Kannibalenmordes von Rotenburg entschieden.14Dort wurde der Film verboten mit dem Hinweis, es handele sich um einen Horror-Film, der in erster Linie nicht der sachlichen ausgewogenen Information, sondern der Unterhaltung diene, was der Täter nicht hinnehmen müsse. Das Problem ist, dass an realen Straftaten orientierte Spielfilme regelmäßig sowohl das Unterhaltungs- als auch das Informationsinteresse des Publikums bedienen. Auf dieser Ebene wird man die beiden Fälle nicht sinnvoll voneinander abgrenzen können. Dass der „Rohtenburg“-Film wie ein Horrorfilm daherkommt, liegt ausschließlich an der Art der Tat, kann aber nicht den Ausschlag für die dogmatische Bewertung geben.

Das LG Koblenz hätte immerhin dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Film den Täter vielleicht gerade in den Szenen, welche die Kammer nicht gesehen hat, in substanzieller, das heißt für das weitere Verfahren vor dem Europäischen Menschengerichtshof relevanter Weise verfälschend darstellt.

Im Ergebnis wird man sagen müssen, dass ein schlüssiges dogmatisches Instrumentarium zur Bewertung derartiger Fälle noch fehlt. In Anbetracht des Umstandes, dass Filmformate im Segment zwischen Wirklichkeit und Fiktion sich zunehmender Beliebtheit erfreuen, ist es höchste Zeit, hierfür über den Einzelfall hinausreichende Bewertungsmuster zu entwickeln. An die im Ansatz erkennbare Rechtsprechung zu so genannter „Faction“ in der Literatur (Stichwort „Mephisto“, „Esra“) lässt sich dabei nur bedingt anknüpfen, da die Medien zu verschieden sind.

 

1 Der BGH hat die Entscheidung am 21.5.2004 bestätigt, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG NJW 2005, 656 ff.

2 NJW 2005, 692, hierzu Götz NJW 2005, 953.

3 Von den zahlreichen Buchveröffentlichungen, die der Fall veranlasst hat, seien herausgegriffen die umfassende Fallrecherche „Sie werden dich nicht finden“ von Adrienne Lochte und die Studie „Folter im Rechtsstaat?“ von Jan Phillip Reemtsma. Zur Debatte um das Folterverbot vgl. weiter Erb Jura 2005, 24; Fahl JR 2004, 182; Hamm NJW 2003, 946; Haurand/Vahle NVwZ 2003, 513; Hecker KritJ 2003, 210; Jerouschek JuS 2005, 296; Kinzig ZStW 115 (2003), 791; Kretschmer RuP 2003, 102; Saliger ZStW 116 (2004), 35; Schaefer NJW 2003, 947; Schroeder ZRP 2003, 180; Welsch BayVBl 2003, 481; Zimmermann Neue Kriminalpolitik 2003, 48 mwN

4 Vgl. Heike Hupertz in der FAZ vom 29.3.06 und vom 22.4.06.

5 Abgedruckt in NJW 2006, 695

6 BGH NJW 1968, 1773 ff., BVerfG NJW 1971, 1645 ff.

7 BGH NJW 2006, 2844 ff. – Esra.

8 v. Becker, Fiktion und Wirklichkeit im Roman. Der Schlüsselprozess um das Buch Esra, Würzburg 2006.

9 BVerfGE 35, 202 – Lebach I. Eine später erfolgende weitgehend verfremdete Filmfassung desselben Geschehens hatte das Bundesverfassungsgericht dann in der Entscheidung Lebach II (NJW 2000, S.1859 ff.) zugelassen.

10 Angestrebt wird dort eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr.6 StPO, gestützt auf Art. 3c (Versagung der Verteidigung) und Art. 6 Abs.1 (faires Verfahren) der Menschenrechtskonvention.

11 „Allein mit Gott. Der Weg zurück“, 2005.

13 Zöller-Philippi, ZPO-Kommentar, 25.Auflage 2005, § 114 Rn.26.

14 OLG Frankfurt AfP 2006, 185; vgl. dazu Kaboth ZUM 2006, 412 sowie v.Becker AfP 2006, 124 f.

 

III. Rezension der Dissertation von RA Dr. Heuchemer durch Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann erschienen in GA 2006, Heft 12, S. 777 ff.
Nach der in der September 2006-Aktualisierung dieser Homepage nachzulesenden Rezension durch Herrn Privatdozenten Dr. Hendrik Schneider, Dresden, in der ZStW (Zeitschrift für die gesamten Strafrechtswissenschaften) ist nunmehr eine weitere, sehr erfreuliche Rezension zur Dissertation von RA Dr. Heuchemer durch Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann in Goltdammers Archiv für Strafrecht (GA) 12/2006 erschienen im Rahmen der Betrachtung neuer Tendenzen der strafrechtlichen Irrtumslehre. Einige Kernzitate sind hier wiedergegeben. Damit sind in GA und der ZStW als den beiden traditionsreichsten deutschen Strafrechtsperiodika positive Besprechungen erschienen. Die Arbeit „Der Erlaubnistatbestandsirrtum“ (vgl. auf dieser Homepage unter „Publikationen“) ist in der wohl renommiertesten Schriftenreihe erschienen, in die eine strafrechtliche Dissertation Aufnahme finden kann: der Reihe „Strafrechtliche Abhandlungen“, begründet von Prof. Dr. Eberhard Schmidhäuser, hrsg. von Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Christian Schroeder bei Duncker&Humblot, ISBN 3-428-11612-7; 84,80 EUR. Die Arbeit wurde von beiden Gutachtern übereinstimmend mit dem Höchstprädikat „summa cum laude“ bewertet und ist überall im Buchhandel erhältlich.
Die Abhandlung Schünemanns greift über die Arbeit hinaus und gibt auch anhand der neuen Monographien von Chr. Schmid und Rinck einen lesenswerten Überblick über moderne Tendenzen der Irrtumslehre; sie wird sehr zur Lektüre empfohlen!

Kernstellen (S. 779 ff.): „Die Nonchalance, mit der die „rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie“ den Rubikon zwischen den Kategorien der individuellen Zurechnung im Unrecht (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und der Schuld überschreitet, gleichwohl die im Schuldbereich üblicherweise geltende Strafmilderungsregel bei erschwerter Vermeidbarkeit (arg. §§ 17 S. 2, 21, 35 Abs. 2 S. 1 iVm. § 49 StGB) flugs durch eine Rückkehr zu den Fahrlässigkeitsvorschriften mitsamt ihrer tatbestandlichen (!) Einschränkungen der strafbaren Handlungen ersetzt, muss in den Augen eines strengen Systematikers zumindest, wenn man die von ihr reklamierte Zwitterstellung des Erlaubnistatbestandsirrtums zwischen dem Tatbestandsirrtum i.e.S. und dem Verbotsirrtum ernst nimmt, inkonsequent erscheinen…Eigentlich konnte es auch nur eine Frage der Zeit sein, bis sich Jakobs in diese Richtung und noch darüber hinaus bewegte, denn von der begriffsjuristischen Argumentation in seinem Lehrbuch, der im Erlaubnistatbestandsirrtum handelnde Täter irre „darüber, welches soziale Ereignis der Fall ist,…das wiederum ändert nichts an der Vorsätzlichkeit der Tatbestandsverwirklichung“ kann seit seiner radikalen normativistischen Wende und der damit verbundenen totalen Ablehnung eines psychologischen Vorsatzbegriffs nichts mehr übrig bleiben. Mit seiner Wiedervereinigung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein im „dolus malus“ verliert die geläufige Trennung von Tatbestandsirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ihren Sinn, wobei der laut Jakobs nicht unter § 16 StGB zu subsumierenden „Unkenntnis wegen Gleichgültigkeit“ beim Erlaubnistatbestandsirrtum offenbar „Annahmen ins Blaue hinein“ entsprechen sollen. (…)

Heuchemers antikognitive Irrtumslehre

1.a) Obwohl Heuchemer in seiner inhaltlich von Paeffgen betreuten Dissertation im Ergebnis die strenge Schuldtheorie verteidigt bzw. sogar noch darüber hinausgeht, ist seine Arbeit keineswegs als Weiterführung finalistischer Positionen einzuordnen, sondern in der Nähe von Jakobs’ „reiner normativer Rechtslehre“ und der von ihr propagierten Auflösung eines an ontischen Phänomenen, nämlich den Bewusstseinsformen, orientierten Vorsatzbegriffs. Bekanntlich hält Jakobs der allgemein akzeptierten Vorsatzkonzeption vor, sie sei wegen ihres Psychologismus für die Konstellation der Tatsachenblindheit selber blind: Sie verlange die rohe Tatsache des Wissens als notwendige Bedingung des Vorsatzes und verkenne damit, dass Nicht-Wissen häufig viel schwerer wiegen könne, nämlich dort, wo es vom Täter zu vertreten ist, weil sich dieser aus Gleichgültigkeit nicht darum kümmerte, sich das Wissen zu verschaffen. Nach Jakobs soll es deshalb für den Vorsatz im Strafrecht nicht mehr auf das Wissen bzw. Nicht-Wissen als solches, sondern auf die Gründe dafür ankommen.
b) Dieselbe Position versucht Heuchemer zunächst durch die Evidenz vermeintlicher Wertungswidersprüche zu begründen, die sich bei der Lösung von Fällen aus der jüngeren Rechtsprechung nach der h.M. ergeben sollen (S. 23, 31, insbesondere 48 ff., 59 ff. und 69 ff.), die zu einer Besserstellung gerade des gleichgültigen Täters führe (S. 55 f., 80 f., 104). Heuchemer schlägt deshalb vor, eine durch und durch funktionale Irrtumslehre zu entwickeln, die sowohl derartige Wertungswidersprüche als auch die beiden dahinter stehenden Grundmängel der herkömmlichen Auffassungen überwinden soll, nämlich den schon erwähnten Psychologismus und den begriffsjuristischen Automatismus, welcher darin zu sehen sei, dass man sich von der Einordnung des Irrtums auf bestimmten Deliksstufen des klassifikatorisch gebildeten List-Beling’schen Systems eine sachgerechtere Lösung von Sachproblemen verspreche (S. 19, 27 ff., 46 Fn 4, S. 67 f., 93, 106). Ein einheitliches, auf funktionalen Vorgaben ausgerichtetes Strafrechtssystem sei auf eine einheitliche Irrtumslehre angewiesen (etwa S. 104, 353). Diese soll für den Erlaubnistatbestandsirrtum wie auch für die übrigen Irrtumsarten, insbesondere für den putativen Notwehrexzess, für den Erlaubnisirrtum oder den Verbotsirrtum (S. 133 ff., 136, 144), aber mit Ausnahme des Tatbestandsirrtums, darin bestehen, dass es nicht auf die Vorstellung des Täters über das Bestehen der objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als solches ankomme, sondern nur auf die Gründe für diese Vorstellung, konkreter: darauf, ob diese Gründe Ausdruck einer rechtstreuen oder einer rechtsfeindlichen Gesinnung seien (S. 34, 45, 54, 105, 257, 294, 347, 357). Zur Untermauerung dieser These wird auf Erfordernisse positiver Generalprävention hingewiesen, der es um die Rechtstreue der Bürger gehe (S. 65, 171, 356, 358); auf eine unzureichende Berücksichtigung der Opferperspektive durch die h.M., die dem Opfer durch den Vorsatzausschluss bei unverständlichen Erlaubnistatbestandsirrtumern den Schutz entweder völlig versage oder zumindest stark zurücksetze (S. 54, insbesondere S. 64 ff., dann 104, 259, 353); und auf Hegels Vorsatzlehre, wonach man bei der Zurechnung von Handlungen nicht auf psychologische Tatsachen, sondern auf normative Aspekte der Rechtstreue bzw. –feindschaft abstellen solle (S. 275 ff., 290 f., 354). Die dem angemessene, einzelfall-flexible Lösung sieht Heuchemer deshalb in der von der strengen Schuldtheorie propagierten Heranziehung des § 17 StGB ( S. 6, 199 ff., 215 ff., 221 ff., 264 f., 293 ff., 302, 303 ff., 345), die er aber dadurch übertrumpft, dass er drei Stufen unterscheidet (S. 320 ff.): Voller Vorsatzstrafrahmen bei einer im „unverständigen Erlaubnistatbestandsirrtum“ begangenen Tat, Anwendung des § 17 S. 2 StGB im Bereich „mittlerer Vorwerfbarkeit“; mehrfache Anwendung des Strafrahmenmilderungsmechanismus in Fällen marginalen Unrechts, wofür Heuchemer (S. 331) als Beispiel anführt, dass der Täter aus Altruismus handelt, bei der Notwehr an der Untergrenze der Erforderlichkeit bleibt und der Irrtum jedenfalls teilweise vom Angreifer zu vertreten ist (dreifache Milderung, von der jedoch wieder belastende Umstände wie eigenes vorwerfbares Verhalten abzuziehen seien, S. 333). Und auch von Jakobs’ oben skizzierter aktueller Position setzt sich Heuchemer sogar in dreifacher Weise ab (S. 297 ff.): Die an sich auch von ihm für richtig gehaltene vollständige Auflösung des psychologischen Vorsatzbegriffs zu Gunsten einer reinen Bewertung der Irrtumsursachen führt er (anders als Jakobs) für den Tatbestandsirrtum nicht durch, weil er sich hier durch die – wenn auch falsche – entgegen gesetzte Entscheidung des Gesetzgebers in § 16 StGB gebunden fühlt. Um diese Bindung so gering wie möglich ausfallen zu lassen, wird der Erlaubnistatbestandsirrtum aber (wiederum anders als bei Jakobs) in keiner Variante dem Regime des § 16 StGB, sondern ausschließlich demjenigen des § 17 StGB unterstellt.
2. Weil Heuchemer am Beispiel des Erlaubnistatbestandsirrtums die Folgen einer „reinen normativen Rechtslehre“ mit einer noch größeren Folgerichtigkeit durchspielt und realisiert, als dies bisher Jakobs getan hat, muss man ihm hierfür Respekt zollen und geneigt sein, ihm mancherlei durchgehen zu lassen, was für sich alleine genommen Kritik hervorruft…Das beeinträchtigt aber nicht den quasi apagogischen Wert von Heuchemers eigener Konzeption, die wie unter einem Vergrößerungsglas die beiden entscheidenden Defizite manifestiert, die die „reine normative Rechtslehre“ aufweist und bei jeder Anwendung auf ein konkretes Problem notgedrungen hervorkehren muss…“
(stark verkürzt auch unter Auslassung der Fußnoten; Originaltext insoweit ca. doppelt so lang und zur Lektüre empfohlen, MH.)

IV. Herr Präsident des Kirchenamts der EKD Dr. Hermann Barth nimmt Stellung zur Stiftung
Ein hochrangiger Funktionär der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herr Dr. Hermann Barth als Präsident des Kirchenamtes Hannover,hat am Sonntag, den 14.1.2007 vor knapp zweitausend Gläubigen im Berliner Dom unter konkreter Bezugnahme auf die öffentliche Diskussion zur geplanten Stiftung wie folgt gepredigt:

„Christus ist für uns gestorben, als wir noch Sünder waren, also: Christus ist auch für Mörder und Gewalttäter gestorben…Ich denke aber auch an die Kontroverse um Magnus Gäfgen, den Mörder des 11jährigen Jakob von Metzler. Es geht darum, ob ihm die Möglichkeit gewährt werden soll, sich in einer Stiftung zugunsten von Verbrechensopfern zu engagieren. Mich hat die Frage nachdenklich gemacht, ob hinter den Einwänden und Vorwürfen gegen diese Bemühungen nicht in Wahrheit eine uneingestandene Sehnsucht nach der Todesstrafe steckt: Wenn wir den Kerl schon nicht hängen können, soll er wenigstens den bürgerlichen Tod erleiden. Worauf kommt es für einen Straftäter mehr an: für nicht wiedergutzumachende Schuld auf die Vergebung Gottes zu hoffen und aktiv Schritte der Reue und Umkehr zu gehen oder ein auferlegtes Strafübel nur passiv an sich geschehen zu lassen? …Und doch: So kompliziert jeder Fall liegen und so sehr man sich in dem Willen zur Umkehr immer wieder täuschen mag – wer dem Ruf nach Vergeltung trotzt und der heilenden Wirkung der Vergebung Gottes Raum schafft, der ist doch wohl im Prinzip auf der richtigen Spur.“

Der vollständige Text ist auf der offiziellen Homepage der Evangelischen Kirche in Deutschland http://www.ekd.de//predigten/barth/index.html nachzulesen (Predigt Dr. Barth vom 14.1.2007 über Markus 2, 18-22). So wird eindrucksvoll unterstrichen, wie verwegen der Vorwurf einer „Sittenwidrigkeit“ des Projekts ist. Die Betonung der besonderen, glaubensmäßig begründbaren moralischen Werthaltigkeit des Stiftungsprojekts dürfte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit schlichtweg konterkarieren. Herr Kollege Joachim Schultz-Tornau hat unter dem Eindruck dieses von ihm persönlich besuchten Gottesdienstes seine Eindrücke wie folgt zusammengefasst und hierbei zugleich eine Antwort auf die von Herrn Dr. Barth aufgeworfene Frage formuliert:

„Wenn man Hass, Verleumdung, Hohn überreichlich erfährt, kommen immer wieder Stunden und Tage, die dem Zweifel Raum geben, ob es nicht besser wäre, den Kampf aufzugeben, den man als Christ führt. Wenn ich neuen Mut geschöpft haben, dann aus dem starken Erleben des Gottesdienstes im Berliner Dom am 14.1.2007. Die Predigt durfte ich – obwohl objektiv nur einer von 2000 Gläubigen – als persönliche Botschaft verstehen, als Aufforderung, einen Weg fortzusetzen, der vielleicht weit wegführt von vielen, die sich als „gute Gesellschaft“ verstehen; der zugleich Hoffnung gibt, in der besten Gesellschaft zu sein, die der Christ kennt. Die Predigt hielt ein Mann, der herausgehobene Verantwortung trägt für die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Präsident des Kirchenamts der Evangelischen Kirche mit Sitz in Hannover, Herr Dr. Hermann Barth. Der Predigttext war entnommen dem Markus-Evangelium. Er zeigt jenen Christus, der den Frommen, den Pharisäern zum unerträglichen Ärgernis wird: „Von da an trachteten sie danach, wie sie ihn töten könnten.“ Der Christ dürfe zwar nicht danach suchen, zum Ärgernis zu werden, er dürfe sich aber auch nicht davor scheuen. Wer im Rückblick auf sein Leben von sich sagen könne, er sei nie zum Ärgernis geworden, der müsse sich fragen lassen, ob er wirklich Christ sei.
Dass Herr Dr. Barth den Mut hatte, den Streit um die Stiftung in diesen Zusammenhang zu bringen und dabei von mir formulierte Gedanken zu verwenden, hat mich tief bewegt. Auf die Anfrage, die er gestellt hat, will ich eine Antwort versuchen: Hätte sich Herr Magnus Gäfgen an eine bestehende Stiftung gewendet mit der Bitte, als Zeichen seiner Reue und Umkehr mitarbeiten zu dürfen, er hätte nicht den Schatten einer Chance gehabt. Bestenfalls wäre eine solche Bitte unbeantwortet geblieben; schlechtestenfalls wäre sie dem öffentlichen Getöse preisgegeben worden, wegen der angeblichen „Unverfrorenheit“ eines solchen Ansinnens.“

 

V. SPD scheitert mit „Resolution“ gegen die Stiftung am Widerstand aller anderen Parteien

1. Die gescheiterte „Resolution“
Zu einem politischen Rohrkrepierer erster Güte wurde der Versuch der SPD-Fraktion, im Rat der Stadt Bendorf eine „Resolution“ gegen die Stiftung zu erwirken. RA Dr. Heuchemer richtete ein Schreiben an Herrn Bürgermeister Syré, das insbesondere die mangelnde Zuständigkeit des Stadtrats infolge fehlender Verbandskompetenz betonte. Die im Stadtrat sehr emotional und unter wechselseitigen Beschimpfungen der Politiker geführte Debatte endete mit einer eindeutigen Niederlage der Sozialdemokraten: Der Vorschlag gelangte gar nicht erst zur Abstimmung. In der Rhein-Zeitung erschien die Überschrift: „CDU: Stiftung geht Stadtrat nichts an – Christdemokraten halten SPD-Resolution zu Gäfgen für nicht rechtens.“ Ein Schreiben dieses Inhalts hatte der CDU-Stadtverbandsvorsitzende zuvor an seine Parteifreunde versandt. Die anderen Fraktionen bis auf die SPD stellten sich auf ebenjenen Standpunkt. Die „Rhein-Zeitung“ kommentierte die SPD-Posse passend zum rheinischen Karneval: „Jecken in Bendorf“ – hieraufrufbar. Den in jeder Hinsicht zutreffenden, weiteren Kommentar von Lars Wienand in der „Rhein-Zeitung“ lesen Sie ebenfalls hier…
Übrigens: Ein SPD-Stadtratsmitglied wurde in der „Rhein-Zeitung“ mit folgender Bemerkung zitiert: „Heuchemer und Gäfgen gehören nicht in diese Stadt!“ Durch Anspruchsschreiben vom 9.2.2007 forderte RA Dr. Heuchemer dieses Stadtratsmitglied zur Stellungnahme – fristsetzend bis 28.2.2007 – auf mit der Androhung von Rechtsmitteln im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist. Mit Post vom 21.2.2007 erklärte der Betreffende seine „Bestürzung und Bedauerung“ hinsichtlich des Zitats in einem ausführlichen Schreiben. Damit ist die Angelegenheit für uns erledigt, und die angedrohten Rechtsmittel unterbleiben deshalb hier genauso wie jede öffentliche Wiedergabe des konkreten weiteren Inhalts des Schreibens.

2. Leserbriefe: Breite Solidarisierung mit der Stiftung und Kritik an der SPD!

Der rechtswidrige Versuch, eine Stadtratsresolution zu erwirken, und die völlig unangemessene Kritik der SPD am Stiftungsprojekt riefen empörte Leserreaktionen hervor.

Hier zwei exemplarische Leserbriefe.

 

3. Skandal in Bendorf: SPD versucht, Leserbriefschreiberin per e-mail einzuschüchtern!

Ausweislich der oben zu 1. und 2. geschilderten Blamage, wonach die „Resolution“ am Widerstand der anderen Fraktionen scheiterte, kann die SPD offenbar abweichende Meinungen nicht ertragen. Mindestens an eine Autorin eines Leserbriefs zugunsten der Stiftung, Frau A. aus Frankfurt/Main, richtete sie durch ihren örtlichen Stadtrats-Fraktionsvorsitzenden am 16.2.2007 eine lange e-mail. Frau A. leitete uns diese e-mail zu. Darin heißt es u.a. großzügigerweise, man wolle „von jeglicher strafrechtlicher Verfolgung“ absehen und erwarte (wohlgemerkt: für das Verfassen des hier abgedruckten Leserbriefs!!!) „auch keine Entschuldigung“. Die Adressaten ließ sich nicht einschüchtern und antwortete in angemessener Weise. Wir werten es als bemerkenswerte Form der Unterdrückung von Meinungen, dass Bürger, die sich in Leserbriefen an die Presse wenden, mit gezielten e-mails eingeschüchtert werden sollen!

4. Nachlese: Reaktionen zur Stiftung (vgl. auch unser Pressearchiv)

Hier sind einige exemplarische Beispiele aus der Diskussion in den Medien jeweils auszugsweise wiedergegeben (auf viele andere, vielerorts erfreulich ausgewogene Berichte wie in: Frankfurter Rundschau vom 3.1.2007, Rhein-Zeitung vom 2.1.2007, Stuttgarter Nachrichten vom 3.1.2007 sei nur verwiesen):

    „Die Stiftung soll jugendlichen Verbrechensopfern finanziell und mit Rechtsberatung helfen, ihre Rechte im Strafprozess wahrzunehmen. Heißen soll sie jetzt „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer.“ Heuchemer wäre vor Gericht gegangen, wenn die Stiftungsaufsicht die Gründung wegen der geplanten Mitwirkung von Gäfgen verboten hätte.“

    „Der für die Genehmigungsbehörde zuständige Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) hatte indes das Vorgehen verteidigt. Der jetzige Antrag ist nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, sagte er. „Wer von einem Stifter in die Organe einer Stiftung berufen wird, ist ausschließlich Sache des Stifters und nicht Gegenstand der Prüfung im staatlichen Anerkennungsverfahren“, betonte Bruch.“

    „Liberaler Fürsprecher: Der Ex-Landeschef der FDP, Schultz-Tornau, betreut mit Kindsmörder Gäfgen eine Stiftung. Sühne sei möglich
    Joachim Schultz-Tornau glaubt an das Gute im Menschen. „Jeder Verbrecher kann in die Gesellschaft wieder aufgenommen werden“, sagt er (…). Seine Partei, deren Landesvorsitzender er zwei Jahre lang in den 1990ern war, kann dies offenbar nicht nachvollziehen. FDP-Innenminister Wolf bescheinigt der Stiftung „ein Geschmäckle“. Unsäglich findet das Schultz-Tornau und wirft Wolf, selbst Schirmherr einer umstrittenen, weil weitgehend untätigen Kinderstiftung, eine hysterische Diskussion vor: „Das ist der Rückfall in die 1950er Jahre“, sagt er aufgebracht. Die Vorstellung lebe wieder auf, dass Verbrecher den bürgerlichen Tod sterben; von der Gesellschaft für immer ausgeschlossen werden müssten. Das sei nahe dran an der Todesstrafe. …Sein Leben lang hat er den Kontakt zu den Verurteilten gesucht. Nordrhein-Westfalen hat Schultz-Tornau über die Gefängnisse kennen gelernt. Als er 1971 als Referendar ins Land kam, hatte das Justizministerium ähnliche Schreckensmeldungen über Gewalt und Missbrauch im Knast zu vermelden wie das heutige. Der junge Schulz reiste durch die Haftanstalten von Aachen nach Minden, im Schlepptau seines heutigen Idols: Wernder Maihofer, ebenfalls Liberaler und Rechtswissenschaftler und umstrittener Innenminister zu Zeit des Deutschen Herbstes. Sein Eleve teilte aber nicht nur seine liberale Rechtsphilosophie. Auch er will eine sozialere FDP, eine Bürgerrechts-FDP.

    Jedenfalls zwei Dinge lehrt die Debatte um die bevorstehende Freilassung von Brigitte Mohnhaupt (FAZ vom 13.2.2007). Erstens: Die totale Medienbegleitung prominenter Straftäter vom Weg zur Anklagebank bis zu dem aus dem Gefängnistor hinaus wird offenbar zur Regel. Dass sie der Resozialisierung entgegensteht, wird Frau Mohnhaupt zu spüren bekommen. Zweitens: Zunehmend festzustellen ist die bedenkliche Tendenz, Gerichtsentscheidungen an außerrechtlichen Wertmaßstäben zu messen, ohne die darin liegende Anmaßung zu erkennen. So stimmt es nachdenklich, wenn die Politiker Stoiber, Heil und Pofalla seltsam einmütig sinngemäß statuieren, ohne „echte“, offen geäußerte Reue sei die Freilassungsentscheidung zwar falsch und bedauerlich, aber eben der widrigen Gesetzeslage geschuldet. Frank Schirrmacher fragt in seinem Beitrag „Wer war’s?“, wem heute mit der Reue Frau Mohnhaupts überhaupt gedient wäre und ob eine solche nicht nur „gespielt“ und damit eine „Verhöhnung“ der Opfer sein könne. Er sollte die heutige Tendenz bedenken, jede (Reue-)Äußerung eines Verurteilten unter dem Vergrößerungsglas der Berichterstattung einer von Empörung begleiteten öffentlichen Gesinnungsprüfung weit abseits aller Maßstäbe von Recht und Gesetz preiszugeben, bei der er nur durchfallen kann. Selbst einem reuigen Verurteilten kann man es daher kaum verargen, wenn er schweigt – schon um dem öffentlichen Scherbengericht zu entgehen. Sollte Frau Mohnhaupt Reue empfinden – man könnte ihr paradoxerweise kaum raten, sie zu äußern und aktive Umkehr zu zeigen. Manche Verurteilte, der in seiner Tatverarbeitung innerlich schwankt, wird die „demonstrative Reuelosigkeit“ oder wenigstens Gleichgültigkeit der Zumutung einer öffentlichen Sektion seiner Motive und Empfindungen vorziehen. Ob diese Konsequenzen einer investigativen Berichterstattung den Opfern und Tätern, aber auch der Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung wirklich dienen, wage ich zu bezweifeln.

 

VI. Kurzer Essay: Die Stiftung, der Wein und die fliegende Lady – oder: Deutschland, Deine Sorgen…

An Erfahrung reich und an Überzeugung nicht ärmer geworden sind wir durch jenes Lehrstück der Gesetze der schreibenden Zunft, welches das Stiftungsprojekt geliefert hat, liefert und liefern wird. Rufen wir uns in Erinnerung: Neun Monate lang – bis in den Sommer 2006 hinein – gelang es, in Ruhe in der Sache zu arbeiten und von öffentlicher Aufmerksamkeit unbemerkt die noch heute stehenden Grundlagen einer funktionierenden, überzeugenden und unangreifbaren operativen Arbeit der Stiftung zu schaffen. Dies ließ fast die bange Frage aufkommen, wem Leid geschehen würde, wenn, ja wenn….einfach armen Kindern und Jugendlichen, die Opfer eines Verbrechens geworden sind, unter Einsatz von Geld, ehrenamtlicher Arbeit und viel Überzeugung geholfen werden könnte von kompetenten Juristen, Pädagogen, Geistliche usw. Dann leuchtete die Fackel des Medieninteresses in diesen Ansatz – und fand nichts anderes, als einen guten Zweck. Bis heute weiß niemand an diesem etwas auszusetzen – mit Recht, denn es ist schlechthin nicht erfindlich, was dagegen sprechen soll. Und weil man dagegen nichts einzuwenden weiß, lenkt man ab vom Kern, und findet in der Person des Rechtsanwalts, seines Fahrzeugs und seinen Hobbies den Grundstock einer selbsterzeugten daily soap, der es sogar an den zweiten Platz der Nachrichten im „heute-journal“, in die „Kulturzeit“ bei 3sat und in ganzseitige Berichte der „seriösen Presse“ schafft. Ja, so wird der Trank gebraut, an dem sich alle Welt erbaut: Die Trias, gebildet von der Stiftung, dem Wein und der fliegende Lady hat Besitz ergriffen von der Bundesrepublik.

Schüchterne Stimmen mögen bemerkenswert klare Argumente vorbringen. So zum Beispiel, veröffentlicht im Internet-Forum zur 3sat-Kulturzeit, der Kommentar eines besonnenen Teilnehmers zum Ruf nach der Todesstrafe eines anderen Diskutanten: „Meinungsfreiheit ist Teil einer gesunden Demokratie. Außerdem nimmst Du ja hier und jetzt selbst an einer Diskussion darüber teil. Über diesen Widerspruch darf man sich allerdings nicht wundern, zeigst Du doch mit deinem Wunsch nach Todesstrafe für Gäfgen wenig Demokratie- und Menschenrechtsverständnis…Sehr interessant finde ich übrigens Deine Forderung nach Strafen für Rechtsanwälte, die ihren Beruf ausüben…Was mir nicht in den Sinn will, ist die permanente Berichterstattung über das Privatleben des Anwalts Heuchemer. Inwieweit spielt es für den vorliegenden Fall eine Rolle, ob Heuchemer Wein-, Bier- oder Kakaoliebhaber ist?“ Man sollte meinen, es spielt keine Rolle. Tut es aber doch, und zwar unentwegt. Selbst in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung stellt ein Artikel von Thomas Kirn das in den Mittelpunkt, worauf es vornehmlich ankommt: den Rolls-Royce. Genauer: Dessen Kühlerfigur. Damit auch der Liebhaber von Bildern etwas davon hat, prangt inmitten des Artikels ein Foto, das den markanten Kühlergrill in seiner zeitlosen Schönheit abbildet, und Flying Lady, vulgo Emily, tut das, was sie immer tut und lässt ihre Arme hoch in den Wind hinter sich gleiten. Bildunterschrift: „Kühle Figur. Der Anwalt liebt Rolls-Royce.“ Was lernt der Leser? Lassen wir das, denn darauf kommt es nicht an. Der Autor hat sich sogar die Mühe gemacht, zu recherchieren, um welches Modell es sich handelt. Um einen Silver Shadow, genau. Präziser: Einen Silver Shadow I. Hätte ja sein können, dass sich aus dem Namen eine Anspielung auf irgendwas ergibt. Silberschatten? Passt nicht zum Fall und gibt nichts her. Aber Hauptsache so geschrieben. Entsprechend Andreas Platthaus in seinem großen Beitrag im Feuilleton der FAZ vom 4.1.2007. Ob er wohl den Rolls-Royce vergessen hat? Nein, natürlich nicht; wie könnte er. Er ist nur etwas dezenter umschrieben, damit auch der letzte Eremit, der die Luxuslimousine noch nicht kennt, aus eigener Neugier entsprechende Erkundigungen anstellt, wenn von „kostspieligen Vorlieben“ des „Connaisseurs“ für „Automobile und Wein“ die Rede ist. Von wo es nicht weit ist zum Romanée-Conti, dem dritten im Bunde, denn der kommt am Schluss des Artikels. Erstmals schaffen es Verkostungsnotizen dieser Kreszenz in das Feuilleton der FAZ, und jene Zeitgenossen, die bei diesem klangvollen Namen an einen altfranzösischen Begriff denken, lernen spätestens beim anschließenden Zugriff auf ein Lexikon, dass es sich um einen von Kennern mystisch verehrten Tropfen aus dem Burgund handelt. Was das mit dem Fall, der Stiftung, ihren potentiellen Profiteuren zu tun hat? Siehe oben. Aber: diesmal schon was gelernt!
Ärgerlicher als die lehrreiche Beschäftigung mit dem Erbe des Prinzen von Conti - weiland einem der einflussreichsten Edelmänner am Hofe des fünfzehnten Ludwig - ist es schon, wenn die Öffentlichkeit für dumm verkauft und schlichtweg falsch informiert wird. So geschehen erneut in der FAZ vom 12.1.2007 durch das Interview eines Herrn Ulrich Brömmling, am angegebenen Orte bezeichnet als „Stiftungsberater“. Er belehrt die Öffentlichkeit über die bedauerlichen gesetzlichen Zwänge, aufgrund welcher die Anerkennung der „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer“ nun erfolgt sei. Vorspann: „Am 30.Dezember 2006 wurde dem Antrag des rheinland-pfälzischen Rechtsanwalts Michael Heuchemer auf Gründung einer ‚Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer’ stattgegeben.“ Im Interview hieß es dann: „…deshalb musste die Stiftung ja jetzt anerkannt werden.“ Nur: diese Informationen sind falsch; sie nehmen das vorweg worüber gestritten wird. Eine ganze Seite FAZ. Und einfach im Kern falsch – obgleich praktisch alle anderen Medien zu dieser Zeit die Nachrichtenlage zutreffend wiedergegeben haben. Ohne jede Gegenrecherche behauptet? Seriös? Sicher nicht! Erstaunlich? Weiß nicht. Im fraglichen Zusammenhang erstaunt ja kaum noch etwas. Cui bono? Da wird’s schon schwieriger. Hunderte Zuschriften hierhin gab es, die sich zu der vermeintlich in der Vergangenheit liegenden Anerkennung der Stiftung äußern.
Hier, liebe Öffentlichkeit, erschließt sich der Sinn dieser Homepage. Es ist unsere einzige Möglichkeit, diesen Verzerrungen und Falschinformationen entgegenzutreten. Geht es um „Publizität“? Ach, wenn nur bekannt würde, wie deutlich die Zahl der abgelehnten Stellungnahmen die der abgegebenen übertrifft! „Wann darf ich denn noch einmal anrufen?“ – „Sie informieren mich doch?“ -  „Ja, Sie müssen doch ein Interesse haben, auch Ihre Position zu kommunizieren, und ich schreibe doch sowieso darüber…“ Dies sind die tausendfach gehörten und nahezu ebenso oft zurückgewiesenen Bestrickungen seitens der Journaille. Der professionelle Betreuer dieser Homepage, der zugleich die Statistiken führt, wusste von über 43.000 Zugriffen allein am 4.01.2007 zu berichten. Wie viele davon wohl Journalisten waren und über die „Ereignisse“ geschrieben haben, nur und insbesondere um am nächsten Tage zu beklagen, dass es von Übel sei, wenn darüber publiziert werde? Man weiß es nicht, aber ahnt es. Auch zu den Gesetzen der Publikation und der Publikation über die Publikation stimmt ein Kommentar aus dem genannten Internet-Forum nachdenklich: „Darf ein Kindermörder eine wohltätige Stiftung gründen?…Die Antwort erstmal: Ja….Immer wieder wird dabei die vermeintliche PR-Sucht von Magnus Gäfgen in die Diskussion eingebracht…Mir gefällt da schon eher die Einstellung von Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung: „Ich wäre gelassener, als es die öffentliche Diskussion derzeit ist.“ Dass die Gründung…eine Geschmacklosigkeit sein soll, kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Dass es einem merk- und auch fragwürdig vorkommt, wenn ein Kindermörder eine solche Stiftung gründet – das ist nachvollziehbar. Das geht mir genauso. Aber warten wir es doch mal ab, was diese Stiftung überhaupt wird leisten können. Vielleicht ist es ja wirklich Gäfgens Weg, Reue zu zeigen. Dass er seine Tat, seinen Mord an dem kleinen Jakob damit nicht ungeschehen machen kann, weiß er. Und allen Medienvertretern, die immer schnell bereit sind, Magnus Gäfgen (und neuerdings ja auch seinem Rechtsanwalt) Geltungssucht vorzuwerfen, sei geraten: berichtet doch nicht immer so ausführlich über ihn. Das täte vielleicht auch ihm gut, vor allem aber den Eltern und Geschwistern von Jakob von Metzler.“ Lange saß ich dankbar über diesen Zeilen mit dem hoffnungsfrohen Gedanken: Ob doch noch Einsicht kommt über das Vaterland, und ein wenig klares Judiz über Ursache und Wirkung und die Gründe, die es grotesk erscheinen lassen, dass die hierzu unentwegt und ungefragt Publizierenden sich über das Publizieren mokieren? Wäre dann nicht allen geholfen; den Angehörigen des Opfers, der involvierten Behörde, den Initiatoren der Stiftung und den jugendlichen Verbrechensopfern als den von der Stiftung Begünstigten, die einer wichtigen und substantiellen Hilfe entgegensehen, die ansonsten ganz einfach nicht da wäre? Ja, allen wäre geholfen – bis auf die Presse. Da sind wir wieder beim „cui bono?“ Die Stiftung nach ihrer Gründung aber einfach so gewähren lassen; die zahlreichen und offensichtlich ernsthaften Unterstützungsangebote vieler Bürger einfach so zur Wirkung gelangen zu lassen; sie Gutes tun und allen Beteiligten – insbesondere den Angehörigen des Opfers – ihre Ruhe zu lassen – nein, das wäre zu schön, als dass es wahr sein könnte. Insbesondere widerspricht es der Eigengesetzlichkeit der Medien; warum sollte ein wohltätiges Werk einfach so gelingen, das nunmehr sogar von höchster Stelle der evangelischen Amtskirche aus positiv gebilligt und als Zeichen mutigen Christentums verstanden wird (siehe oben III.)? Also, werte Vertreter der Journaille, nach der Lektüre dieses kleinen Essays husch, husch an den Computer und in die Tasten hauen: Herr Rechtsanwalt hat wieder etwas geschrieben, und auch die fliegende Lady und die Kreszenzen von Romanée-Conti kommen wieder vor. Daraus lässt sich doch bestimmt was machen. Und ein Kommentar für den Folgetag fällt wieder ab. Der dann die Publizität geißelt und genauso wortreich wie gefühlvoll lamentiert, wie belastend das doch alles ist…Jeder kennt die Sentenz von Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes – außer man tut es.“ Liebe Journaille, das Gute kann auch im Unterlassen sogar desjenigen bestehen, was man anschließend gerne beklagen möchte. Ob sich diese Erkenntnis durchsetzt? Ein berühmter Fußballfunktionär pflegt unaufgeregt Abstand zu halten: „Schau mer mal.“ Ein Lehrstück über die Aufrichtigkeit der Akteure im Medienzirkus ist es allemal.

 

VII: NEWS: Der Fall des Obergerichtsvollziehers Junker: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

NEU: Hierzu das Offenburger Tagblatt vom 13.03.2007

RA Dr. Heuchemer ist alleiniger Verteidiger und Prozessbevollmächtigter in einem Verfahren, das derzeit in Offenburg die Öffentlichkeit bewegt und wohl einen der groteskesten Fälle der baden-württembergischen Justizgeschichte darstellt: Das Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und dem nunmehr pensionierten Obergerichtsvollzieher Franz Junker, Schutterwald, hat ein Konglomerat zahlreicher Straf- und Disziplinarverfahren, verwaltungsgerichtlicher Eil- und Hauptsachverfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht Offenburg, dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg erzeugt. Nunmehr ist Bewegung in den Fall gekommen: Das Landgericht Offenburg hat durch seine 3. Große Strafkammer zum 26.2.2007 die Aufhebung der Arreste iHv. 40.000 EUR in die von OGV a.D. Junker geführten Konten verfügt. Der Fall ist zum regionalen Gesprächsthema nicht nur in Justizkreisen Baden-Württembergs geworden. Vgl. nunmehr hier den Bericht des Offenburger Tagblatts.

News

Aktualisierung Januar 2007


STIFTUNG WIRD GEGRÜNDET!

 

Mit großer Freude dürfen wir mitteilen, dass die Gründung unserer geplanten Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer stattfinden wird. Auf die Einlegung meines Widerspruchs vom 21.09.2006 bzw. meine Begründung vom 15.10.2006 sowie die Einreichung neuer Satzungsentwürfe usw. hin hat die ADD Trier in einem am 30.12.2006 hier zugegangenen Schreiben „nach eingehender Prüfung der Rechtslage“ erklärt, dass „dieser Stiftung keine Bedenken entgegen stehen.“ Daraufhin habe ich den Widerspruch mit Schriftsatz vom 30.12.2006 für erledigt erklärt, da sein Ziel erreicht ist: Es wird unsere Stiftung mit dem von Anfang an konzipierten Stiftungszweck geben. Ich bin designierter Vorstandsvorsitzender der Stiftung und Stifter. Herr Magnus Gäfgen wird ihr im Vorstand als einer von zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder als Beisitzer im Stiftungsvorstand angehören, was der genehmigenden Behörde mitgeteilt und bekannt ist. Das Schreiben der ADD nimmt insoweit konkret auf unser Argument Bezug, dass dem gesellschaftspolitisch gewünschten Gedanken der Resozialisierung nicht die Ausführung versagt werden könne. Weiteres designiertes Vorstandsmitglied ist Herr Kollege Schultz-Tornau, FDP, MdL a.D. Der künftige Stiftungsrat als ergänzendes Gremium ist bereits komplett mit designierten Mitgliedern besetzt. Es liegen zahlreiche Unterstützungserklärungen in erheblichem finanziellem Umfang vor.
Wir werden nunmehr unsere Gremien einberufen, eine konstituierende Sitzung abhalten und die technischen Voraussetzungen für das operative Geschäft der rechtsfähigen Stiftung schaffen sowie die namensrechtliche Prüfung für den Entwurfsnamen „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer“ zum Abschluss bringen und alsdann in Zusammenarbeit mit der ADD das förmlichen Gründungsverfahren fortsetzen, insbesondere durch Einreichung der abschließenden Unterlagen und die weitere gesetzlich vorgeschriebene Behördenbeteiligung.

Im Namen all unserer designierten Vorstandsmitglieder, designierten Stiftungsräte und sonstigen Unterstützer möchte ich mich bei allen bedanken, die dem Projekt auch in teilweise schwierigen Zeiten die Treue gehalten haben. Wir danken der ADD Trier für die Prüfung und dafür, dass es gelungen ist, Missverständnisse auszuräumen, die teilweise von dritter Seite auf sachlich unzutreffender Grundlage und teilweise auch in gezielt gehässiger Weise geschürt worden sind. Nie hatten wir mit diesem Projekt die Publizität gesucht, was sich insbesondere daran zeigt, dass die Gründungsvorbereitungen im nichtöffentlichen Verwaltungsverfahren nahezu neun Monate lang fast unbemerkt blieben – bevor sie im August 2006 durch tendenziöse Berichte „aufgedeckt“ und angegriffen wurden. Dass aber nunmehr auch die erfreuliche Entscheidung hier zu berichten ist, versteht sich nach der damals überall kolportierten hämischen Freude einiger Scharfmacher über den vorläufigen Erfolg ihrer Kampagne von selbst. Wir sind froh darüber, dass es uns nun möglich sein wird, einen wichtigen, ausschließlich wohltätig konzipierten Beitrag zu den bedeutenden gesellschaftspolitischen Ziel der Jugendhilfe zu leisten, an welchem jeder Bürger des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland ein substantielles Interesse haben müsste. Wir drücken insbesondere unsere Freude und Genugtuung darüber aus, dass es uns möglich ist, dieses Ziel auch gegen erhebliche Widerstände von interessierter politischer und publizistischer Seite aus durchzusetzen und versichern, unsere Anstrengungen auf der Basis des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes in Zusammenarbeit mit der ADD Trier nachhaltig unseren satzungsmäßigen Zielen widmen zu wollen, um in aufrechter und engagierter Weise zu versuchen, einen Beitrag für das öffentliche Wohl zu leisten. Herzlich laden wir Interessenten zur Mitwirkung ein und danken nochmals allen, die ausdauernd und zielstrebig unseren Weg mitgegangen sind. Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer  (1.1.2007)

 

I . Grußwort zum Neuen Jahr

2006 war für uns in vielfacher Hinsicht ein herausragend erfolgreiches Jahr, das zahlreiche Neuerungen und Weichenstellungen für unsere Kanzlei erbracht hat. Wir konnten viele Mandate in allen Rechtsbereichen akquirieren, und besonders stolz sind wir darauf, dass unsere wirtschaftsrechtliche Kompetenz in zahlreichen Unternehmensmandaten vornehmlich in zivil- und strafrechtlichen Bereich immer stärker nachgefragt wird. Wir sind einstweilen in neun unserer sechzehn Bundesländer tätig, und die starke Frequenz des Mandatsaufkommens im Rechtsmittelrecht vor den Bundesgerichten (u.a. dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesfinanzhof sowie dem Bundessozialgericht) zeigt, dass unsere Mandanten zunehmend ihr berechtigtes Vertrauen in den hohen Standard unserer Beratung im Rechtsmittelrecht, insbesondere der Revision in straf- und steuerrechtlichen Fragen setzen. Wir freuen uns über die besondere Mandatsstruktur, die sich insgesamt daraus ergeben hat. Aber auch Einzelfälle wie der „Supersportwagenfall“ (vgl. unter III. „Highlights 2006“) sorgten immer wieder für kaum planbare „Farbtupfer“ außerhalb der Routine.
Aber auch in personeller Hinsicht brachte das vergangene Jahr Änderungen, die im Zeichen der Expansion und Spezialisierung stehen. Herr Kollege Schultz-Tornau, Landtagsabgeordneter a.D., steht mir als geschätzter Berater in den Angelegenheiten Herrn Gäfgens kontinuierlich - unentgeltlich - zur Seite. Herr Kollege Daleman, mit dem mich seit Jahren gemeinsame Tätigkeiten u.a. für das Verlagshaus C.H.Beck begleiten, ist kontinulierlicher Mitarbeiter unseres Hauses geworden. Die Einstellung eines weiteren Rechtsanwalts ist fest geplant.Da sich diese Homepage als enorm zahlreich frequentiertes Portal mit bester Effizienz erwiesen hat, das die übliche Druckform vollkommen ersetzt, lade ich der Einfachheit halber an dieser Stelle junge, durch Prädikatsexamina qualifizierte Kollegen dazu ein, sich zu bewerben. Wenn Sie Ihre schwerpunktmäßigen Interessen im Zivil- und / oder Strafrecht, insbesondere im Wirtschaftrecht und Revisionsrecht haben und Ihr Lebenslauf weit überdurchschnittliche Resulate aufweist, wie sie überlicherweise von Großkanzleien verlangt werden, sollten wir miteinander reden. Senden Sie uns einfach Ihre üblichen Unterlagen und beziehen sich bitte auf dieses Grußwort!
Auch die für Anwaltskanzleien durchaus unüblich starke Präsenz in Wissenschaft und Literatur haben wir im Jahr 2006 in sehr starker Weise beibehalten. Davon legt insbesondere die in der Aktualisierung November/Dezember 2006 ausführlich beschriebene Mitarbeit beim Beck’schen Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch Zeugnis ab. Überraschend schnell ist es dem Verlagshaus C.H.Beck und hervorragenden Kommentatoren gelungen, mit diesem im Internet verfügbaren Erläuterungswerk einen wissenschaftlich und praktisch bedeutenden Kommentar in die Welt zu bringen, der die Vorzüge des Online-Zeitalters verkörpert und mit seinen quartalsweise – demnächst Ende Januar und sodann jedes Quartal – erfolgenden Aktualisierungen einen stets aktuellen Rechts- und Sachstand bietet. Zu den bereits von mir kommentierten 43 Vorschriften des Strafgesetzbuches und den Lexikonbeiträgen kommen weitere hinzu. Andere Publikationen insbesondere im Strafrecht sind in Arbeit.

Großes öffentliches Interesse genießen nach wie vor die Verfahren, die wir für Herrn Magnus Gäfgen führen. Sie werden hier auch insoweit kontinuierlich über den Fortgang unterrichtet. Neben dem Verfahren vor dem EGMR richten sich die Blicke insbesondere auf das ZDF-Verfahren, das nunmehr beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Bereits jetzt sei auf die voraussichtlich im Heft 9/07 der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) erscheindende Urteilsanmerkung verwiesen. Das Verfahren hat zugleich das dogmatische Potential, neben den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Maxim Billers Roman „Esra“ und dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum „Kannibalen von Rotenburg“ zur erforderlichen Erneuerung der Lehre vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu führen, nachdem die Kriterien etwa der „Mephisto“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts modernen medien- und persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr standhalten.

Ihnen, sehr geehrte Mandanten und Interessenten, danke ich im Namen all unserer Mitarbeiter herzlich für die Treue, die Sie uns auch im Jahr 2006 gehalten und für das Vertrauen, das Sie uns erwiesen haben. Wir wünschen Ihnen von Herzen alles Gute im Neuen Jahr!

Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer

II. NEWS: Erste Aktualisierung des C.H.Beck’schen Onlinekommentars zum StGB erfolgt im Januar

Ende Januar wird der soeben aus der Taufe gehobene, aber nichtsdestoweniger bereits eine bemerkenswerte Erfolgsgeschichte verzeichnende C.H.Beck’sche Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch seine erste Aktualisierung erleben – plangemäß kaum mehr als drei Monate nach dem Start. Dann wird er auf dogmatischer und aktualitätsbezogener Augenhöhe stehen mit der soeben erschienenen 27. Auflage des „Schönke/Schröder“ und der frisch ausgelieferten 54. Auflage des „Tröndle/Fischer“ – und teilweise sogar noch aktueller sein, was ja zugleich den besonderen Vorzug eines im Internet verfügbaren, stets auf neuestem Stand gehaltenen Kommentars bedeutet. In den Kommentierungen von RA Dr. Heuchemer werden insbesondere die Neuerungen zum Recht des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der diesbezüglichen jüngsten Rechtssprechung breiten Raum einnehmen und alle Entwicklungen in diesem Bereich topaktuell nachzeichnen. Weiter wird RA Dr. Heuchemer weitere Kommentierungen im „BeckOK“ übernehmen.

III. Jahresrückblick: „Highlights 2006“ – ein Auszug

Aus dem breiten Spektrum unserer Tätigkeit möchten wir an dieser Stelle unseren geschätzten Mandanten und Interessenten aus unseren Erfahrungen im Jahr 2006 berichten und einige Entscheidungen referieren, die wir für unsere Mandanten erstreiten konnten:

  1. Tätigkeit im Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht

 Nach der Börsen-Baisse in den Jahren 2000-2003 und der gleichlaufend schwierigen Situation des Immobilienmarktes müssen sich die Obergerichte auch heute noch mit gescheiterten Kapitalanlagen aus dieser Zeit befassen. Neben materiellrechtlichen Fragen stehen nunmehr Verjährungsfragen im Vordergrund. RA Dr. Heuchemer und seinem Kooperationspartner RA Dr. Peters gelang es (nach einem erstinstanzlichen Sieg Dr. Heuchemers vor dem Landgericht Siegen), durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 4 U 89/06, verkündet am 7.11.2006, eine wichtige Leitentscheidung für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsverschulden zu erkämpfen. Die Klägerin wollte die Rückzahlung einer 1997 gezeichneten Beteiligung aus einem geschlossenen Immobilienfonds zum nominellen Wert erzwingen mit dem Argument, der von uns vertretene beklagte Anlagevermittler habe eine risikofreie Anlage versprochen. Die Klage und die Berufung wurden unserem Antrag gemäß abgewiesen. Die Leitsätze sind:

    1. für die Existenz eines selbständigen Garantieversprechens sind besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen. Eine allgemeine Zusicherung genügt nicht;
    2. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten beginnt zu laufen, wenn der Betroffene aufgrund rückläufiger Erträge des Fonds erkennt oder erkennen muss, dass die prognostizierte Rendite dauerhaft nicht erreicht werden kann;
    3. verschließt der Betroffene sich einer Kenntnis seiner Anspruchsvoraussetzungen, die sich objektiv aufdrängen, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen (zusammengefasst von RA Dr. Heuchemer).
  1. Der „Supersportwagenfall“ 

Eine bedeutende deutsche, international tätige mittelständische Firma bestellte bereits 2003 einen Supersportwagen aus Kleinserienfertigung einer bekannten deutschen Sportwagenschmiede, Listenpreis über 400.000 EUR, und ließ sich mehrfach schriftlich bestätigen, dass es sich bei seinem individuellen Fahrzeug um das „letzte in die Produktion eingesteuerte“ handelte. Aus bis heute nicht nachvollziehbaren Gründen wollte der Verkäufer diesen Passus bei der im Frühjahr 2006 geplanten Auslieferung zunächst nicht mehr erfüllen; wir klagten vor dem Landgericht. Einzelheiten sollen hier im Hinblick auf unser siegreiches Vorgehen und die sodann fortgesetzte Geschäftsbeziehung nicht dargestellt werden; jedenfalls: Wir setzten uns schon während des Vorverfahrens durch; die Klage konnte bei voller gegnerischer Kostenübernahme zurückgenommen werden. Die Firma hat nun ihr rares Spitzenfahrzeug mit enormem Sammlerwert; Leistung 612 PS, Endgeschwindigkeit mehr als 330 km/h, Beschl. 0-100 km/h 3,9 sec., 0-200 km/h 9,9 sec. (Abbildung hier).

  1. Tätigkeit im Patent-, Marken- und Namensrecht

 Seit Anfang 2005 liegt ein bedeutender Teil unserer Tätigkeit im Bereich des Patent-, Marken- und Namensrechts. Unsere Gegner waren ein großes Chemieunternehmen in Baden-Württemberg, ein Fachhändler aus Ostdeutschland sowie eine Firma aus dem Rheinland. Alle verliefen für uns erfolgreich. Im Augenblick sind zwei voluminöse Patentverletzungsverfahren gegen Großunternehmen hier anhängig. Um unsere Qualifikation auf diesem Rechtsgebiet besonders zu unterstreichen, sei betont, dass unser Mitarbeiter Herr Kollege Daleman im Jahr 2007 seinen LLM (Master of Law) – Titel an den Universitäten Exeter (GB) und Dresden erwerben wird im Fachbereich des Schutzes geistigen Eigentums und verwandter Rechte (Intellectual Property Law).

  1. Staatshaftungsverfahren und finanzgerichtliche Verfahren

 Eine ganze Serie von finanzgerichtlichen und staatshaftungsrechtlichen Verfahren im Recht der Referenzmengen führen wir seit 2006 vor dem Finanzgericht Hamburg, den Landgerichten Oldenburg und Stade, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Der Bundesfinanzhof wird dieserhalb in einem Verfahren, in dem RA Dr. Heuchemer alleiniger Prozessbevollmächtigter ist, alsbald eine Grundsatzentscheidung fällen über die Anerkennungsfähigkeit von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Produktionseinrichtungen, die für alle entsprechenden Fallgestaltungen entscheidend sein wird. Wir werden Sie informieren und die Entscheidung zur Publikation mitteilen.

  1. Tätigkeit im allgemeinen Strafrecht usw.

 Die ohnedies von Anfang schwerpunktmäßig verfolgte Tätigkeit im Strafrecht hat sich in fast allen Bereichen des materiellen Kriminalstrafrechts, Nebenstrafrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten weiter vertieft; insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht (vgl. auch unter 8.), Vermögensstrafrecht und Umweltstrafrecht.

  1. „Brandstiftungsfall“ mit Millionenschaden, aber glimpflichem strafrechtlichen Ausgang

 Durch eine allenfalls leicht fahrlässige Unachtsamkeit entstand in einem bedeutenden Bendorfer Industrieunternehmen ein Großbrand, der einen Millionenschaden verursachte. Das belastende Strafverfahren wurde für den Betroffenen existenzbedrohend. In bewährter Arbeitsteilung mit unserem Kooperationspartner Dr. Peters gelang es uns, eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen die Zahlung von eintausend Euro zu erreichen. Der Fall ist ein wichtiges Beispiel für die weichenstellende Bedeutung der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren (lesenswert zu den strategischen Optionen Prof. Gatzweiler, Anwaltsblatt 2005, 681).

  1. Der Obergerichtsvollzieher-Fall: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

 RA Dr. Heuchemer ist alleiniger Verteidiger und Prozessbevollmächtigter in einem Verfahren, das derzeit in Offenburg die Öffentlichkeit bewegt und einen der groteskesten Fälle der baden-württembergischen Justizgeschichte darstellt: Das Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und einem nunmehr pensionierten Obergerichtsvollzieher hat ein Konglomerat zahlreicher Straf- und Disziplinarverfahren, verwaltungsgerichtlicher Eil- und Hauptsachverfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht Offenburg, dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg erzeugt. Vgl. hier in Kürze den Bericht des Offenburger Tagblatts.

  1. Tätigkeit im Steuerstrafrecht

 Zu einem weiteren Schwerpunkt wurde das Recht der Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten. Hier kooperieren wir mit zwei Steuerberaterkanzleien und dürfen uns weiter auf die Kompetenz des steuerberatenden Partners unserer Kooperationssozietät Dr. Peters & Neumann verlassen.

  1. Gutachter- und Beratungstätigkeit im Grundstücks-, Bau-, Altlasten- und Umweltrecht

 Am Erarbeiten einer schnellen und zugleich verlässlichen Lösung für komplexe Rechtsfragen zeigt sich die Qualität juristischer Beratung. So war kurz vor der Jahreswende ein Grundstückskaufvertrag von beträchtlichem Volumen über zwei große Industriegrundstücke in Hessen zu betreuen – an der Schnittstelle von Bau- und Straßenverkehrs sowie Emissionsschutzrecht sowie speziellen öffentlich-rechtlichen Fragen im Umweltrecht. In drei Wochen konnte alles zum Abschluss gebracht werden.

  1. Tätigkeit im Insolvenzrecht

 Auch das von einigen Kollegen gescheute Insolvenzrecht – auch bei der Privatinsolvenz – wird von uns betreut. Wir haben forensische Erfahrung in dieser Materie, die für einen Neuanfang der Betroffenen wichtig, aber juristisch komplex ist.

Für genauere Informationen kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei. Wir beraten in allen Rechtsbereichen, wägen Chancen und Risiken, fertigen Gutachten und entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung.

Zur auch im Jahr 2006 kontinuierlich fortgesetzten, umfangreichen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heuchemer wird verwiesen auf die Publikationsliste auf dieser Homepage und die immer noch einsehbare Aktualisierung Nov/Dez 2006.

IV. Themen und Termine 2007
  • Von 17.2.2007 bis 20.2.2007 bleibt die Kanzlei wegen einer Auslandsreise von RA Dr. Heuchemer und Urlaubs der Mitarbeiter geschlossen. Unsere geschätzten Mandanten werden gebeten, in Notfällen (Durchsuchungen, Verhaftungen pp.) die ihnen bekannte Handy-Nr. zu wählen.
  • Das Sommerfest der Kanzlei findet voraussichtlich an zwei Terminen in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2007 statt. Einladungen ergehen rechtzeitig.
  • Die Homepage wird auch 2007 mindestens im zweimonatlichen Rhythmus aktualisiert. Sie finden hier also stets neue Informationen über aktuelle Entwicklungen.
  • Sonstiges: Danke für die hervorragende Resonanz auf die Liste ständig gesuchter Grand Crus; insbesondere für 1971 La Tache, 1994 La Tache, 1981 Romanée Conti, 1994 Romanée Conti. Wir freuen uns über Angebote, insbesondere derzeit die 1978 La Tache, 1985 La Tache und 1990 La Tache.

 

Aktualisierungen November / Dezember 2006


  1. NEU: "Beck'scher Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch" am 20.10.2006 freigeschaltet: Der erste große Strafrechtskommentar im Internet

    Zum 20.10.2006 wurde durch Deutschlands größten juristischen Verlag, C.H.Beck in München, der "Beck Online Kommentar" (BeckOK) zum Strafgesetzbuch (StGB) freigeschaltet. Es handelt sich um das bedeutende wissenschaftliche Projekt des ersten großen Strafrechts-Onlinekommentars. Rechtsanwalt Dr. Heuchemer hat 43 Vorschriften des Strafgesetzbuchs kommentiert und zwei Lexikonbeiträge verfasst, darunter den in der Beck-Werbung hervorgehobenen Beitrag zur strafrechtlichen Lehre von der Kausalität und die Kommentierung zahlreicher Vorschriften von grundlegender Bedeutung für das strafrechtliche System wie § 13 (Unterlassung), § 17 (Verbotsirrtum), § 33 (Notwehrexzess), § 73 (Verfall), § 74 (Einziehung) sowie wesentlicher Vorschriften aus dem Recht der Maßregeln der Besserung und Sicherung; insbesondere die Einziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff); vgl. im Einzelnen die Publikationsliste. Der Kommentar wird für die Rechtspraxis ausdrücklich empfohlen. Alle drei Monate erfolgt eine Aktualisierung, so dass stets ein aktueller Rechtsstand garantiert ist. Der Kommentar ist Teil des "Strafrechtsmoduls" und dessen Abonnenten verfügbar. Nähere Informationen unter http://www.beck.de/.


  2. Stiftungsprojekt: Kontroverse Kirchenpräsident Dr. Steinacker ./. Herrn Schultz-Tornau MdL a.D. und RA Dr. Heuchemer
    Herr Kirchenpräsident Steinacker reagierte auf das Anschreiben von Herrn Schultz-Tornau in der Kontroverse um das Stiftungsprojekt mit einem hier aufrufbaren Brief. Die Replik von Herrn Schultz-Tornau finden sie hier; diejenige von RA Dr. Heuchemer hier.
    Prozessualer Sachstand: Der Widerspruch wurde gegenüber der ADD inzwischen eingehend begründet wurde in einem Schriftsatz, der alle einfach- und verfassungsrechtlichen Belange eingehend würdigt.

  3. Sind die „roten Buchstaben“ auf http://www.michael-heuchemer.de/ und http://www.magnus-gaefgen.de/ gefährlich?
    In der "Frankfurter Rundschau" vom 10.08.2006 heißt es: "Auf seiner Internetseite fährt Rechtsanwalt Michael O. Heuchemer schweres Geschütz auf. Einige Mitteilungen zum Fall seines bekanntesten Mandanten….Magnus Gäfgen enden mit dem Hinweis in roter Schrift: "Strafrechtliche Verfolgung droht!" Er werde, so schreibt der Anwalt, Beleidigungen und Drohungen mit strafbarem Inhalt gegen ihn oder Gäfgen "ohne Ausnahme" und "ohne weitere Vorwarnung" straf- und zivilrechtlich verfolgen. "Zahlreiche Verfahren sind anhängig." Wie viele genau? Darüber gibt er im Gespräch keine Auskunft und sagt, der Hinweis sei als "Abschreckung" gedacht." Oft wird angefragt, wie ernst die Androhung zu nehmen ist oder ob sie sich gar als "Papiertiger" darstellt. Die Antwort: Definitiv nein. Aufgrund der zahlreichen Anfragen beweist ein exemplarischer Fall das Gegenteil. Ein Zeitgenosse aus Süddeutschland nahm die Presseberichte zur Stiftungsgründung zum Anlass, beleidigende Texte zum Nachteil von Herrn RA Dr. Heuchemer und Herrn Magnus Gäfgen per Fax und e-mail zu äußern. Binnen vier Tagen war er ermittelt. Binnen sechs Tagen erging eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Koblenz gegen ihn, anzuklicken hier. Übrigens: ein verlorener Hauptsachestreitwert aus dem (hier einschlägigen) Streitwert 10.000 EUR kostet 5.124,54 EUR Gerichts- und Anwaltskosten. Also: Die "roten Buchstaben" sind gefährlich. Interessierte Besucher der Homepage sind herzlich willkommen. Beleidiger sollten es einfach lassen. Nochmals: Verfolgt wird ausnahmslos!
    Beschluss des LG Koblenz vom 16.08.2006

  4. Staatshaftungsverfahren

  5. Stiftungsprojekt: Nachlese und Versuch einer Antwort

  6.  
  7. Offener Brief an Herrn Dr. Axel Wilke, CDU, MdL
    In der bundesweiten Druckausgabe vom 6.8.2006 verstieg sich „BILD“-Kolumnist F.J. Wagner dazu, Herrn Magnus Gäfgen unverhohlen als „Arschloch“ und „Schwein“ zu titulieren; selbst für die Journaille des insoweit bekannten Niveaus eine neue Tonlage. Es regten sich zahlreiche empörte Reaktionen. Ein Bürger aus Speyer hat den Landtagsabgeordneten seines Wahlkreises Axel Wilke, welcher sich ebenfalls öffentlich sehr kritisch zur Stiftung äußerte, angeschrieben. Herr Wilke antwortete diesem Bürger in einem Brief, die er an unsere Kanzlei weiterleitete, weil die Antwort ihn ratlos ließ. Darauf eine offene Replik.

  8.  
  9. „Offene eMaill“ an Herrn Peter Hahne
    Der Journalist Peter Hahne hat sich in Kolumne „Gedanken am Sonntag“ der „BILD am Sonntag“, 13.08.2006, kritisch mit dem Stiftungsprojekt auseinandergesetzt. Wir antworteten ihm mit folgender eMaill.
    An dieser Stelle werden wir berichten, ob wir Antwort erhalten und wie sie ausfällt.

  10.  
  11. Offener Brief von Rechtsanwalt Joachim Schultz-Tornau, MdL und Landesvorsitzender a.D., Träger des Bundesverdienstkreuzes, an den Kirchenpräsidenten Steinacker vom 30.08.2006
    Reaktion: Aachener Zeitung vom 2.6.2005

  12.  
  13. Das Stiftungsprojekt aus moraltheologischer Sicht: Stellungnahme eines Geistlichen
    Moralisierend gefärbte Kritik und Bezugnahmen auf die Bibel und die christliche Theologie waren in den letzten Wochen auch aus den Mündern und Federn solcher Zeitgenossen wohlfeil, die ansonsten für derlei nicht bekannt sind. Viele Journalisten haben (erstmals und urplötzlich) ihre Vorliebe für das Buch Hiob entdeckt: „Tue Buße in Sack und Asche…“ Da die hiesige Rechtsanwaltskanzlei ihre Kompetenz nur im weltlichen Recht behauptet, aber jedwede Kritik ernst nimmt, haben wir einen Geistlichen gebeten, zur glaubensmäßigen Bedeutung der Umkehr, Reue, Buße und Sühne Stellung zu nehmen und das Projekt in diesem Licht zu würdigen.
    Die Stellungnahme ist hier aufrufbar.

    - Der Verfasser ist ein angesehener amtierender katholischer Geistlicher. Angesichts der Reaktionen der letzten Wochen wird er anonym bleiben. Der Name ist der Kanzlei bekannt, was anwaltlich versichert wird -

  14.  
  15. Neben der unter IV. aufgeführten theologischen Betrachtung als fachkundiger Antwort auf die derzeit wohlfeilen öffentlichen Verleumdungen finden Sie hier eine Auswahl eingehender Stellungnahmen von Bürgern.

    1.Zeitungsberichte:
    - Tageszeitung vom 24.08.2006

    Herr Dr. iur. Christian Rath, der rechtspolitische Korrespondent der Tageszeitung, schrieb in einem Kommentar der taz vom 24.08.2006, S. 12:
    „…Dass Gäfgen sich offensichtlich lieber als Wohltäter und Opfer sieht denn als Täter, mag man geschmacklos finden, der Vorwurf der Sittenwidrigkeit geht aber zu weit. Letztlich ist die Resozialisierung oberstes Ziel der Strafvollstreckung – dass er sich bemüht, mit seiner Stiftung so etwas wie Wiedergutmachung zu betreiben, sollte man nicht von vorneherein verbieten."

    - Rhein-Zeitung vom 31.08.2006


    - Kölner Stadt-Anzeiger vom 30.08.2006

    2. Juristen:
    Bemerkenswert eindeutig fielen die Stimmen der Juristen aus, die sich hier gemeldet haben: „Willkürentscheidung nach Gutsherrenart“, „indiskutabel“, „völlig absurd bar jeder rechtlichen Begründbarkeit“, „offenbar wurde auf Inhalt und Ziel gar nicht eingegangen“,– so lässt sich der Tenor rechtskundiger Stimmen zusammenfassen. In Kürze werden hier gutachterliche Betrachtungen zur Rechtslage und Auszüge der hier eingehenden rechtlichen Bekundungen eingestellt.

    Weitere Stimmen
    Hier einige Auszüge (alle Autoren sind hier namentlich bekannt, bleiben aber ungenannt)

  16.  



Aktualisierungen August 2006




Aktualisierungen Juli:

- Titelseite Frankfurter Rundschau 5.7.2006

- Meldung Staatshaftungsverfahren 04.07.2006
- Interview Magnus Gäfgen Rhein-Zeitung 24.06.2006
- Erweiterte Bildergalerie Juli 2006

- TERMIN LANDGERICHT MARBURG 31.05.2006:
- REZENSION DER DISSERTATION DR. Heuchemer DURCH PD DR. HENDRIK SCHNEIDER IN: GA 2006, S. 243 ff (.pdf-Download)


Meldung OLG Frankfurt: Beschlusstext jetzt aufrufbar

NJW 2005, 3726 (.pdf-Download)



Aktualisierungen April:

Eilverfahren, Aktenherausgabe und Aktualisierung Lebenslauf


Homepage nun mit Pressespiegel

Pressespiegel enthält u.a. "RHEINISC HER MERKUR" vom 1.12.05
und "RHEIN-Z EITUNG VOM 9.12.05


Meldung OLG Frankfurt

PRESSEERKLÄRUNG
     
  • Erfolg Magnus Gäfgens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt  gegen den Berliner Richter Ohlsen:
    Beginn des Hauptsacheverfahrens wegen Leserbrief im Stil "der Diktion nationalsozialistischer Propaganda" 
  •  
  • Magnus Gäfgens Buch jetzt im Buchhandel
  •  
 

Mit Beschluss vom 25.10.2005 hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die abweisende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und meinem Mandanten Herrn Magnus Gäfgen Prozesskostenhilfe gegen den Richter am Landgericht Berlin Andreas Ohlsen zugesprochen.
Richter Ohlsen hatte in einem im "Tagesspiegel" vom 19.12.2004 veröffentlichten Leserbrief u.a. ausgeführt, man könne Magnus Gäfgen "sogar unter Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention subsumieren: Wer so etwas tut, ist ein Unmensch, ein Nicht-Mensch und damit ein "Niemand". Und "Niemand" darf bekanntlich der Folter unterzogen werden.           Andreas Ohlsen, Richter am Landgericht Berlin".

 

Gegen Ohlsen war daraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Führende Juristen und Politiker distanzierten sich von der Äußerung Ohlsens. U.a. hieß es, dass Richter Ohlsen "als Richter in einem demokratischen Rechtswesen nicht tragbar" sei.

 

In dem nunmehr ergangenen, 21seitigen Beschluss zugunsten Magnus Gäfgens heißt es wörtlich, der Leserbrief könne eine "schwer wiegende Verletzung des unantastbaren Kerngehalts der Menschenwürde" Gäfgens ausmachen. Es komme eine "schwer wiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts" und "ein gezielter Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde" Magnus Gäfgens in Betracht. Weiter führt der Senat wörtlich aus, dass Ohlsens Äußerungen wiesen "eine erhebliche Nähe zu der Diktion nationalsozialistischer Propaganda" auf.

 

In umfangreichen Bezugnahmen auch auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betonte der Senat den Stellenwert des Schutzes der Menschqualität jedes Einzelnen und des Schutzes der Menschenwürde. Die Frage der (stets rechtswidrigen und auch strafbaren) "Schmähkritik" und der "Menschenwürdeverletzung" verlange im Hauptverfahren eine "eingehende Würdigung". Das Gericht monierte auch, dass der Richter "seiner Unterschrift unter den Leserbrief seine Amtsbezeichnung hinzugesetzt" und somit seiner Äußerung zusätzliches Gewicht verliehen habe. Klageziel ist die Unterlassung sowie der Ersatz immateriellen und materiellen Schadensersatzes in der Größenordnung von 10.000 EUR. Den ausgeurteilten Betrag will Magnus Gäfgen wohltätigen Zwecken zukommen lassen. Es sind im Zusammenhang mit Magnus Gäfgens Buchveröffentlichung konkrete Vorbereitungen im Gange für die Gründung einer Stiftung zugunsten kindlicher Verbrechensopfer mit dem Zweck, diesen das Risiko der Nebenklage sowie der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche abzunehmen (http://www.michael-heuchemer.de/; http://www.magnus-gaefgen.de/). Aufgrund des Beschlusses wird in Kürze vor dem LG Marburg das Hauptverfahren gegen Ohlsen eröffnet werden.


Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein sehr wichtiges Signal, dass eine von einem Richter (noch dazu unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung) veröffentlichte Leugnung des Menschseins, der Menschenqualität und des Anspruchs auf Menschenwürde eines anderen den Kerngehalt der Menschenwürde verletzt und in einem demokratischen Rechtsstaat unerträglich ist. Insoweit ist die Entscheidung ein Erfolg für den Schutz fundamentaler Grundrechte in Reaktion auf den von Ohlsen verübten Angriff auf den Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Folterverbots als entscheidende, verfassungskräftig verbürgte Werte. Wir sehen dem Hauptsacheverfahren sehr optimistisch entgegen.

 

Einzelheiten zum Verfahrensgang und die tragenden Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung sind abgedruckt in Magnus Gäfgens Buch "ALLEIN MIT GOTT-DER WEG ZURÜCK", das nunmehr im Buchhandel erhältlich ist (ISBN 3-00-017114-2) und im Internet unter http://www.magnus-gaefgen.de/ bezogen werden kann.


Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer
In der Hohl 9
56170 Bendorf
Tel. 02622 90 54 39
Fax 02622 4190
http://www.magnus-gaefgen.de/
http://www.michael-heuchemer.de/



MELDUNG STRASSBURG:

 
     
  • Magnus Gäfgen nimmt entscheidende Hürde in Straßburg:
    Europäischer Gerichtshof stellt nach Vorprüfung der Bundesrepublik Beschwerde zu
  •  
  • Buch von Magnus Gäfgen zu seinem Fall erhältlich
  •  
 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) hat die Vorprüfung der am 15.06.2005 eingereichten Beschwerde Magnus Gäfgens (Aktenzeichen 22978/05 Gäfgen v. Germany) mit Erfolg für Magnus Gäfgen abgeschlossen. Mit Beschluss vom 15.09.2005 hat die III. Kammer des Gerichtshofs die Voraussetzungen der Vorprüfung bejaht und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme zugestellt.

Damit hat die Beschwerde Magnus Gäfgens die Vorprüfung des EGMR erfolgreich bestanden und die in der Praxis entscheidende Hürde vor einer Entscheidung in der Sache genommen.
Die Bundesrepublik Deutschland als Beschwerdegegnerin wurde unter Fristsetzung zum 9. Dezember 2005 zur Stellungnahme zu den Vorwürfen im Einzelnen aufgefordert. Der EGMR hat damit den Weg freigemacht für eine materielle Prüfung des Falles.

Die Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist als herausragender Erfolg für den Schutz der Menschenrechte durch den EGMR zu werten.

In dem nunmehr erschienenen Buch "ALLEIN MIT GOTT-DER WEG ZURÜCK" - jetzt erhältlich im Internet unter http://www.magnus-gaefgen.de/und alsbald über den Buchhandel bestellbar;  ISBN 3-00-017114-2; 29,80 EUR - äußert sich Magnus Gäfgen selbst ausführlich zu seinem Fall. Bitte zunächst im - Internet - bestellen.

 

Nähere Informationen unter NEWS Presseerklärung

 

-------------------------------------------------------------------------------

 

WICHTIGER HINWEIS: STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG DROHT!

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Beleidigungen oder Drohungen mit strafbarem Inhalt zum Nachteil des Herrn Magnus Gäfgen oder des Herrn RA Dr. iur. Michael Heuchemer ohne jede Ausnahme und ohne weitere Vorwarnung strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung auslösen.

 

Die Strafanzeige wird unverzüglich ausgebracht; zivilrechtliche Schritte folgen sogleich nach. Anonyme Schreiben, Faxdokumente oder e-mails werden ebenfalls ausnahmslos zur Anzeige gebracht und der Absender mit den geeigneten technischen Instrumentarien ermittelt. Verwiesen wird auf die Strafbarkeit insbesondere nach den §§ 126, 185 ff., 241 StGB. Es wird insoweit versichert, dass in besonnener Routine und Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft jedweder Verstoß mit allem Nachdruck verfolgt wird. Täter müssen ggf. mit der Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume (§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahmung ihrer elektronischen Geräte rechnen.
Die Verfahrenskosten des Strafverfahrens (§§ 465 ff StPO) sowie des Zivilverfahrens (§ 91 ZPO) hat jeweils der Täter zu tragen.

 

Zahlreiche Verfahren sind gerichtlich anhängig. Verfolgt wird ohne Ausnahme!

 







EGMR nimmt Gäfgen-Fall einstimmig

zur Entscheidung in der Hauptsache an

 

I. Vor- und Prozessgeschichte des Beschwerdeverfahrens

Nachdem wir am 15. Juni 2005 ein Verfahren der Individualbeschwerde gemäß Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und hierbei die Verletzung der Artikel 3 EMRK (Folterverbot) und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) gerügt hatten, schloss die Dritte Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Beschluss vom 16.09.2005 das Vorprüfungsverfahren gemäß Ziffer 54 Abs. 2 (b) der Verfahrensordnung mit Erfolg für Herrn Magnus Gäfgen ab. Sie analysierte den Sachverhalt, verfasste einen vorläufigen Tatbestand, und stellte die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zu; verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme und konkreten Fragen mit Blick auf die substantiiert geltend gemachten Konventionsverletzungen. Zuständig für die Bundesregierung wurde Frau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel im BMJ. Als Prozessbevollmächtigter der Bundesrepublik Deutschland wurde Herr Prof. Dr. Jochen Frowein bestellt. Die Bundesrepublik Deutschland reagierte mit einer umfangreichen Beschwerdeerwiderung vom 20.12.2005. Diese wurde uns zugestellt, verbunden mit der Aufforderung zu erwidernden Stellungnahme bis zum 20.2.2006.

Bis zu dieser Zeit hatte Herr Gäfgen noch keine vollständige Einsicht in die – für das Beschwerdeverfahren entscheidend relevanten – Strafakten im Verfahren gegen Herrn Daschner und Herrn KHK E. gehabt. Seit September 2003 – erstmals am 26.09.2003 - hatte der Beschwerdeführer vergeblich insgesamt neun Anträge bei der Staatsanwaltschaft und bei Gerichten gestellt, um diesen gemäß § 406 e Abs. 1 Satz 1 StPO bestehenden Anspruch durchzusetzen. Die Staatsanwaltschaft sagte alsdann 2004 die Akteneinsicht zu. Dennoch verweigerte das Landgericht Frankfurt durch Beschluss vom 05.03.2004 die Akteneinsicht mit der Begründung, die Akteneinsicht sei „im Interesse der Wahrheitsfindung“ und wegen der „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ zu versagen gewesen. Eine weitergehende Begründung enthielt der Beschluss nicht; lediglich den Zusatz „Zusagen der Staatsanwaltschaft …vermögen das Gericht nicht zu binden“.Auf weitere Anträge aus 2005 wurden im Dezember 2005 seitens der Staatsanwaltschaft erstmals Akten übersandt; jedoch nicht die vollständigen Verfahrensakten. Im Hinblick auf den drohenden Fristablauf zum Vortrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 20.2.2006 und den Umstand, dass die Akten für die Beweisführung dort schlechterdings entscheidend waren, riefen wir im Januar 2006 das Bundesverfassungsgericht im Wege eines Verfahrens der Einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG an; Aktenzeichen 2 BvQ 7/06. In seinem daraufhin kurzfristig ergehenden Beschluss trat das Bundesverfassungsgericht dem materiell bestehenden Anspruch gemäß 406e StPO nicht entgegen, führte aber aus, es müsste – was die Kammer offen ließ – ein Rechtsweg entweder zum Landgericht als Tatgericht gemäß StPO oder zum Oberlandesgericht gemäß § 27 EGGVG bestehen; jeweils im Wege entsprechender Gesetzesanwendung. Daraufhin riefen wir gleichlaufend das Landgericht wie das Oberlandesgericht an. Das Landgericht forderte die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme auf. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft wenige Tage vor Fristablauf hinsichtlich des EGMR die erbetenen Akten. Wir erklärten das Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht alsdann für erledigt. Nur einer vorsorglich beantragten und gewährten Fristverlängerung des EGMR ist es zu verdanken, dass auch diese Akten berücksichtigt werden konnten im Rahmen der Menschenrechtsbeschwerde.

Wir brachten im März 2006 einen 60seitigen Hauptschriftsatz mit mehreren hundert Blatt Anlagen zur Beweisführung im Einzelnen aus. Daraufhin wurden zwischen Rechtsanwalt Dr. Heuchemer und der Bundesrepublik, vertreten durch Herrn Prof. Frowein, mehrere Schriftsätze gewechselt.

Die Bundesrepublik beantragte durch Herrn Prof. Frowein, die Beschwerde als unzulässig abzuweisen. Insbesondere wurde darauf abgestellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg hinsichtlich der Beschwerdeanträge nicht erschöpft sei im Sinne des Art. 35 EMRK („Kriterium der horizontalen und vertikalen Rechtswegeerschöpfung“), und dass die – eingeräumte – Verletzung des Art. 3 EMRK zwischenzeitlich eine hinreichende Wiedergutmachung erfahren habe. Die Bundesrepublik Deutschland ergänzte ihr Vorbringen am 19.4.2006 und 8.11.2006. Ihrer Rechtsansicht traten wir für den Beschwerdeführer gleichfalls in mehreren Schriftsätzen, zuletzt vom 28.3.2007, entgegen.

II. Die einstimmige Entscheidung des EGMR vom 10.4.2007

Durch Beschluss auf die Beratung vom 10.4.2007, ausgefertigt am 13.04.2007, zugestellt am 20.04.2007, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte durch seine V. Kammer in der Besetzung durch den Präsidenten Herrn Lorenzen sowie Frau Richterin Botoucharova, Herrn Richter Butkevych, Frau Richterin Tsatsa-Nikolovska, Herrn Richter Maruste, Herrn Richter Borrego Borrego sowie Frau Richterin Jaeger nebst Frau Section Registrar Westerdiek einstimmig beschlossen, die Beschwerde zur Hauptsacheentscheidung anzunehmen hinsichtlich Artikel 3 und Artikel 6 Abs. 1 EMRK.

U.a. heißt es in der Stellungnahme des Hohen Gerichtshofs („The Court’s assessment“) mit Blick auf die Garantie des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK)

„The Court considers, in the light of the criteria established in its case-law and having regard to all the evidence before it, that the complaint raises serious issues of fact and law, the determination of which requires an examination of the merits. Thus, the Court concludes that this complaint is not manifestly ill-founded within the meaning of Article 35 § 3 of the Convention. No other ground for declaring it inadmissible has been established.”

Die Wertung des Hohen Gerichtshofs zur ebenfalls gerügten Verletzung des Art. 3 EMRK lautet sinngemäß.

Lediglich mit dem weiter gerügten Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts auf rechtlichen Beistand durch die Entziehung des gewünschten Verteidigers während aller entscheidenden Ermittlungen am 1.10.2002 wird der Hohe Gerichtshof sich nicht befassen, was er mit dem formalen Kriterium einer insoweit fehlenden Rechtswegeerschöpfung begründet hat. Dieser Nebenaspekt ist aus unserer Sicht jedoch nicht bedeutend, da die Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu einer umfassenden Prüfung der Fairness des Verfahrens in der Hauptsache führen wird, was alle Fragen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs der erfolgten Verurteilung des Beschwerdeführers mit Verletzungen der Konvention zum Gegenstand des Hauptverfahrens macht.

Damit hat der Hohe Gerichtshof die auf Nichtzulässigkeit gerichteten Einzelanträge der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK verworfen. Der Beschluss macht den Weg frei für die umfassende Untersuchung der Verletzung von Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 EMRK zur Hauptsache.

Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über kein Rechtsmittel gegen diese einstimmig ergangene Zulassungsentscheidung.

Die Entscheidung umfasst 20 Seiten. Sie enthält einen ausführlichen Tatbestand, der auch jüngste Entwicklungen wie die Zurückweisung Herrn Gäfgens im Staatshaftungsverfahren in Frankfurt thematisiert, und sie enthält weiter die vorläufigen Bewertungen des Hohen Gerichtshofes zu den geltend gemachten Konventionsverletzungen.

Die Entscheidungsformel (Tenor) des Beschlusses lautet:

„For these reasons, the Court unanimously

Decidesto join to the merits the question whether the applicant exhausted domestic remedies in respect of his complaint concerning the fairness of his trial in view of the failure to discontinue the criminal proceedings and the non-exclusion of certain items of evidence.

Declaresadmissible, without prejudging the merits, the applicant’s complaint under Article 3 and his complaint under Article 6 so far as it relates to the fairness of his trail in view of the failure to discontinue the criminal proceedings and the non-exclusion of evidence,

Declares inadmissible the remainder of the application.”

 

In einem Begleitschreiben des Hohen Gerichtshofs werden wir aufgefordert, uns bis zum 10. Juni 2007 hinsichtlich etwaiger geeigneter Vergleichsmöglichkeiten zu äußern.

Unserem Antrag gemäß wurde Dispens erteilt von der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung vor dem Hohen Gerichtshof.

Herrn Gäfgen habe ich am 20.04.2007 von der Entscheidung informiert.

III. Materiellrechtlicher Kontext

Zur ergänzenden Information sei angemerkt: Die zu erwartende Hauptsacheentscheidung wird voraussichtlich insbesondere ergehen im Lichte der Kriterien, wie der Hohe Gerichtshof sie im Fall Jalloh v. Germany, Urteil des EGMR vom 11.07.2006statuiert. Dieses mit der Autorität der Großen Kammer des Hohen Gerichtshofs ergangene Urteil stellt gleichsam die Leitentscheidung dar zum Verstoß gegen das Verfahrensprinzip „nemo tenetur“, wonach kein Beschuldigter gezwungen werden darf, selbst zu seiner Überführung beizutragen (auch „Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit“ genannt; bzw. im Englischen privilege against self-incrimination). In diesem Urteil hat der Hohe Gerichtshof klargestellt, dass sich dieses Prinzip nicht nur auf die Erzwingung von Aussagen, sondern auch auf die Erzwingung von Beweismittelnbezieht (was die Bundesrepublik im vorliegenden Fall zunächst bestritten hatte; der Hohe Gerichtshof gibt ihre diesbezügliche Rechtsansicht im Tatbestand wieder). Die Große Kammer gelangte deshalb im genannten Fall zur Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des bis dahin gängigen Einsatzes von Brechmitteln, um mutmaßliche Drogenkuriere zur Ausscheidung von im Magen versteckten Drogen zu bringen. Die langjährig geübte Praxis des Brechmitteleinsatzes wurde daraufhin in der Bundesrepublik Deutschland eingestellt.

Zur „Jalloh“-Entscheidung im Einzelnen:

In Randziffer 95 dieses Urteils hatte der Hohe Gerichtshof betont, dass stets die Frage beantwortet werden müsse, ob das Verfahren insgesamt fair war - einschließlich des Weges, auf dem die Beweise erlangt worden sind. In Randziffer 96 betont er weiter, dass es darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer die Gelegenheit hatte, sich im Verfahren effektiv gegen die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel zu wehren. In Randziffer 97 hebt er den Stellenwert des privilege against self-incrimination hervor und unterstreicht sodann, dass insbesondere solche Maßnahmen verboten sind, „which extinguish the very essence of the applicant’s defence rights, including the privilege against self-incrimination guaranteed by Article 6 § 1.“ Schließlich bestätigt der Gerichtshof in Randziffer 99 den gerade für den vorliegenden Fall wichtigen Grundsatz, dass ganz besonders strenge Regeln immer dann gelten, wenn die Anwendung willensbeugenden Zwangs zur Geständnis- bzw. Beweiserzwingung zugleich Art. 3 der Konvention verletzt:

„An issue may arise under Article 6 § 1 in respect of evidence obtained in violation of Article 3 of the Convention, even if the admission of such evidence was not decisive in securing the conviction (…). The Court reiterates in this connection that Article 3 enshrines one of the most fundamental values of democratic societies. Even in the most difficult circumstances, such as the fight against terrorism and organised crime, the Convention prohibits in absolute terms torture and inhuman or degrading treatment or punishment, irrespective of the victim’s conduct. Unlike most of the substantive clauses of the Convention, Article 3 makes no provision for exceptions and no derogations from it is permissible under Article 15 § 2 even in the event of a public emergency threatening the life of the nation…”

In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof in Randziffer 100 erneut, dass das Recht zu Schweigen und das privilege against self-incrimination zum Kern der Garantie des fairen Verfahrens gehören:

„The Court recalls that these are generally recognised international standards which lie at the heart of the notion of a fair procedure of Article 6. Their rationale lies, inter alia, in the protection of an accused against improper compulsion…The right not to incriminate oneself…presupposes that the prosecution in a criminal case seek to prove their case against the accused without resort to evidence obtained through methods of coercion or oppression in defiance of the will of an accused.”

Schließlich nennt der Gerichtshof in Randziffer 101 klare Kriterien, wann der essentielle Kern des privilege against self-incrimination betroffen ist. Hierfür kommt es auf folgende Elemente an: “the nature and degree of the compulsion, the existence of any relevant safeguards in the procedures and the use to which any material so obtained is put.”

Wir hatten sodann in Anwendung dieser Kriterien dargelegt, dass das Verfahren gegen Herrn Gäfgen insgesamt unfair war, da nach Art. 3 der Konvention in Verbindung mit der Definition des Art. 1 UN-Antifolterkonvention aufgrund der gezielten Geständniserpressung das besondere Stigma der „Folter“ im rechtlich-technischen Sinne erfüllt ist, und da die Geständniserpressung absichtlich, besonders massiv und unter Bruch mehrerer Normen des Strafrechts, des Strafprozessrechts und der Konvention ausgeführt wurde.

Ein wesentlicher Unterschied der Fälle „Jalloh“ und „Gäfgen“ liegt auch darin, dass im erstgenannten Fall das Prinzip „nemo tenetur“ in weitaus schwächerer Form verletzt ist, indem der Verstoß gegen dieses Prinzip nur in der zwanghaften Auslösung eines Körperreflexes, nämlich der Preisgabe des Mageninhalts liegt. In „Gäfgen vs. Germany“ indes wurde in den Kern der von „nemo tenetur“ geschützten Willensfreiheit eingegriffen, indem der Zwang zur Beugung des Willens im engsten Sinne gebraucht wurde. Hierzu ein Auszug aus der Beschwerdebegründung:

„Anders als im Fall Jalloh v. Germany, wo formal eine Rechtfertigung gemäß § 81a StPO vorlag (vgl. dort Randziffer 103), waren vorliegend die Geständniserpressung und die Erzwingung aller entscheidenden Beweismittel nach nationalem Recht undnach der Konvention rechtswidrig, nämlich durch die Verletzung der §§ 136, 136a, 137 StPO, §§ 240 I, II, III, IV, 357 StGB, Art. 1 I und 104 I 2 GG sowie der Art. 3 und 6 der Konvention. Insbesondere ist vorliegend nicht eine nur mittelbare Willensbeugung wie durch die Anwendung von Brechmitteln im Fall Jalloh gegeben, sondern eine Willensbeugung im engsten unmittelbaren Sinne durch die Schmerzandrohung und die Folteranweisung für den Fall weiteren Schweigens des Beschwerdeführers. Dadurch ist die Garantie des fairen Verfahrens noch sehr viel stärker verletzt als im Fall Jalloh.

Wie im Fall Jalloh v. Germanyliegt zugleich eine Verletzung des Artikels 3 als einer der entscheidenden Werte der Konvention vor. Die Verletzung des Art. 3 wiegt aber noch schwerer als im Fall Jalloh, denn sie ist vorliegend insbesondere gerade zu dem besonders verwerflichen Zweck der Geständniserpressung unter Bruch der Art. 1, 16 UN-Antifolterkonvention sowie der Art. 7, 14 Subparagraph 3 (g), 15 CCPR (Convention on Civil and Political Rights) geschehen. Die Verletzung des Artikels 3 ist nach der Definition des Art. 1 UN-Antifolterkonvention auch klar als Folter („torture“) anzusehen, was das besondere Unrecht der Geständniserzwingung betont, während sie im Jalloh-Fall dieses besondere Stigma nicht erreichte. Wie der Gerichtshof im Jalloh- Fall, Randziffer 105, festgestellt hat, spricht insbesondere die Verwertung solcher Beweismittel, die unter Verletzung von Art. 3 gewonnen sind, für die Unfairness des Verfahrens insgesamt und somit für den Verstoß gegen Art. 6 § 1 der Konvention.“

IV. Schlussbemerkung

Mit Rücksicht auf die Würde des Gerichts und das schwebende Verfahren wird bewusst an dieser Stelle von einer Bewertung der Bedeutung der Entscheidung sowie von öffentlichen Spekulationen jedweder Art über den weiteren Verlauf abgesehen. Wir werden Schritt für Schritt anhand unserer Argumente das Verfahren sachlich, zielorientiert und konzentriert weiterführen. Wir werden sicherlich nicht den Hohen Gerichtshof durch irgendwelche Spekulationen über die weitere Verfahrensdauer, den Verfahrensausgang oder das Gewicht einzelner Argumente unter Druck setzen oder sonst desavouieren.

Die Rechtswissenschaftler und die interessierte Öffentlichkeit wissen selbst bzw. werden recherchieren, wie rar derartige Annahmeentscheidungen sind, und welchen Stellenwert und welche Bedeutung die Entscheidung, die für sich selbst sprechen soll, aus diesem Grunde hat. Jedenfalls sind wir sehr optimistisch, dass das Hauptsacheurteil eine Leitentscheidung erbringen wird, die als klares Signal zu verstehen ist gegen die Geständniserzwingung und Willensbeugung mit konventions- und menschenrechtswidrigen Mitteln und Foltermethoden jedweder Art.   

RA Dr. iur. Michael Heuchemer Bendorf, den 22.4.2007

 

Relevantes Recht (Auswahl):

Art. 3 EMRK
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Art. 6 EMRK (Auszug)
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass (…) über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage (…) in einem fairen Verfahren (…) verhandelt wird.

Art. 15 EMRK (Hervorhebung hinzugefügt)

  1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder durch einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit die Lage es unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei stehen.
  2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todesfällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.

 

Art. 1 der UN-Antifolterkonvention  (nur zur ergänzenden Erläuterung)

„For the purposes of this Convention, the term „torture“ means any act by which severe pain or suffering, whether physical or mental, is intentionally inflicted on a person for such purposes as obtaining from him or a third person information or a confession, punishing him for an act he or a third person has committed or is suspected of having committed, or intimidating or coercing him or a third person, or for any reason based on discrimination of any kind, when such pain or suffering is inflicted by or at the instigation of or with the consent of acquiescence of a public official or other person acting in an official capacity.”

Aktualisierung April


Offenburger Tagblatt vom 13.03.2007  zum Fall des Obergerichtsvollziehers Junker: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

I. Durchbruch geglückt: Bundesgerichtshof bezieht C.H.Beck’schen Onlinekommentar zum StGB

Erstaunlich schnell ist dem ambitionierten Kommentierungsprojekt des „BeckOK“ zum StGB der Durchbruch gelungen: Nicht nur zahlreiche Justizbehörden, Gerichte und Obergerichte, sondern auch der Bundesgerichtshof als höchstes Fachgericht in Strafsachen beziehen nunmehr den Kommentar. Herr RA Dr. Heuchemer hat – wie angekündigt – (vgl. die Januar-Aktualisierung) weitere Kommentierungen übernommen, nämlich die §§ 352, 353, 353a, 353b, 353d, 355, 356, 357 sowie 358 StGB. Der Kommentar ist auf dem besten Weg, zu einem der wichtigen Standard-Kommentare zu werden, und dabei hat er durch seine ständige online-Aktualität einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil:

II. Urteilsanmerkung von Herrn RA Dr. Bernhard von Becker in NJW 2007, S. 662 ff. abgedruckt
Im „Literaturheft“ Nr. 10/07 der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) erschien nunmehr auf S. 662 ff. ankündigungsgemäß die Anmerkung von Herrn RA Dr. Bernhard von Becker, Lektor und Syndikus beim Verlagshaus C.H.Beck zu München, zum Urteil des LG Koblenz im von RA Dr. Heuchemer für Herrn Magnus Gäfgen vertretenen „ZDF-Verfahren“. Hier ist der Text aufzurufen mit freundlicher Genehmigung des Autors. Das von RA Dr. Heuchemer mitgeteilte Urteil ist im identischen Heft S. 695 ff. abgedruckt.

Dr. Bernhard von Becker, München
„Schmerzen, wie du sie noch nie erlebt hast“
-Das LG Koblenz erlaubt die Verfilmung des Gäfgen-Falles-

  1. Sachverhalt

Es gibt Fälle, die rechtlich kaum in den Griff zu bekommen sind, dieser gehört mit Sicherheit dazu: Ein Junge wird entführt. Ein Tatverdächtiger wird aufgegriffen, weigert sich aber, auszusagen. Erst als ihm mit der Zufügung von Schmerzen gedroht wird, gibt er das Versteck des Jungen preis. Als der gefunden wird, ist er bereits tot. Der Täter wird wegen eines später abgegebenen Geständnisses verurteilt. Durften die Vernehmungsbeamten dem Tatverdächtigen drohen, war das durch die drohende Lebensgefahr für den Jungen gerechtfertigt oder unzulässige Folter? Magnus Gäfgen wurde durch Urteil des LG Frankfurt vom 28.7.20031  rechtskräftig wegen Mordes am elfjährigen Jakob von Metzler verurteilt, der im Oktober 2002 tot aufgefunden wurde. Der damalige Polizeivizepräsident von Frankfurt, Wolfgang Daschner, der die Androhung von Gewalt bei der Vernehmung angeordnet hatte, wurde durch Urteil des LG Frankfurt vom 20.12.20042 wegen Verleitens zur schweren Nötigung verurteilt. Der Fall ging monatelang durch die Medien und löste eine einzigartig intensive öffentliche Debatte über den Begriff der Folter, das Verhältnis von Täter- und Opferschutz und die angemessene Zweck-Mittel-Relation bei polizeilichen Maßnahmen aus.3

Der Fall diente als Vorlage für zwei Spielfilme, die innerhalb von weniger als einem Monat ausgestrahlt wurden. Die ARD sendete am 29.3.2006 den Film „Eine Frage des Gewissens“ aus, das ZDF folgte am 22.4.2006 mit der noch näher am Tatgeschehen orientierten Folge der Serie „Kommissarin Lucas“, die Gegenstand des hier besprochenen Urteils ist. Beide Filme belebten die öffentliche Diskussion von neuem.4

Diese Verfilmungen werfen die Frage auf, ob Herr Gäfgen sich aus dem Gesichtspunkt seines Persönlichkeitsrechts dagegen wehren kann, dass seine Tat zur Grundlage eines teils dokumentarischen, teils unterhaltenden Spielfilms gemacht wird, der im Großen und Ganzen den realen Tatverlauf wiedergibt, in vielen Details aber auch abweicht. Das LG Koblenz hat in seinem Urteil vom 2.6.20065 im Verfügungsverfahren entschieden, dass der Verfügungskläger sich den Film gefallen lassen muss. Das Urteil ist, nachdem das OLG Koblenz am 11.9.2006 die Berufung zurückgewiesen hat, rechtskräftig.

  1. Das Urteil des LG Koblenz
  1. Die Erkennbarkeit

Das LG Koblenz geht nach gängiger Dogmatik in derartigen Fällen zunächst der Frage nach, ob der Verfügungskläger in dem streitgegenständlichen Film erkennbar gewesen sei. Die Erkennbarkeit stellt die Betroffenheit erst her, die Tatbestandsvoraussetzung für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist. Das Gericht führt aus, dass die Erkennbarkeit nur dann bejaht werden könne, wenn „über den Eindruck hinaus, es handele sich um einen `ähnlichen´ Fall wie den des Verfügungsklägers, beim Zuschauer der Eindruck entsteht, gerade der Verfügungskläger selbst werde dargestellt.“ Damit ist gut umschrieben, worum es bei der Erkennbarkeit geht. Es handelt sich um eine dem Beweise zugängliche Sachfrage. Keine Einigkeit herrscht in der Rechtsprechung zu der Frage, auf welchen Betrachter dabei abzustellen ist, auf den durchschnittlichen Betrachter oder denjenigen, der den Betroffenen kennt, weiter ist unklar, ob für die Erkennbarkeit bereits ein kleiner Kreis der Betrachter ausreicht, oder ob auf den Großteil der Betrachter abzustellen ist.

Der Bundesgerichtshof hatte zuletzt, in Weiterentwicklung der berühmten „Mephisto“-Rechtsprechung6 , in einer Entscheidung zum Schlüsselroman die Formel geprägt, dass Erkennbarkeit anzunehmen sei, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises auf Grund der mitgeteilten Umstände hinreichend erkennbar wird, wobei die Wiedergabe von Teilinformationen genüge, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt.7 Der Verfasser hat an anderer Stelle ausführlich dargelegt, warum der Begriff der Erkennbarkeit in künstlerischen Figurationen hoch problematisch ist.8 Darauf braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden, da die Erkennbarkeit hier eindeutig zu bejahen war. Aufgrund der bereits erwähnten breiten medialen Resonanz des Tatgeschehens und der zahlreichen Übereinstimmungen im Tathergang und im Täterbild musste jedem einiger Massen informierten Zuschauer klar sein, dass der Film den Fall um die Entführung von Jakob von Metzler nachspielen soll. Das LG Koblenz macht an dieser Stelle den dogmatischen Fehler, die Frage der Erkennbarkeit offen zu lassen, um den Fall direkt über die Güterabwägung, also auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu lösen.

  1. Die Güterabwägung
  1. Spielfilm oder Dokumentarspiel

Da wir es mit einem Konflikt zwischen dem Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite und der Rundfunk- bzw. Kunstfreiheit auf der anderen Seite zu tun haben, und beide Grundrechte keinen prinzipiellen Vorrang genießen, kommt es im Ergebnis auf eine Güterabwägung an. Das LG Koblenz räumt der Rundfunkfreiheit hier den Vorrang ein, da es sich bei dem Film ungeachtet seines auch unterhaltenden Charakters um einen seriösen Beitrag zur öffentlichen Diskussion um die Frage handele, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es als ultima ratio zur Rettung eines Verbrechensopfers zulässig sein könne, dem Täter Schmerzen anzudrohen oder zuzufügen. Der Täter habe es als relative Person der Zeitgeschichte hinzunehmen, wenn über seine schwere Straftat berichtet wird. Zwar handele es sich vorliegend nicht um eine Berichterstattung im engeren Sinne oder auch nur um ein Dokumentarspiel, sondern um einen Spielfilm. Jedoch müsse die Abwägung bei einem Spielfilm erst recht zuungunsten des Betroffenen ausgehen, da der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in diesen Fällen deutlich geringer sei als bei Dokumentarspielen, die den Anspruch auf wahrheitsgetreue Schilderung erheben.

Die Grundsätze des zum Dokumentarspiel ergangenen Lebach-Urteils müssten hier also erst recht gelten. Im Falle Lebach hatte das Bundesverfassungsgericht das grundsätzliche öffentliche Interesse an einer filmischen Dokumentation über ein reales Verbrechen bejaht, im konkreten Fall den Film aber verboten, weil er die Resozialisierung des Täters gefährdete.9An dieser Stelle wird in der Argumentation der Kammer nicht ganz klar, warum ein Dokumentarspiel stärker in die Rechte des Betroffenen eingreift als ein Spielfilm. Dies ist keineswegs ohne weiteres einleuchtend.

  1. Unschuldsvermutung und Resozialisierung

Die Unschuldsvermutung spricht nach Auffassung des LG Koblenz nicht gegen die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Films. Zwar streite der Verfügungskläger derzeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für eine Aufhebung der Verurteilung und die Wiederaufnahme des Verfahrens10aus dem Gesichtspunkt des Folterverbotes und des darauf beruhenden Verwertungsverbotes hinsichtlich des abgegebenen Geständnisses. Jedoch sei mit einer Aufhebung der Verurteilung aus Sicht der Kammer nicht zu rechnen, da der Täter ein weiteres Geständnis abgelegt habe, das auf keinen Fall unter ein eventuelles Verwertungsverbot falle. Hierin kann man die etwas fragwürdige Vorwegnahme der Entscheidung des EGMR sehen.

Auch der Resozialisierungsgedanke greife nicht zugunsten des Verfügungsklägers, da mit einer Haftentlassung von Gäfgen frühestens im Jahre 2017 zu rechnen sei. Außerdem thematisiere Herr Gäfgen selber aus seiner Haft heraus intensiv die Hintergründe seiner Tat in der Öffentlichkeit, etwa durch die Veröffentlichung eines Buchs11 und die Unterhaltung einer website.12Er könne schon von daher nicht die zunehmende zeitliche Distanz zu dem Geschehene als Argument gegen einen filmischen Beitrag zu dieser Tat ins Feld führen.

  1. Negative Verfälschung des Lebensbildes

Den Vorwurf einer verfälschenden Darstellung hält die Kammer nicht für begründet, da der Film gerade in den Punkten, in denen er von der Realität abweiche, eher ein freundlicheres Täterbild zeichne. Fraglich bleibt, wie die Kammer, die nur eine einzige Szene gesehen hat, dieses beurteilen will. Genau diese Frage war zwischen den Parteien heftig umstritten.

  1. Stellungnahme

Man kann darüber streiten, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig ist. Ein fundiertes Urteil hierüber wird man wohl nur abgeben können, wenn man sowohl die Hintergründe des realen Mordfalles als auch den Film kennt. Der Verfasser kennt den Film nicht, die Kammer hat nur einen einzigen Ausschnitt davon angesehen. Hierin liegt zugleich der entscheidende Schwachpunkt der Entscheidung.

Zunächst hätte auf verfahrensformaler Ebene dem Verfügungskläger nicht die beantragte Prozesskostenhilfe versagt werden dürfen. Es ist allgemein anerkannt, dass Prozesskostenhilfe bereits zugesprochen werden muss, wenn über eine Behauptung Beweis zu erheben ist, da dann in jedem Fall die für das Gesuch nötigen Erfolgsaussichten bestehen.13Hier wurde ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung die Folterszene des Films in richterlichen Augenschein genommen, eigentlich hätte der gesamte Film angesehen werden müssen. Jedenfalls kam es zur Beweisaufnahme. Schon der Umstand, dass es zu einer mündlichen Verhandlung überhaupt kam, belegt die Erfolgsaussicht im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Insoweit stand die Versagung sogar im Widerspruch zum Verbot der mündlichen Verhandlung gemäß § 127 ZPO. Auch die umfangreichen Urteilsgründe, die in Teilen sogar eine Entscheidung des EGMR vorwegnehmen, belegen eindeutig, dass die Rechtsverfolgung nicht von vorneherein aussichtslos erscheinen konnte.

Abgesehen von diesem prozessualen Aspekt zeigt der Fall anschaulich die immensen Schwierigkeiten bei der Bewertung von Filmbeiträgen im Bereich zwischen Dokumentarspiel und Spielfilm, die auf realen Straftaten beruhen, an denen noch ein aktuelles öffentliches Interesse besteht. Erst vor wenigen Monaten hat das OLG Frankfurt den Fall der „Verfilmung“ des Kannibalenmordes von Rotenburg entschieden.14Dort wurde der Film verboten mit dem Hinweis, es handele sich um einen Horror-Film, der in erster Linie nicht der sachlichen ausgewogenen Information, sondern der Unterhaltung diene, was der Täter nicht hinnehmen müsse. Das Problem ist, dass an realen Straftaten orientierte Spielfilme regelmäßig sowohl das Unterhaltungs- als auch das Informationsinteresse des Publikums bedienen. Auf dieser Ebene wird man die beiden Fälle nicht sinnvoll voneinander abgrenzen können. Dass der „Rohtenburg“-Film wie ein Horrorfilm daherkommt, liegt ausschließlich an der Art der Tat, kann aber nicht den Ausschlag für die dogmatische Bewertung geben.

Das LG Koblenz hätte immerhin dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Film den Täter vielleicht gerade in den Szenen, welche die Kammer nicht gesehen hat, in substanzieller, das heißt für das weitere Verfahren vor dem Europäischen Menschengerichtshof relevanter Weise verfälschend darstellt.

Im Ergebnis wird man sagen müssen, dass ein schlüssiges dogmatisches Instrumentarium zur Bewertung derartiger Fälle noch fehlt. In Anbetracht des Umstandes, dass Filmformate im Segment zwischen Wirklichkeit und Fiktion sich zunehmender Beliebtheit erfreuen, ist es höchste Zeit, hierfür über den Einzelfall hinausreichende Bewertungsmuster zu entwickeln. An die im Ansatz erkennbare Rechtsprechung zu so genannter „Faction“ in der Literatur (Stichwort „Mephisto“, „Esra“) lässt sich dabei nur bedingt anknüpfen, da die Medien zu verschieden sind.

 

1 Der BGH hat die Entscheidung am 21.5.2004 bestätigt, das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG NJW 2005, 656 ff.

2 NJW 2005, 692, hierzu Götz NJW 2005, 953.

3 Von den zahlreichen Buchveröffentlichungen, die der Fall veranlasst hat, seien herausgegriffen die umfassende Fallrecherche „Sie werden dich nicht finden“ von Adrienne Lochte und die Studie „Folter im Rechtsstaat?“ von Jan Phillip Reemtsma. Zur Debatte um das Folterverbot vgl. weiter Erb Jura 2005, 24; Fahl JR 2004, 182; Hamm NJW 2003, 946; Haurand/Vahle NVwZ 2003, 513; Hecker KritJ 2003, 210; Jerouschek JuS 2005, 296; Kinzig ZStW 115 (2003), 791; Kretschmer RuP 2003, 102; Saliger ZStW 116 (2004), 35; Schaefer NJW 2003, 947; Schroeder ZRP 2003, 180; Welsch BayVBl 2003, 481; Zimmermann Neue Kriminalpolitik 2003, 48 mwN

4 Vgl. Heike Hupertz in der FAZ vom 29.3.06 und vom 22.4.06.

5 Abgedruckt in NJW 2006, 695

6 BGH NJW 1968, 1773 ff., BVerfG NJW 1971, 1645 ff.

7 BGH NJW 2006, 2844 ff. – Esra.

8 v. Becker, Fiktion und Wirklichkeit im Roman. Der Schlüsselprozess um das Buch Esra, Würzburg 2006.

9 BVerfGE 35, 202 – Lebach I. Eine später erfolgende weitgehend verfremdete Filmfassung desselben Geschehens hatte das Bundesverfassungsgericht dann in der Entscheidung Lebach II (NJW 2000, S.1859 ff.) zugelassen.

10 Angestrebt wird dort eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr.6 StPO, gestützt auf Art. 3c (Versagung der Verteidigung) und Art. 6 Abs.1 (faires Verfahren) der Menschenrechtskonvention.

11 „Allein mit Gott. Der Weg zurück“, 2005.

13 Zöller-Philippi, ZPO-Kommentar, 25.Auflage 2005, § 114 Rn.26.

14 OLG Frankfurt AfP 2006, 185; vgl. dazu Kaboth ZUM 2006, 412 sowie v.Becker AfP 2006, 124 f.

 

III. Rezension der Dissertation von RA Dr. Heuchemer durch Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann erschienen in GA 2006, Heft 12, S. 777 ff.
Nach der in der September 2006-Aktualisierung dieser Homepage nachzulesenden Rezension durch Herrn Privatdozenten Dr. Hendrik Schneider, Dresden, in der ZStW (Zeitschrift für die gesamten Strafrechtswissenschaften) ist nunmehr eine weitere, sehr erfreuliche Rezension zur Dissertation von RA Dr. Heuchemer durch Herrn Prof. Dr. Bernd Schünemann in Goltdammers Archiv für Strafrecht (GA) 12/2006 erschienen im Rahmen der Betrachtung neuer Tendenzen der strafrechtlichen Irrtumslehre. Einige Kernzitate sind hier wiedergegeben. Damit sind in GA und der ZStW als den beiden traditionsreichsten deutschen Strafrechtsperiodika positive Besprechungen erschienen. Die Arbeit „Der Erlaubnistatbestandsirrtum“ (vgl. auf dieser Homepage unter „Publikationen“) ist in der wohl renommiertesten Schriftenreihe erschienen, in die eine strafrechtliche Dissertation Aufnahme finden kann: der Reihe „Strafrechtliche Abhandlungen“, begründet von Prof. Dr. Eberhard Schmidhäuser, hrsg. von Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Christian Schroeder bei Duncker&Humblot, ISBN 3-428-11612-7; 84,80 EUR. Die Arbeit wurde von beiden Gutachtern übereinstimmend mit dem Höchstprädikat „summa cum laude“ bewertet und ist überall im Buchhandel erhältlich.
Die Abhandlung Schünemanns greift über die Arbeit hinaus und gibt auch anhand der neuen Monographien von Chr. Schmid und Rinck einen lesenswerten Überblick über moderne Tendenzen der Irrtumslehre; sie wird sehr zur Lektüre empfohlen!

Kernstellen (S. 779 ff.): „Die Nonchalance, mit der die „rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie“ den Rubikon zwischen den Kategorien der individuellen Zurechnung im Unrecht (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und der Schuld überschreitet, gleichwohl die im Schuldbereich üblicherweise geltende Strafmilderungsregel bei erschwerter Vermeidbarkeit (arg. §§ 17 S. 2, 21, 35 Abs. 2 S. 1 iVm. § 49 StGB) flugs durch eine Rückkehr zu den Fahrlässigkeitsvorschriften mitsamt ihrer tatbestandlichen (!) Einschränkungen der strafbaren Handlungen ersetzt, muss in den Augen eines strengen Systematikers zumindest, wenn man die von ihr reklamierte Zwitterstellung des Erlaubnistatbestandsirrtums zwischen dem Tatbestandsirrtum i.e.S. und dem Verbotsirrtum ernst nimmt, inkonsequent erscheinen…Eigentlich konnte es auch nur eine Frage der Zeit sein, bis sich Jakobs in diese Richtung und noch darüber hinaus bewegte, denn von der begriffsjuristischen Argumentation in seinem Lehrbuch, der im Erlaubnistatbestandsirrtum handelnde Täter irre „darüber, welches soziale Ereignis der Fall ist,…das wiederum ändert nichts an der Vorsätzlichkeit der Tatbestandsverwirklichung“ kann seit seiner radikalen normativistischen Wende und der damit verbundenen totalen Ablehnung eines psychologischen Vorsatzbegriffs nichts mehr übrig bleiben. Mit seiner Wiedervereinigung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein im „dolus malus“ verliert die geläufige Trennung von Tatbestandsirrtum, Erlaubnistatbestandsirrtum und Verbotsirrtum ihren Sinn, wobei der laut Jakobs nicht unter § 16 StGB zu subsumierenden „Unkenntnis wegen Gleichgültigkeit“ beim Erlaubnistatbestandsirrtum offenbar „Annahmen ins Blaue hinein“ entsprechen sollen. (…)

Heuchemers antikognitive Irrtumslehre

1.a) Obwohl Heuchemer in seiner inhaltlich von Paeffgen betreuten Dissertation im Ergebnis die strenge Schuldtheorie verteidigt bzw. sogar noch darüber hinausgeht, ist seine Arbeit keineswegs als Weiterführung finalistischer Positionen einzuordnen, sondern in der Nähe von Jakobs’ „reiner normativer Rechtslehre“ und der von ihr propagierten Auflösung eines an ontischen Phänomenen, nämlich den Bewusstseinsformen, orientierten Vorsatzbegriffs. Bekanntlich hält Jakobs der allgemein akzeptierten Vorsatzkonzeption vor, sie sei wegen ihres Psychologismus für die Konstellation der Tatsachenblindheit selber blind: Sie verlange die rohe Tatsache des Wissens als notwendige Bedingung des Vorsatzes und verkenne damit, dass Nicht-Wissen häufig viel schwerer wiegen könne, nämlich dort, wo es vom Täter zu vertreten ist, weil sich dieser aus Gleichgültigkeit nicht darum kümmerte, sich das Wissen zu verschaffen. Nach Jakobs soll es deshalb für den Vorsatz im Strafrecht nicht mehr auf das Wissen bzw. Nicht-Wissen als solches, sondern auf die Gründe dafür ankommen.
b) Dieselbe Position versucht Heuchemer zunächst durch die Evidenz vermeintlicher Wertungswidersprüche zu begründen, die sich bei der Lösung von Fällen aus der jüngeren Rechtsprechung nach der h.M. ergeben sollen (S. 23, 31, insbesondere 48 ff., 59 ff. und 69 ff.), die zu einer Besserstellung gerade des gleichgültigen Täters führe (S. 55 f., 80 f., 104). Heuchemer schlägt deshalb vor, eine durch und durch funktionale Irrtumslehre zu entwickeln, die sowohl derartige Wertungswidersprüche als auch die beiden dahinter stehenden Grundmängel der herkömmlichen Auffassungen überwinden soll, nämlich den schon erwähnten Psychologismus und den begriffsjuristischen Automatismus, welcher darin zu sehen sei, dass man sich von der Einordnung des Irrtums auf bestimmten Deliksstufen des klassifikatorisch gebildeten List-Beling’schen Systems eine sachgerechtere Lösung von Sachproblemen verspreche (S. 19, 27 ff., 46 Fn 4, S. 67 f., 93, 106). Ein einheitliches, auf funktionalen Vorgaben ausgerichtetes Strafrechtssystem sei auf eine einheitliche Irrtumslehre angewiesen (etwa S. 104, 353). Diese soll für den Erlaubnistatbestandsirrtum wie auch für die übrigen Irrtumsarten, insbesondere für den putativen Notwehrexzess, für den Erlaubnisirrtum oder den Verbotsirrtum (S. 133 ff., 136, 144), aber mit Ausnahme des Tatbestandsirrtums, darin bestehen, dass es nicht auf die Vorstellung des Täters über das Bestehen der objektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes als solches ankomme, sondern nur auf die Gründe für diese Vorstellung, konkreter: darauf, ob diese Gründe Ausdruck einer rechtstreuen oder einer rechtsfeindlichen Gesinnung seien (S. 34, 45, 54, 105, 257, 294, 347, 357). Zur Untermauerung dieser These wird auf Erfordernisse positiver Generalprävention hingewiesen, der es um die Rechtstreue der Bürger gehe (S. 65, 171, 356, 358); auf eine unzureichende Berücksichtigung der Opferperspektive durch die h.M., die dem Opfer durch den Vorsatzausschluss bei unverständlichen Erlaubnistatbestandsirrtumern den Schutz entweder völlig versage oder zumindest stark zurücksetze (S. 54, insbesondere S. 64 ff., dann 104, 259, 353); und auf Hegels Vorsatzlehre, wonach man bei der Zurechnung von Handlungen nicht auf psychologische Tatsachen, sondern auf normative Aspekte der Rechtstreue bzw. –feindschaft abstellen solle (S. 275 ff., 290 f., 354). Die dem angemessene, einzelfall-flexible Lösung sieht Heuchemer deshalb in der von der strengen Schuldtheorie propagierten Heranziehung des § 17 StGB ( S. 6, 199 ff., 215 ff., 221 ff., 264 f., 293 ff., 302, 303 ff., 345), die er aber dadurch übertrumpft, dass er drei Stufen unterscheidet (S. 320 ff.): Voller Vorsatzstrafrahmen bei einer im „unverständigen Erlaubnistatbestandsirrtum“ begangenen Tat, Anwendung des § 17 S. 2 StGB im Bereich „mittlerer Vorwerfbarkeit“; mehrfache Anwendung des Strafrahmenmilderungsmechanismus in Fällen marginalen Unrechts, wofür Heuchemer (S. 331) als Beispiel anführt, dass der Täter aus Altruismus handelt, bei der Notwehr an der Untergrenze der Erforderlichkeit bleibt und der Irrtum jedenfalls teilweise vom Angreifer zu vertreten ist (dreifache Milderung, von der jedoch wieder belastende Umstände wie eigenes vorwerfbares Verhalten abzuziehen seien, S. 333). Und auch von Jakobs’ oben skizzierter aktueller Position setzt sich Heuchemer sogar in dreifacher Weise ab (S. 297 ff.): Die an sich auch von ihm für richtig gehaltene vollständige Auflösung des psychologischen Vorsatzbegriffs zu Gunsten einer reinen Bewertung der Irrtumsursachen führt er (anders als Jakobs) für den Tatbestandsirrtum nicht durch, weil er sich hier durch die – wenn auch falsche – entgegen gesetzte Entscheidung des Gesetzgebers in § 16 StGB gebunden fühlt. Um diese Bindung so gering wie möglich ausfallen zu lassen, wird der Erlaubnistatbestandsirrtum aber (wiederum anders als bei Jakobs) in keiner Variante dem Regime des § 16 StGB, sondern ausschließlich demjenigen des § 17 StGB unterstellt.
2. Weil Heuchemer am Beispiel des Erlaubnistatbestandsirrtums die Folgen einer „reinen normativen Rechtslehre“ mit einer noch größeren Folgerichtigkeit durchspielt und realisiert, als dies bisher Jakobs getan hat, muss man ihm hierfür Respekt zollen und geneigt sein, ihm mancherlei durchgehen zu lassen, was für sich alleine genommen Kritik hervorruft…Das beeinträchtigt aber nicht den quasi apagogischen Wert von Heuchemers eigener Konzeption, die wie unter einem Vergrößerungsglas die beiden entscheidenden Defizite manifestiert, die die „reine normative Rechtslehre“ aufweist und bei jeder Anwendung auf ein konkretes Problem notgedrungen hervorkehren muss…“
(stark verkürzt auch unter Auslassung der Fußnoten; Originaltext insoweit ca. doppelt so lang und zur Lektüre empfohlen, MH.)

IV. Herr Präsident des Kirchenamts der EKD Dr. Hermann Barth nimmt Stellung zur Stiftung
Ein hochrangiger Funktionär der Evangelischen Kirche in Deutschland, Herr Dr. Hermann Barth als Präsident des Kirchenamtes Hannover,hat am Sonntag, den 14.1.2007 vor knapp zweitausend Gläubigen im Berliner Dom unter konkreter Bezugnahme auf die öffentliche Diskussion zur geplanten Stiftung wie folgt gepredigt:

„Christus ist für uns gestorben, als wir noch Sünder waren, also: Christus ist auch für Mörder und Gewalttäter gestorben…Ich denke aber auch an die Kontroverse um Magnus Gäfgen, den Mörder des 11jährigen Jakob von Metzler. Es geht darum, ob ihm die Möglichkeit gewährt werden soll, sich in einer Stiftung zugunsten von Verbrechensopfern zu engagieren. Mich hat die Frage nachdenklich gemacht, ob hinter den Einwänden und Vorwürfen gegen diese Bemühungen nicht in Wahrheit eine uneingestandene Sehnsucht nach der Todesstrafe steckt: Wenn wir den Kerl schon nicht hängen können, soll er wenigstens den bürgerlichen Tod erleiden. Worauf kommt es für einen Straftäter mehr an: für nicht wiedergutzumachende Schuld auf die Vergebung Gottes zu hoffen und aktiv Schritte der Reue und Umkehr zu gehen oder ein auferlegtes Strafübel nur passiv an sich geschehen zu lassen? …Und doch: So kompliziert jeder Fall liegen und so sehr man sich in dem Willen zur Umkehr immer wieder täuschen mag – wer dem Ruf nach Vergeltung trotzt und der heilenden Wirkung der Vergebung Gottes Raum schafft, der ist doch wohl im Prinzip auf der richtigen Spur.“

Der vollständige Text ist auf der offiziellen Homepage der Evangelischen Kirche in Deutschland http://www.ekd.de//predigten/barth/index.html nachzulesen (Predigt Dr. Barth vom 14.1.2007 über Markus 2, 18-22). So wird eindrucksvoll unterstrichen, wie verwegen der Vorwurf einer „Sittenwidrigkeit“ des Projekts ist. Die Betonung der besonderen, glaubensmäßig begründbaren moralischen Werthaltigkeit des Stiftungsprojekts dürfte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit schlichtweg konterkarieren. Herr Kollege Joachim Schultz-Tornau hat unter dem Eindruck dieses von ihm persönlich besuchten Gottesdienstes seine Eindrücke wie folgt zusammengefasst und hierbei zugleich eine Antwort auf die von Herrn Dr. Barth aufgeworfene Frage formuliert:

„Wenn man Hass, Verleumdung, Hohn überreichlich erfährt, kommen immer wieder Stunden und Tage, die dem Zweifel Raum geben, ob es nicht besser wäre, den Kampf aufzugeben, den man als Christ führt. Wenn ich neuen Mut geschöpft haben, dann aus dem starken Erleben des Gottesdienstes im Berliner Dom am 14.1.2007. Die Predigt durfte ich – obwohl objektiv nur einer von 2000 Gläubigen – als persönliche Botschaft verstehen, als Aufforderung, einen Weg fortzusetzen, der vielleicht weit wegführt von vielen, die sich als „gute Gesellschaft“ verstehen; der zugleich Hoffnung gibt, in der besten Gesellschaft zu sein, die der Christ kennt. Die Predigt hielt ein Mann, der herausgehobene Verantwortung trägt für die Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Präsident des Kirchenamts der Evangelischen Kirche mit Sitz in Hannover, Herr Dr. Hermann Barth. Der Predigttext war entnommen dem Markus-Evangelium. Er zeigt jenen Christus, der den Frommen, den Pharisäern zum unerträglichen Ärgernis wird: „Von da an trachteten sie danach, wie sie ihn töten könnten.“ Der Christ dürfe zwar nicht danach suchen, zum Ärgernis zu werden, er dürfe sich aber auch nicht davor scheuen. Wer im Rückblick auf sein Leben von sich sagen könne, er sei nie zum Ärgernis geworden, der müsse sich fragen lassen, ob er wirklich Christ sei.
Dass Herr Dr. Barth den Mut hatte, den Streit um die Stiftung in diesen Zusammenhang zu bringen und dabei von mir formulierte Gedanken zu verwenden, hat mich tief bewegt. Auf die Anfrage, die er gestellt hat, will ich eine Antwort versuchen: Hätte sich Herr Magnus Gäfgen an eine bestehende Stiftung gewendet mit der Bitte, als Zeichen seiner Reue und Umkehr mitarbeiten zu dürfen, er hätte nicht den Schatten einer Chance gehabt. Bestenfalls wäre eine solche Bitte unbeantwortet geblieben; schlechtestenfalls wäre sie dem öffentlichen Getöse preisgegeben worden, wegen der angeblichen „Unverfrorenheit“ eines solchen Ansinnens.“

 

V. SPD scheitert mit „Resolution“ gegen die Stiftung am Widerstand aller anderen Parteien

1. Die gescheiterte „Resolution“
Zu einem politischen Rohrkrepierer erster Güte wurde der Versuch der SPD-Fraktion, im Rat der Stadt Bendorf eine „Resolution“ gegen die Stiftung zu erwirken. RA Dr. Heuchemer richtete ein Schreiben an Herrn Bürgermeister Syré, das insbesondere die mangelnde Zuständigkeit des Stadtrats infolge fehlender Verbandskompetenz betonte. Die im Stadtrat sehr emotional und unter wechselseitigen Beschimpfungen der Politiker geführte Debatte endete mit einer eindeutigen Niederlage der Sozialdemokraten: Der Vorschlag gelangte gar nicht erst zur Abstimmung. In der Rhein-Zeitung erschien die Überschrift: „CDU: Stiftung geht Stadtrat nichts an – Christdemokraten halten SPD-Resolution zu Gäfgen für nicht rechtens.“ Ein Schreiben dieses Inhalts hatte der CDU-Stadtverbandsvorsitzende zuvor an seine Parteifreunde versandt. Die anderen Fraktionen bis auf die SPD stellten sich auf ebenjenen Standpunkt. Die „Rhein-Zeitung“ kommentierte die SPD-Posse passend zum rheinischen Karneval: „Jecken in Bendorf“ – hieraufrufbar. Den in jeder Hinsicht zutreffenden, weiteren Kommentar von Lars Wienand in der „Rhein-Zeitung“ lesen Sie ebenfalls hier…
Übrigens: Ein SPD-Stadtratsmitglied wurde in der „Rhein-Zeitung“ mit folgender Bemerkung zitiert: „Heuchemer und Gäfgen gehören nicht in diese Stadt!“ Durch Anspruchsschreiben vom 9.2.2007 forderte RA Dr. Heuchemer dieses Stadtratsmitglied zur Stellungnahme – fristsetzend bis 28.2.2007 – auf mit der Androhung von Rechtsmitteln im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist. Mit Post vom 21.2.2007 erklärte der Betreffende seine „Bestürzung und Bedauerung“ hinsichtlich des Zitats in einem ausführlichen Schreiben. Damit ist die Angelegenheit für uns erledigt, und die angedrohten Rechtsmittel unterbleiben deshalb hier genauso wie jede öffentliche Wiedergabe des konkreten weiteren Inhalts des Schreibens.

2. Leserbriefe: Breite Solidarisierung mit der Stiftung und Kritik an der SPD!

Der rechtswidrige Versuch, eine Stadtratsresolution zu erwirken, und die völlig unangemessene Kritik der SPD am Stiftungsprojekt riefen empörte Leserreaktionen hervor.

Hier zwei exemplarische Leserbriefe.

 

3. Skandal in Bendorf: SPD versucht, Leserbriefschreiberin per e-mail einzuschüchtern!

Ausweislich der oben zu 1. und 2. geschilderten Blamage, wonach die „Resolution“ am Widerstand der anderen Fraktionen scheiterte, kann die SPD offenbar abweichende Meinungen nicht ertragen. Mindestens an eine Autorin eines Leserbriefs zugunsten der Stiftung, Frau A. aus Frankfurt/Main, richtete sie durch ihren örtlichen Stadtrats-Fraktionsvorsitzenden am 16.2.2007 eine lange e-mail. Frau A. leitete uns diese e-mail zu. Darin heißt es u.a. großzügigerweise, man wolle „von jeglicher strafrechtlicher Verfolgung“ absehen und erwarte (wohlgemerkt: für das Verfassen des hier abgedruckten Leserbriefs!!!) „auch keine Entschuldigung“. Die Adressaten ließ sich nicht einschüchtern und antwortete in angemessener Weise. Wir werten es als bemerkenswerte Form der Unterdrückung von Meinungen, dass Bürger, die sich in Leserbriefen an die Presse wenden, mit gezielten e-mails eingeschüchtert werden sollen!

4. Nachlese: Reaktionen zur Stiftung (vgl. auch unser Pressearchiv)

Hier sind einige exemplarische Beispiele aus der Diskussion in den Medien jeweils auszugsweise wiedergegeben (auf viele andere, vielerorts erfreulich ausgewogene Berichte wie in: Frankfurter Rundschau vom 3.1.2007, Rhein-Zeitung vom 2.1.2007, Stuttgarter Nachrichten vom 3.1.2007 sei nur verwiesen):

    „Die Stiftung soll jugendlichen Verbrechensopfern finanziell und mit Rechtsberatung helfen, ihre Rechte im Strafprozess wahrzunehmen. Heißen soll sie jetzt „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer.“ Heuchemer wäre vor Gericht gegangen, wenn die Stiftungsaufsicht die Gründung wegen der geplanten Mitwirkung von Gäfgen verboten hätte.“

    „Der für die Genehmigungsbehörde zuständige Innenminister Karl Peter Bruch (SPD) hatte indes das Vorgehen verteidigt. Der jetzige Antrag ist nicht mehr als sittenwidrig anzusehen, sagte er. „Wer von einem Stifter in die Organe einer Stiftung berufen wird, ist ausschließlich Sache des Stifters und nicht Gegenstand der Prüfung im staatlichen Anerkennungsverfahren“, betonte Bruch.“

    „Liberaler Fürsprecher: Der Ex-Landeschef der FDP, Schultz-Tornau, betreut mit Kindsmörder Gäfgen eine Stiftung. Sühne sei möglich
    Joachim Schultz-Tornau glaubt an das Gute im Menschen. „Jeder Verbrecher kann in die Gesellschaft wieder aufgenommen werden“, sagt er (…). Seine Partei, deren Landesvorsitzender er zwei Jahre lang in den 1990ern war, kann dies offenbar nicht nachvollziehen. FDP-Innenminister Wolf bescheinigt der Stiftung „ein Geschmäckle“. Unsäglich findet das Schultz-Tornau und wirft Wolf, selbst Schirmherr einer umstrittenen, weil weitgehend untätigen Kinderstiftung, eine hysterische Diskussion vor: „Das ist der Rückfall in die 1950er Jahre“, sagt er aufgebracht. Die Vorstellung lebe wieder auf, dass Verbrecher den bürgerlichen Tod sterben; von der Gesellschaft für immer ausgeschlossen werden müssten. Das sei nahe dran an der Todesstrafe. …Sein Leben lang hat er den Kontakt zu den Verurteilten gesucht. Nordrhein-Westfalen hat Schultz-Tornau über die Gefängnisse kennen gelernt. Als er 1971 als Referendar ins Land kam, hatte das Justizministerium ähnliche Schreckensmeldungen über Gewalt und Missbrauch im Knast zu vermelden wie das heutige. Der junge Schulz reiste durch die Haftanstalten von Aachen nach Minden, im Schlepptau seines heutigen Idols: Wernder Maihofer, ebenfalls Liberaler und Rechtswissenschaftler und umstrittener Innenminister zu Zeit des Deutschen Herbstes. Sein Eleve teilte aber nicht nur seine liberale Rechtsphilosophie. Auch er will eine sozialere FDP, eine Bürgerrechts-FDP.

    Jedenfalls zwei Dinge lehrt die Debatte um die bevorstehende Freilassung von Brigitte Mohnhaupt (FAZ vom 13.2.2007). Erstens: Die totale Medienbegleitung prominenter Straftäter vom Weg zur Anklagebank bis zu dem aus dem Gefängnistor hinaus wird offenbar zur Regel. Dass sie der Resozialisierung entgegensteht, wird Frau Mohnhaupt zu spüren bekommen. Zweitens: Zunehmend festzustellen ist die bedenkliche Tendenz, Gerichtsentscheidungen an außerrechtlichen Wertmaßstäben zu messen, ohne die darin liegende Anmaßung zu erkennen. So stimmt es nachdenklich, wenn die Politiker Stoiber, Heil und Pofalla seltsam einmütig sinngemäß statuieren, ohne „echte“, offen geäußerte Reue sei die Freilassungsentscheidung zwar falsch und bedauerlich, aber eben der widrigen Gesetzeslage geschuldet. Frank Schirrmacher fragt in seinem Beitrag „Wer war’s?“, wem heute mit der Reue Frau Mohnhaupts überhaupt gedient wäre und ob eine solche nicht nur „gespielt“ und damit eine „Verhöhnung“ der Opfer sein könne. Er sollte die heutige Tendenz bedenken, jede (Reue-)Äußerung eines Verurteilten unter dem Vergrößerungsglas der Berichterstattung einer von Empörung begleiteten öffentlichen Gesinnungsprüfung weit abseits aller Maßstäbe von Recht und Gesetz preiszugeben, bei der er nur durchfallen kann. Selbst einem reuigen Verurteilten kann man es daher kaum verargen, wenn er schweigt – schon um dem öffentlichen Scherbengericht zu entgehen. Sollte Frau Mohnhaupt Reue empfinden – man könnte ihr paradoxerweise kaum raten, sie zu äußern und aktive Umkehr zu zeigen. Manche Verurteilte, der in seiner Tatverarbeitung innerlich schwankt, wird die „demonstrative Reuelosigkeit“ oder wenigstens Gleichgültigkeit der Zumutung einer öffentlichen Sektion seiner Motive und Empfindungen vorziehen. Ob diese Konsequenzen einer investigativen Berichterstattung den Opfern und Tätern, aber auch der Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung wirklich dienen, wage ich zu bezweifeln.

 

VI. Kurzer Essay: Die Stiftung, der Wein und die fliegende Lady – oder: Deutschland, Deine Sorgen…

An Erfahrung reich und an Überzeugung nicht ärmer geworden sind wir durch jenes Lehrstück der Gesetze der schreibenden Zunft, welches das Stiftungsprojekt geliefert hat, liefert und liefern wird. Rufen wir uns in Erinnerung: Neun Monate lang – bis in den Sommer 2006 hinein – gelang es, in Ruhe in der Sache zu arbeiten und von öffentlicher Aufmerksamkeit unbemerkt die noch heute stehenden Grundlagen einer funktionierenden, überzeugenden und unangreifbaren operativen Arbeit der Stiftung zu schaffen. Dies ließ fast die bange Frage aufkommen, wem Leid geschehen würde, wenn, ja wenn….einfach armen Kindern und Jugendlichen, die Opfer eines Verbrechens geworden sind, unter Einsatz von Geld, ehrenamtlicher Arbeit und viel Überzeugung geholfen werden könnte von kompetenten Juristen, Pädagogen, Geistliche usw. Dann leuchtete die Fackel des Medieninteresses in diesen Ansatz – und fand nichts anderes, als einen guten Zweck. Bis heute weiß niemand an diesem etwas auszusetzen – mit Recht, denn es ist schlechthin nicht erfindlich, was dagegen sprechen soll. Und weil man dagegen nichts einzuwenden weiß, lenkt man ab vom Kern, und findet in der Person des Rechtsanwalts, seines Fahrzeugs und seinen Hobbies den Grundstock einer selbsterzeugten daily soap, der es sogar an den zweiten Platz der Nachrichten im „heute-journal“, in die „Kulturzeit“ bei 3sat und in ganzseitige Berichte der „seriösen Presse“ schafft. Ja, so wird der Trank gebraut, an dem sich alle Welt erbaut: Die Trias, gebildet von der Stiftung, dem Wein und der fliegende Lady hat Besitz ergriffen von der Bundesrepublik.

Schüchterne Stimmen mögen bemerkenswert klare Argumente vorbringen. So zum Beispiel, veröffentlicht im Internet-Forum zur 3sat-Kulturzeit, der Kommentar eines besonnenen Teilnehmers zum Ruf nach der Todesstrafe eines anderen Diskutanten: „Meinungsfreiheit ist Teil einer gesunden Demokratie. Außerdem nimmst Du ja hier und jetzt selbst an einer Diskussion darüber teil. Über diesen Widerspruch darf man sich allerdings nicht wundern, zeigst Du doch mit deinem Wunsch nach Todesstrafe für Gäfgen wenig Demokratie- und Menschenrechtsverständnis…Sehr interessant finde ich übrigens Deine Forderung nach Strafen für Rechtsanwälte, die ihren Beruf ausüben…Was mir nicht in den Sinn will, ist die permanente Berichterstattung über das Privatleben des Anwalts Heuchemer. Inwieweit spielt es für den vorliegenden Fall eine Rolle, ob Heuchemer Wein-, Bier- oder Kakaoliebhaber ist?“ Man sollte meinen, es spielt keine Rolle. Tut es aber doch, und zwar unentwegt. Selbst in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung stellt ein Artikel von Thomas Kirn das in den Mittelpunkt, worauf es vornehmlich ankommt: den Rolls-Royce. Genauer: Dessen Kühlerfigur. Damit auch der Liebhaber von Bildern etwas davon hat, prangt inmitten des Artikels ein Foto, das den markanten Kühlergrill in seiner zeitlosen Schönheit abbildet, und Flying Lady, vulgo Emily, tut das, was sie immer tut und lässt ihre Arme hoch in den Wind hinter sich gleiten. Bildunterschrift: „Kühle Figur. Der Anwalt liebt Rolls-Royce.“ Was lernt der Leser? Lassen wir das, denn darauf kommt es nicht an. Der Autor hat sich sogar die Mühe gemacht, zu recherchieren, um welches Modell es sich handelt. Um einen Silver Shadow, genau. Präziser: Einen Silver Shadow I. Hätte ja sein können, dass sich aus dem Namen eine Anspielung auf irgendwas ergibt. Silberschatten? Passt nicht zum Fall und gibt nichts her. Aber Hauptsache so geschrieben. Entsprechend Andreas Platthaus in seinem großen Beitrag im Feuilleton der FAZ vom 4.1.2007. Ob er wohl den Rolls-Royce vergessen hat? Nein, natürlich nicht; wie könnte er. Er ist nur etwas dezenter umschrieben, damit auch der letzte Eremit, der die Luxuslimousine noch nicht kennt, aus eigener Neugier entsprechende Erkundigungen anstellt, wenn von „kostspieligen Vorlieben“ des „Connaisseurs“ für „Automobile und Wein“ die Rede ist. Von wo es nicht weit ist zum Romanée-Conti, dem dritten im Bunde, denn der kommt am Schluss des Artikels. Erstmals schaffen es Verkostungsnotizen dieser Kreszenz in das Feuilleton der FAZ, und jene Zeitgenossen, die bei diesem klangvollen Namen an einen altfranzösischen Begriff denken, lernen spätestens beim anschließenden Zugriff auf ein Lexikon, dass es sich um einen von Kennern mystisch verehrten Tropfen aus dem Burgund handelt. Was das mit dem Fall, der Stiftung, ihren potentiellen Profiteuren zu tun hat? Siehe oben. Aber: diesmal schon was gelernt!
Ärgerlicher als die lehrreiche Beschäftigung mit dem Erbe des Prinzen von Conti - weiland einem der einflussreichsten Edelmänner am Hofe des fünfzehnten Ludwig - ist es schon, wenn die Öffentlichkeit für dumm verkauft und schlichtweg falsch informiert wird. So geschehen erneut in der FAZ vom 12.1.2007 durch das Interview eines Herrn Ulrich Brömmling, am angegebenen Orte bezeichnet als „Stiftungsberater“. Er belehrt die Öffentlichkeit über die bedauerlichen gesetzlichen Zwänge, aufgrund welcher die Anerkennung der „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer“ nun erfolgt sei. Vorspann: „Am 30.Dezember 2006 wurde dem Antrag des rheinland-pfälzischen Rechtsanwalts Michael Heuchemer auf Gründung einer ‚Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer’ stattgegeben.“ Im Interview hieß es dann: „…deshalb musste die Stiftung ja jetzt anerkannt werden.“ Nur: diese Informationen sind falsch; sie nehmen das vorweg worüber gestritten wird. Eine ganze Seite FAZ. Und einfach im Kern falsch – obgleich praktisch alle anderen Medien zu dieser Zeit die Nachrichtenlage zutreffend wiedergegeben haben. Ohne jede Gegenrecherche behauptet? Seriös? Sicher nicht! Erstaunlich? Weiß nicht. Im fraglichen Zusammenhang erstaunt ja kaum noch etwas. Cui bono? Da wird’s schon schwieriger. Hunderte Zuschriften hierhin gab es, die sich zu der vermeintlich in der Vergangenheit liegenden Anerkennung der Stiftung äußern.
Hier, liebe Öffentlichkeit, erschließt sich der Sinn dieser Homepage. Es ist unsere einzige Möglichkeit, diesen Verzerrungen und Falschinformationen entgegenzutreten. Geht es um „Publizität“? Ach, wenn nur bekannt würde, wie deutlich die Zahl der abgelehnten Stellungnahmen die der abgegebenen übertrifft! „Wann darf ich denn noch einmal anrufen?“ – „Sie informieren mich doch?“ -  „Ja, Sie müssen doch ein Interesse haben, auch Ihre Position zu kommunizieren, und ich schreibe doch sowieso darüber…“ Dies sind die tausendfach gehörten und nahezu ebenso oft zurückgewiesenen Bestrickungen seitens der Journaille. Der professionelle Betreuer dieser Homepage, der zugleich die Statistiken führt, wusste von über 43.000 Zugriffen allein am 4.01.2007 zu berichten. Wie viele davon wohl Journalisten waren und über die „Ereignisse“ geschrieben haben, nur und insbesondere um am nächsten Tage zu beklagen, dass es von Übel sei, wenn darüber publiziert werde? Man weiß es nicht, aber ahnt es. Auch zu den Gesetzen der Publikation und der Publikation über die Publikation stimmt ein Kommentar aus dem genannten Internet-Forum nachdenklich: „Darf ein Kindermörder eine wohltätige Stiftung gründen?…Die Antwort erstmal: Ja….Immer wieder wird dabei die vermeintliche PR-Sucht von Magnus Gäfgen in die Diskussion eingebracht…Mir gefällt da schon eher die Einstellung von Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung: „Ich wäre gelassener, als es die öffentliche Diskussion derzeit ist.“ Dass die Gründung…eine Geschmacklosigkeit sein soll, kann ich nicht so ganz nachvollziehen. Dass es einem merk- und auch fragwürdig vorkommt, wenn ein Kindermörder eine solche Stiftung gründet – das ist nachvollziehbar. Das geht mir genauso. Aber warten wir es doch mal ab, was diese Stiftung überhaupt wird leisten können. Vielleicht ist es ja wirklich Gäfgens Weg, Reue zu zeigen. Dass er seine Tat, seinen Mord an dem kleinen Jakob damit nicht ungeschehen machen kann, weiß er. Und allen Medienvertretern, die immer schnell bereit sind, Magnus Gäfgen (und neuerdings ja auch seinem Rechtsanwalt) Geltungssucht vorzuwerfen, sei geraten: berichtet doch nicht immer so ausführlich über ihn. Das täte vielleicht auch ihm gut, vor allem aber den Eltern und Geschwistern von Jakob von Metzler.“ Lange saß ich dankbar über diesen Zeilen mit dem hoffnungsfrohen Gedanken: Ob doch noch Einsicht kommt über das Vaterland, und ein wenig klares Judiz über Ursache und Wirkung und die Gründe, die es grotesk erscheinen lassen, dass die hierzu unentwegt und ungefragt Publizierenden sich über das Publizieren mokieren? Wäre dann nicht allen geholfen; den Angehörigen des Opfers, der involvierten Behörde, den Initiatoren der Stiftung und den jugendlichen Verbrechensopfern als den von der Stiftung Begünstigten, die einer wichtigen und substantiellen Hilfe entgegensehen, die ansonsten ganz einfach nicht da wäre? Ja, allen wäre geholfen – bis auf die Presse. Da sind wir wieder beim „cui bono?“ Die Stiftung nach ihrer Gründung aber einfach so gewähren lassen; die zahlreichen und offensichtlich ernsthaften Unterstützungsangebote vieler Bürger einfach so zur Wirkung gelangen zu lassen; sie Gutes tun und allen Beteiligten – insbesondere den Angehörigen des Opfers – ihre Ruhe zu lassen – nein, das wäre zu schön, als dass es wahr sein könnte. Insbesondere widerspricht es der Eigengesetzlichkeit der Medien; warum sollte ein wohltätiges Werk einfach so gelingen, das nunmehr sogar von höchster Stelle der evangelischen Amtskirche aus positiv gebilligt und als Zeichen mutigen Christentums verstanden wird (siehe oben III.)? Also, werte Vertreter der Journaille, nach der Lektüre dieses kleinen Essays husch, husch an den Computer und in die Tasten hauen: Herr Rechtsanwalt hat wieder etwas geschrieben, und auch die fliegende Lady und die Kreszenzen von Romanée-Conti kommen wieder vor. Daraus lässt sich doch bestimmt was machen. Und ein Kommentar für den Folgetag fällt wieder ab. Der dann die Publizität geißelt und genauso wortreich wie gefühlvoll lamentiert, wie belastend das doch alles ist…Jeder kennt die Sentenz von Erich Kästner: „Es gibt nichts Gutes – außer man tut es.“ Liebe Journaille, das Gute kann auch im Unterlassen sogar desjenigen bestehen, was man anschließend gerne beklagen möchte. Ob sich diese Erkenntnis durchsetzt? Ein berühmter Fußballfunktionär pflegt unaufgeregt Abstand zu halten: „Schau mer mal.“ Ein Lehrstück über die Aufrichtigkeit der Akteure im Medienzirkus ist es allemal.

 

VII: NEWS: Der Fall des Obergerichtsvollziehers Junker: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

NEU: Hierzu das Offenburger Tagblatt vom 13.03.2007

RA Dr. Heuchemer ist alleiniger Verteidiger und Prozessbevollmächtigter in einem Verfahren, das derzeit in Offenburg die Öffentlichkeit bewegt und wohl einen der groteskesten Fälle der baden-württembergischen Justizgeschichte darstellt: Das Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und dem nunmehr pensionierten Obergerichtsvollzieher Franz Junker, Schutterwald, hat ein Konglomerat zahlreicher Straf- und Disziplinarverfahren, verwaltungsgerichtlicher Eil- und Hauptsachverfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht Offenburg, dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg erzeugt. Nunmehr ist Bewegung in den Fall gekommen: Das Landgericht Offenburg hat durch seine 3. Große Strafkammer zum 26.2.2007 die Aufhebung der Arreste iHv. 40.000 EUR in die von OGV a.D. Junker geführten Konten verfügt. Der Fall ist zum regionalen Gesprächsthema nicht nur in Justizkreisen Baden-Württembergs geworden. Vgl. nunmehr hier den Bericht des Offenburger Tagblatts.

News

Aktualisierung Januar 2007


STIFTUNG WIRD GEGRÜNDET!

 

Mit großer Freude dürfen wir mitteilen, dass die Gründung unserer geplanten Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer stattfinden wird. Auf die Einlegung meines Widerspruchs vom 21.09.2006 bzw. meine Begründung vom 15.10.2006 sowie die Einreichung neuer Satzungsentwürfe usw. hin hat die ADD Trier in einem am 30.12.2006 hier zugegangenen Schreiben „nach eingehender Prüfung der Rechtslage“ erklärt, dass „dieser Stiftung keine Bedenken entgegen stehen.“ Daraufhin habe ich den Widerspruch mit Schriftsatz vom 30.12.2006 für erledigt erklärt, da sein Ziel erreicht ist: Es wird unsere Stiftung mit dem von Anfang an konzipierten Stiftungszweck geben. Ich bin designierter Vorstandsvorsitzender der Stiftung und Stifter. Herr Magnus Gäfgen wird ihr im Vorstand als einer von zwei stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden oder als Beisitzer im Stiftungsvorstand angehören, was der genehmigenden Behörde mitgeteilt und bekannt ist. Das Schreiben der ADD nimmt insoweit konkret auf unser Argument Bezug, dass dem gesellschaftspolitisch gewünschten Gedanken der Resozialisierung nicht die Ausführung versagt werden könne. Weiteres designiertes Vorstandsmitglied ist Herr Kollege Schultz-Tornau, FDP, MdL a.D. Der künftige Stiftungsrat als ergänzendes Gremium ist bereits komplett mit designierten Mitgliedern besetzt. Es liegen zahlreiche Unterstützungserklärungen in erheblichem finanziellem Umfang vor.
Wir werden nunmehr unsere Gremien einberufen, eine konstituierende Sitzung abhalten und die technischen Voraussetzungen für das operative Geschäft der rechtsfähigen Stiftung schaffen sowie die namensrechtliche Prüfung für den Entwurfsnamen „Stiftung zugunsten jugendlicher Verbrechensopfer“ zum Abschluss bringen und alsdann in Zusammenarbeit mit der ADD das förmlichen Gründungsverfahren fortsetzen, insbesondere durch Einreichung der abschließenden Unterlagen und die weitere gesetzlich vorgeschriebene Behördenbeteiligung.

Im Namen all unserer designierten Vorstandsmitglieder, designierten Stiftungsräte und sonstigen Unterstützer möchte ich mich bei allen bedanken, die dem Projekt auch in teilweise schwierigen Zeiten die Treue gehalten haben. Wir danken der ADD Trier für die Prüfung und dafür, dass es gelungen ist, Missverständnisse auszuräumen, die teilweise von dritter Seite auf sachlich unzutreffender Grundlage und teilweise auch in gezielt gehässiger Weise geschürt worden sind. Nie hatten wir mit diesem Projekt die Publizität gesucht, was sich insbesondere daran zeigt, dass die Gründungsvorbereitungen im nichtöffentlichen Verwaltungsverfahren nahezu neun Monate lang fast unbemerkt blieben – bevor sie im August 2006 durch tendenziöse Berichte „aufgedeckt“ und angegriffen wurden. Dass aber nunmehr auch die erfreuliche Entscheidung hier zu berichten ist, versteht sich nach der damals überall kolportierten hämischen Freude einiger Scharfmacher über den vorläufigen Erfolg ihrer Kampagne von selbst. Wir sind froh darüber, dass es uns nun möglich sein wird, einen wichtigen, ausschließlich wohltätig konzipierten Beitrag zu den bedeutenden gesellschaftspolitischen Ziel der Jugendhilfe zu leisten, an welchem jeder Bürger des Landes Rheinland-Pfalz und der Bundesrepublik Deutschland ein substantielles Interesse haben müsste. Wir drücken insbesondere unsere Freude und Genugtuung darüber aus, dass es uns möglich ist, dieses Ziel auch gegen erhebliche Widerstände von interessierter politischer und publizistischer Seite aus durchzusetzen und versichern, unsere Anstrengungen auf der Basis des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes in Zusammenarbeit mit der ADD Trier nachhaltig unseren satzungsmäßigen Zielen widmen zu wollen, um in aufrechter und engagierter Weise zu versuchen, einen Beitrag für das öffentliche Wohl zu leisten. Herzlich laden wir Interessenten zur Mitwirkung ein und danken nochmals allen, die ausdauernd und zielstrebig unseren Weg mitgegangen sind. Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer  (1.1.2007)

 

I . Grußwort zum Neuen Jahr

2006 war für uns in vielfacher Hinsicht ein herausragend erfolgreiches Jahr, das zahlreiche Neuerungen und Weichenstellungen für unsere Kanzlei erbracht hat. Wir konnten viele Mandate in allen Rechtsbereichen akquirieren, und besonders stolz sind wir darauf, dass unsere wirtschaftsrechtliche Kompetenz in zahlreichen Unternehmensmandaten vornehmlich in zivil- und strafrechtlichen Bereich immer stärker nachgefragt wird. Wir sind einstweilen in neun unserer sechzehn Bundesländer tätig, und die starke Frequenz des Mandatsaufkommens im Rechtsmittelrecht vor den Bundesgerichten (u.a. dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesfinanzhof sowie dem Bundessozialgericht) zeigt, dass unsere Mandanten zunehmend ihr berechtigtes Vertrauen in den hohen Standard unserer Beratung im Rechtsmittelrecht, insbesondere der Revision in straf- und steuerrechtlichen Fragen setzen. Wir freuen uns über die besondere Mandatsstruktur, die sich insgesamt daraus ergeben hat. Aber auch Einzelfälle wie der „Supersportwagenfall“ (vgl. unter III. „Highlights 2006“) sorgten immer wieder für kaum planbare „Farbtupfer“ außerhalb der Routine.
Aber auch in personeller Hinsicht brachte das vergangene Jahr Änderungen, die im Zeichen der Expansion und Spezialisierung stehen. Herr Kollege Schultz-Tornau, Landtagsabgeordneter a.D., steht mir als geschätzter Berater in den Angelegenheiten Herrn Gäfgens kontinuierlich - unentgeltlich - zur Seite. Herr Kollege Daleman, mit dem mich seit Jahren gemeinsame Tätigkeiten u.a. für das Verlagshaus C.H.Beck begleiten, ist kontinulierlicher Mitarbeiter unseres Hauses geworden. Die Einstellung eines weiteren Rechtsanwalts ist fest geplant.Da sich diese Homepage als enorm zahlreich frequentiertes Portal mit bester Effizienz erwiesen hat, das die übliche Druckform vollkommen ersetzt, lade ich der Einfachheit halber an dieser Stelle junge, durch Prädikatsexamina qualifizierte Kollegen dazu ein, sich zu bewerben. Wenn Sie Ihre schwerpunktmäßigen Interessen im Zivil- und / oder Strafrecht, insbesondere im Wirtschaftrecht und Revisionsrecht haben und Ihr Lebenslauf weit überdurchschnittliche Resulate aufweist, wie sie überlicherweise von Großkanzleien verlangt werden, sollten wir miteinander reden. Senden Sie uns einfach Ihre üblichen Unterlagen und beziehen sich bitte auf dieses Grußwort!
Auch die für Anwaltskanzleien durchaus unüblich starke Präsenz in Wissenschaft und Literatur haben wir im Jahr 2006 in sehr starker Weise beibehalten. Davon legt insbesondere die in der Aktualisierung November/Dezember 2006 ausführlich beschriebene Mitarbeit beim Beck’schen Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch Zeugnis ab. Überraschend schnell ist es dem Verlagshaus C.H.Beck und hervorragenden Kommentatoren gelungen, mit diesem im Internet verfügbaren Erläuterungswerk einen wissenschaftlich und praktisch bedeutenden Kommentar in die Welt zu bringen, der die Vorzüge des Online-Zeitalters verkörpert und mit seinen quartalsweise – demnächst Ende Januar und sodann jedes Quartal – erfolgenden Aktualisierungen einen stets aktuellen Rechts- und Sachstand bietet. Zu den bereits von mir kommentierten 43 Vorschriften des Strafgesetzbuches und den Lexikonbeiträgen kommen weitere hinzu. Andere Publikationen insbesondere im Strafrecht sind in Arbeit.

Großes öffentliches Interesse genießen nach wie vor die Verfahren, die wir für Herrn Magnus Gäfgen führen. Sie werden hier auch insoweit kontinuierlich über den Fortgang unterrichtet. Neben dem Verfahren vor dem EGMR richten sich die Blicke insbesondere auf das ZDF-Verfahren, das nunmehr beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Bereits jetzt sei auf die voraussichtlich im Heft 9/07 der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) erscheindende Urteilsanmerkung verwiesen. Das Verfahren hat zugleich das dogmatische Potential, neben den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Maxim Billers Roman „Esra“ und dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zum „Kannibalen von Rotenburg“ zur erforderlichen Erneuerung der Lehre vom allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu führen, nachdem die Kriterien etwa der „Mephisto“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts modernen medien- und persönlichkeitsrechtlichen Anforderungen nicht mehr standhalten.

Ihnen, sehr geehrte Mandanten und Interessenten, danke ich im Namen all unserer Mitarbeiter herzlich für die Treue, die Sie uns auch im Jahr 2006 gehalten und für das Vertrauen, das Sie uns erwiesen haben. Wir wünschen Ihnen von Herzen alles Gute im Neuen Jahr!

Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer

II. NEWS: Erste Aktualisierung des C.H.Beck’schen Onlinekommentars zum StGB erfolgt im Januar

Ende Januar wird der soeben aus der Taufe gehobene, aber nichtsdestoweniger bereits eine bemerkenswerte Erfolgsgeschichte verzeichnende C.H.Beck’sche Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch seine erste Aktualisierung erleben – plangemäß kaum mehr als drei Monate nach dem Start. Dann wird er auf dogmatischer und aktualitätsbezogener Augenhöhe stehen mit der soeben erschienenen 27. Auflage des „Schönke/Schröder“ und der frisch ausgelieferten 54. Auflage des „Tröndle/Fischer“ – und teilweise sogar noch aktueller sein, was ja zugleich den besonderen Vorzug eines im Internet verfügbaren, stets auf neuestem Stand gehaltenen Kommentars bedeutet. In den Kommentierungen von RA Dr. Heuchemer werden insbesondere die Neuerungen zum Recht des Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und der diesbezüglichen jüngsten Rechtssprechung breiten Raum einnehmen und alle Entwicklungen in diesem Bereich topaktuell nachzeichnen. Weiter wird RA Dr. Heuchemer weitere Kommentierungen im „BeckOK“ übernehmen.

III. Jahresrückblick: „Highlights 2006“ – ein Auszug

Aus dem breiten Spektrum unserer Tätigkeit möchten wir an dieser Stelle unseren geschätzten Mandanten und Interessenten aus unseren Erfahrungen im Jahr 2006 berichten und einige Entscheidungen referieren, die wir für unsere Mandanten erstreiten konnten:

  1. Tätigkeit im Kapitalanlage- und Kapitalmarktrecht

 Nach der Börsen-Baisse in den Jahren 2000-2003 und der gleichlaufend schwierigen Situation des Immobilienmarktes müssen sich die Obergerichte auch heute noch mit gescheiterten Kapitalanlagen aus dieser Zeit befassen. Neben materiellrechtlichen Fragen stehen nunmehr Verjährungsfragen im Vordergrund. RA Dr. Heuchemer und seinem Kooperationspartner RA Dr. Peters gelang es (nach einem erstinstanzlichen Sieg Dr. Heuchemers vor dem Landgericht Siegen), durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, 4 U 89/06, verkündet am 7.11.2006, eine wichtige Leitentscheidung für die Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsverschulden zu erkämpfen. Die Klägerin wollte die Rückzahlung einer 1997 gezeichneten Beteiligung aus einem geschlossenen Immobilienfonds zum nominellen Wert erzwingen mit dem Argument, der von uns vertretene beklagte Anlagevermittler habe eine risikofreie Anlage versprochen. Die Klage und die Berufung wurden unserem Antrag gemäß abgewiesen. Die Leitsätze sind:

    1. für die Existenz eines selbständigen Garantieversprechens sind besonders qualifizierte Anforderungen zu stellen. Eine allgemeine Zusicherung genügt nicht;
    2. Die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Informations- und Beratungspflichten beginnt zu laufen, wenn der Betroffene aufgrund rückläufiger Erträge des Fonds erkennt oder erkennen muss, dass die prognostizierte Rendite dauerhaft nicht erreicht werden kann;
    3. verschließt der Betroffene sich einer Kenntnis seiner Anspruchsvoraussetzungen, die sich objektiv aufdrängen, so kann er sich nicht auf Unkenntnis berufen (zusammengefasst von RA Dr. Heuchemer).
  1. Der „Supersportwagenfall“ 

Eine bedeutende deutsche, international tätige mittelständische Firma bestellte bereits 2003 einen Supersportwagen aus Kleinserienfertigung einer bekannten deutschen Sportwagenschmiede, Listenpreis über 400.000 EUR, und ließ sich mehrfach schriftlich bestätigen, dass es sich bei seinem individuellen Fahrzeug um das „letzte in die Produktion eingesteuerte“ handelte. Aus bis heute nicht nachvollziehbaren Gründen wollte der Verkäufer diesen Passus bei der im Frühjahr 2006 geplanten Auslieferung zunächst nicht mehr erfüllen; wir klagten vor dem Landgericht. Einzelheiten sollen hier im Hinblick auf unser siegreiches Vorgehen und die sodann fortgesetzte Geschäftsbeziehung nicht dargestellt werden; jedenfalls: Wir setzten uns schon während des Vorverfahrens durch; die Klage konnte bei voller gegnerischer Kostenübernahme zurückgenommen werden. Die Firma hat nun ihr rares Spitzenfahrzeug mit enormem Sammlerwert; Leistung 612 PS, Endgeschwindigkeit mehr als 330 km/h, Beschl. 0-100 km/h 3,9 sec., 0-200 km/h 9,9 sec. (Abbildung hier).

  1. Tätigkeit im Patent-, Marken- und Namensrecht

 Seit Anfang 2005 liegt ein bedeutender Teil unserer Tätigkeit im Bereich des Patent-, Marken- und Namensrechts. Unsere Gegner waren ein großes Chemieunternehmen in Baden-Württemberg, ein Fachhändler aus Ostdeutschland sowie eine Firma aus dem Rheinland. Alle verliefen für uns erfolgreich. Im Augenblick sind zwei voluminöse Patentverletzungsverfahren gegen Großunternehmen hier anhängig. Um unsere Qualifikation auf diesem Rechtsgebiet besonders zu unterstreichen, sei betont, dass unser Mitarbeiter Herr Kollege Daleman im Jahr 2007 seinen LLM (Master of Law) – Titel an den Universitäten Exeter (GB) und Dresden erwerben wird im Fachbereich des Schutzes geistigen Eigentums und verwandter Rechte (Intellectual Property Law).

  1. Staatshaftungsverfahren und finanzgerichtliche Verfahren

 Eine ganze Serie von finanzgerichtlichen und staatshaftungsrechtlichen Verfahren im Recht der Referenzmengen führen wir seit 2006 vor dem Finanzgericht Hamburg, den Landgerichten Oldenburg und Stade, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Der Bundesfinanzhof wird dieserhalb in einem Verfahren, in dem RA Dr. Heuchemer alleiniger Prozessbevollmächtigter ist, alsbald eine Grundsatzentscheidung fällen über die Anerkennungsfähigkeit von Pachtverträgen über landwirtschaftliche Produktionseinrichtungen, die für alle entsprechenden Fallgestaltungen entscheidend sein wird. Wir werden Sie informieren und die Entscheidung zur Publikation mitteilen.

  1. Tätigkeit im allgemeinen Strafrecht usw.

 Die ohnedies von Anfang schwerpunktmäßig verfolgte Tätigkeit im Strafrecht hat sich in fast allen Bereichen des materiellen Kriminalstrafrechts, Nebenstrafrechts und des Rechts der Ordnungswidrigkeiten weiter vertieft; insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht (vgl. auch unter 8.), Vermögensstrafrecht und Umweltstrafrecht.

  1. „Brandstiftungsfall“ mit Millionenschaden, aber glimpflichem strafrechtlichen Ausgang

 Durch eine allenfalls leicht fahrlässige Unachtsamkeit entstand in einem bedeutenden Bendorfer Industrieunternehmen ein Großbrand, der einen Millionenschaden verursachte. Das belastende Strafverfahren wurde für den Betroffenen existenzbedrohend. In bewährter Arbeitsteilung mit unserem Kooperationspartner Dr. Peters gelang es uns, eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO am ersten Tag der Hauptverhandlung gegen die Zahlung von eintausend Euro zu erreichen. Der Fall ist ein wichtiges Beispiel für die weichenstellende Bedeutung der Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren (lesenswert zu den strategischen Optionen Prof. Gatzweiler, Anwaltsblatt 2005, 681).

  1. Der Obergerichtsvollzieher-Fall: Justizgeschichte in Baden-Württemberg

 RA Dr. Heuchemer ist alleiniger Verteidiger und Prozessbevollmächtigter in einem Verfahren, das derzeit in Offenburg die Öffentlichkeit bewegt und einen der groteskesten Fälle der baden-württembergischen Justizgeschichte darstellt: Das Zerwürfnis zwischen dem Dienstherrn und einem nunmehr pensionierten Obergerichtsvollzieher hat ein Konglomerat zahlreicher Straf- und Disziplinarverfahren, verwaltungsgerichtlicher Eil- und Hauptsachverfahren vor dem Amtsgericht und Landgericht Offenburg, dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg erzeugt. Vgl. hier in Kürze den Bericht des Offenburger Tagblatts.

  1. Tätigkeit im Steuerstrafrecht

 Zu einem weiteren Schwerpunkt wurde das Recht der Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten. Hier kooperieren wir mit zwei Steuerberaterkanzleien und dürfen uns weiter auf die Kompetenz des steuerberatenden Partners unserer Kooperationssozietät Dr. Peters & Neumann verlassen.

  1. Gutachter- und Beratungstätigkeit im Grundstücks-, Bau-, Altlasten- und Umweltrecht

 Am Erarbeiten einer schnellen und zugleich verlässlichen Lösung für komplexe Rechtsfragen zeigt sich die Qualität juristischer Beratung. So war kurz vor der Jahreswende ein Grundstückskaufvertrag von beträchtlichem Volumen über zwei große Industriegrundstücke in Hessen zu betreuen – an der Schnittstelle von Bau- und Straßenverkehrs sowie Emissionsschutzrecht sowie speziellen öffentlich-rechtlichen Fragen im Umweltrecht. In drei Wochen konnte alles zum Abschluss gebracht werden.

  1. Tätigkeit im Insolvenzrecht

 Auch das von einigen Kollegen gescheute Insolvenzrecht – auch bei der Privatinsolvenz – wird von uns betreut. Wir haben forensische Erfahrung in dieser Materie, die für einen Neuanfang der Betroffenen wichtig, aber juristisch komplex ist.

Für genauere Informationen kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei. Wir beraten in allen Rechtsbereichen, wägen Chancen und Risiken, fertigen Gutachten und entwickeln eine maßgeschneiderte Lösung.

Zur auch im Jahr 2006 kontinuierlich fortgesetzten, umfangreichen wissenschaftlichen Publikationstätigkeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. Heuchemer wird verwiesen auf die Publikationsliste auf dieser Homepage und die immer noch einsehbare Aktualisierung Nov/Dez 2006.

IV. Themen und Termine 2007
  • Von 17.2.2007 bis 20.2.2007 bleibt die Kanzlei wegen einer Auslandsreise von RA Dr. Heuchemer und Urlaubs der Mitarbeiter geschlossen. Unsere geschätzten Mandanten werden gebeten, in Notfällen (Durchsuchungen, Verhaftungen pp.) die ihnen bekannte Handy-Nr. zu wählen.
  • Das Sommerfest der Kanzlei findet voraussichtlich an zwei Terminen in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2007 statt. Einladungen ergehen rechtzeitig.
  • Die Homepage wird auch 2007 mindestens im zweimonatlichen Rhythmus aktualisiert. Sie finden hier also stets neue Informationen über aktuelle Entwicklungen.
  • Sonstiges: Danke für die hervorragende Resonanz auf die Liste ständig gesuchter Grand Crus; insbesondere für 1971 La Tache, 1994 La Tache, 1981 Romanée Conti, 1994 Romanée Conti. Wir freuen uns über Angebote, insbesondere derzeit die 1978 La Tache, 1985 La Tache und 1990 La Tache.

 

Aktualisierungen November / Dezember 2006


  1. NEU: "Beck'scher Onlinekommentar zum Strafgesetzbuch" am 20.10.2006 freigeschaltet: Der erste große Strafrechtskommentar im Internet

    Zum 20.10.2006 wurde durch Deutschlands größten juristischen Verlag, C.H.Beck in München, der "Beck Online Kommentar" (BeckOK) zum Strafgesetzbuch (StGB) freigeschaltet. Es handelt sich um das bedeutende wissenschaftliche Projekt des ersten großen Strafrechts-Onlinekommentars. Rechtsanwalt Dr. Heuchemer hat 43 Vorschriften des Strafgesetzbuchs kommentiert und zwei Lexikonbeiträge verfasst, darunter den in der Beck-Werbung hervorgehobenen Beitrag zur strafrechtlichen Lehre von der Kausalität und die Kommentierung zahlreicher Vorschriften von grundlegender Bedeutung für das strafrechtliche System wie § 13 (Unterlassung), § 17 (Verbotsirrtum), § 33 (Notwehrexzess), § 73 (Verfall), § 74 (Einziehung) sowie wesentlicher Vorschriften aus dem Recht der Maßregeln der Besserung und Sicherung; insbesondere die Einziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 ff); vgl. im Einzelnen die Publikationsliste. Der Kommentar wird für die Rechtspraxis ausdrücklich empfohlen. Alle drei Monate erfolgt eine Aktualisierung, so dass stets ein aktueller Rechtsstand garantiert ist. Der Kommentar ist Teil des "Strafrechtsmoduls" und dessen Abonnenten verfügbar. Nähere Informationen unter http://www.beck.de/.


  2. Stiftungsprojekt: Kontroverse Kirchenpräsident Dr. Steinacker ./. Herrn Schultz-Tornau MdL a.D. und RA Dr. Heuchemer
    Herr Kirchenpräsident Steinacker reagierte auf das Anschreiben von Herrn Schultz-Tornau in der Kontroverse um das Stiftungsprojekt mit einem hier aufrufbaren Brief. Die Replik von Herrn Schultz-Tornau finden sie hier; diejenige von RA Dr. Heuchemer hier.
    Prozessualer Sachstand: Der Widerspruch wurde gegenüber der ADD inzwischen eingehend begründet wurde in einem Schriftsatz, der alle einfach- und verfassungsrechtlichen Belange eingehend würdigt.

  3. Sind die „roten Buchstaben“ auf http://www.michael-heuchemer.de/ und http://www.magnus-gaefgen.de/ gefährlich?
    In der "Frankfurter Rundschau" vom 10.08.2006 heißt es: "Auf seiner Internetseite fährt Rechtsanwalt Michael O. Heuchemer schweres Geschütz auf. Einige Mitteilungen zum Fall seines bekanntesten Mandanten….Magnus Gäfgen enden mit dem Hinweis in roter Schrift: "Strafrechtliche Verfolgung droht!" Er werde, so schreibt der Anwalt, Beleidigungen und Drohungen mit strafbarem Inhalt gegen ihn oder Gäfgen "ohne Ausnahme" und "ohne weitere Vorwarnung" straf- und zivilrechtlich verfolgen. "Zahlreiche Verfahren sind anhängig." Wie viele genau? Darüber gibt er im Gespräch keine Auskunft und sagt, der Hinweis sei als "Abschreckung" gedacht." Oft wird angefragt, wie ernst die Androhung zu nehmen ist oder ob sie sich gar als "Papiertiger" darstellt. Die Antwort: Definitiv nein. Aufgrund der zahlreichen Anfragen beweist ein exemplarischer Fall das Gegenteil. Ein Zeitgenosse aus Süddeutschland nahm die Presseberichte zur Stiftungsgründung zum Anlass, beleidigende Texte zum Nachteil von Herrn RA Dr. Heuchemer und Herrn Magnus Gäfgen per Fax und e-mail zu äußern. Binnen vier Tagen war er ermittelt. Binnen sechs Tagen erging eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Koblenz gegen ihn, anzuklicken hier. Übrigens: ein verlorener Hauptsachestreitwert aus dem (hier einschlägigen) Streitwert 10.000 EUR kostet 5.124,54 EUR Gerichts- und Anwaltskosten. Also: Die "roten Buchstaben" sind gefährlich. Interessierte Besucher der Homepage sind herzlich willkommen. Beleidiger sollten es einfach lassen. Nochmals: Verfolgt wird ausnahmslos!
    Beschluss des LG Koblenz vom 16.08.2006

  4. Staatshaftungsverfahren

  5. Stiftungsprojekt: Nachlese und Versuch einer Antwort

  6.  
  7. Offener Brief an Herrn Dr. Axel Wilke, CDU, MdL
    In der bundesweiten Druckausgabe vom 6.8.2006 verstieg sich „BILD“-Kolumnist F.J. Wagner dazu, Herrn Magnus Gäfgen unverhohlen als „Arschloch“ und „Schwein“ zu titulieren; selbst für die Journaille des insoweit bekannten Niveaus eine neue Tonlage. Es regten sich zahlreiche empörte Reaktionen. Ein Bürger aus Speyer hat den Landtagsabgeordneten seines Wahlkreises Axel Wilke, welcher sich ebenfalls öffentlich sehr kritisch zur Stiftung äußerte, angeschrieben. Herr Wilke antwortete diesem Bürger in einem Brief, die er an unsere Kanzlei weiterleitete, weil die Antwort ihn ratlos ließ. Darauf eine offene Replik.

  8.  
  9. „Offene eMaill“ an Herrn Peter Hahne
    Der Journalist Peter Hahne hat sich in Kolumne „Gedanken am Sonntag“ der „BILD am Sonntag“, 13.08.2006, kritisch mit dem Stiftungsprojekt auseinandergesetzt. Wir antworteten ihm mit folgender eMaill.
    An dieser Stelle werden wir berichten, ob wir Antwort erhalten und wie sie ausfällt.

  10.  
  11. Offener Brief von Rechtsanwalt Joachim Schultz-Tornau, MdL und Landesvorsitzender a.D., Träger des Bundesverdienstkreuzes, an den Kirchenpräsidenten Steinacker vom 30.08.2006
    Reaktion: Aachener Zeitung vom 2.6.2005

  12.  
  13. Das Stiftungsprojekt aus moraltheologischer Sicht: Stellungnahme eines Geistlichen
    Moralisierend gefärbte Kritik und Bezugnahmen auf die Bibel und die christliche Theologie waren in den letzten Wochen auch aus den Mündern und Federn solcher Zeitgenossen wohlfeil, die ansonsten für derlei nicht bekannt sind. Viele Journalisten haben (erstmals und urplötzlich) ihre Vorliebe für das Buch Hiob entdeckt: „Tue Buße in Sack und Asche…“ Da die hiesige Rechtsanwaltskanzlei ihre Kompetenz nur im weltlichen Recht behauptet, aber jedwede Kritik ernst nimmt, haben wir einen Geistlichen gebeten, zur glaubensmäßigen Bedeutung der Umkehr, Reue, Buße und Sühne Stellung zu nehmen und das Projekt in diesem Licht zu würdigen.
    Die Stellungnahme ist hier aufrufbar.

    - Der Verfasser ist ein angesehener amtierender katholischer Geistlicher. Angesichts der Reaktionen der letzten Wochen wird er anonym bleiben. Der Name ist der Kanzlei bekannt, was anwaltlich versichert wird -

  14.  
  15. Neben der unter IV. aufgeführten theologischen Betrachtung als fachkundiger Antwort auf die derzeit wohlfeilen öffentlichen Verleumdungen finden Sie hier eine Auswahl eingehender Stellungnahmen von Bürgern.

    1.Zeitungsberichte:
    - Tageszeitung vom 24.08.2006

    Herr Dr. iur. Christian Rath, der rechtspolitische Korrespondent der Tageszeitung, schrieb in einem Kommentar der taz vom 24.08.2006, S. 12:
    „…Dass Gäfgen sich offensichtlich lieber als Wohltäter und Opfer sieht denn als Täter, mag man geschmacklos finden, der Vorwurf der Sittenwidrigkeit geht aber zu weit. Letztlich ist die Resozialisierung oberstes Ziel der Strafvollstreckung – dass er sich bemüht, mit seiner Stiftung so etwas wie Wiedergutmachung zu betreiben, sollte man nicht von vorneherein verbieten."

    - Rhein-Zeitung vom 31.08.2006


    - Kölner Stadt-Anzeiger vom 30.08.2006

    2. Juristen:
    Bemerkenswert eindeutig fielen die Stimmen der Juristen aus, die sich hier gemeldet haben: „Willkürentscheidung nach Gutsherrenart“, „indiskutabel“, „völlig absurd bar jeder rechtlichen Begründbarkeit“, „offenbar wurde auf Inhalt und Ziel gar nicht eingegangen“,– so lässt sich der Tenor rechtskundiger Stimmen zusammenfassen. In Kürze werden hier gutachterliche Betrachtungen zur Rechtslage und Auszüge der hier eingehenden rechtlichen Bekundungen eingestellt.

    Weitere Stimmen
    Hier einige Auszüge (alle Autoren sind hier namentlich bekannt, bleiben aber ungenannt)

  16.  



Aktualisierungen August 2006




Aktualisierungen Juli:

- Titelseite Frankfurter Rundschau 5.7.2006

- Meldung Staatshaftungsverfahren 04.07.2006
- Interview Magnus Gäfgen Rhein-Zeitung 24.06.2006
- Erweiterte Bildergalerie Juli 2006

- TERMIN LANDGERICHT MARBURG 31.05.2006:
- REZENSION DER DISSERTATION DR. Heuchemer DURCH PD DR. HENDRIK SCHNEIDER IN: GA 2006, S. 243 ff (.pdf-Download)


Meldung OLG Frankfurt: Beschlusstext jetzt aufrufbar

NJW 2005, 3726 (.pdf-Download)



Aktualisierungen April:

Eilverfahren, Aktenherausgabe und Aktualisierung Lebenslauf


Homepage nun mit Pressespiegel

Pressespiegel enthält u.a. "RHEINISC HER MERKUR" vom 1.12.05
und "RHEIN-Z EITUNG VOM 9.12.05


Meldung OLG Frankfurt

PRESSEERKLÄRUNG
     
  • Erfolg Magnus Gäfgens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt  gegen den Berliner Richter Ohlsen:
    Beginn des Hauptsacheverfahrens wegen Leserbrief im Stil "der Diktion nationalsozialistischer Propaganda" 
  •  
  • Magnus Gäfgens Buch jetzt im Buchhandel
  •  
 

Mit Beschluss vom 25.10.2005 hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt die abweisende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und meinem Mandanten Herrn Magnus Gäfgen Prozesskostenhilfe gegen den Richter am Landgericht Berlin Andreas Ohlsen zugesprochen.
Richter Ohlsen hatte in einem im "Tagesspiegel" vom 19.12.2004 veröffentlichten Leserbrief u.a. ausgeführt, man könne Magnus Gäfgen "sogar unter Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention subsumieren: Wer so etwas tut, ist ein Unmensch, ein Nicht-Mensch und damit ein "Niemand". Und "Niemand" darf bekanntlich der Folter unterzogen werden.           Andreas Ohlsen, Richter am Landgericht Berlin".

 

Gegen Ohlsen war daraufhin ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Führende Juristen und Politiker distanzierten sich von der Äußerung Ohlsens. U.a. hieß es, dass Richter Ohlsen "als Richter in einem demokratischen Rechtswesen nicht tragbar" sei.

 

In dem nunmehr ergangenen, 21seitigen Beschluss zugunsten Magnus Gäfgens heißt es wörtlich, der Leserbrief könne eine "schwer wiegende Verletzung des unantastbaren Kerngehalts der Menschenwürde" Gäfgens ausmachen. Es komme eine "schwer wiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts" und "ein gezielter Eingriff in den Kernbereich der Menschenwürde" Magnus Gäfgens in Betracht. Weiter führt der Senat wörtlich aus, dass Ohlsens Äußerungen wiesen "eine erhebliche Nähe zu der Diktion nationalsozialistischer Propaganda" auf.

 

In umfangreichen Bezugnahmen auch auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung betonte der Senat den Stellenwert des Schutzes der Menschqualität jedes Einzelnen und des Schutzes der Menschenwürde. Die Frage der (stets rechtswidrigen und auch strafbaren) "Schmähkritik" und der "Menschenwürdeverletzung" verlange im Hauptverfahren eine "eingehende Würdigung". Das Gericht monierte auch, dass der Richter "seiner Unterschrift unter den Leserbrief seine Amtsbezeichnung hinzugesetzt" und somit seiner Äußerung zusätzliches Gewicht verliehen habe. Klageziel ist die Unterlassung sowie der Ersatz immateriellen und materiellen Schadensersatzes in der Größenordnung von 10.000 EUR. Den ausgeurteilten Betrag will Magnus Gäfgen wohltätigen Zwecken zukommen lassen. Es sind im Zusammenhang mit Magnus Gäfgens Buchveröffentlichung konkrete Vorbereitungen im Gange für die Gründung einer Stiftung zugunsten kindlicher Verbrechensopfer mit dem Zweck, diesen das Risiko der Nebenklage sowie der Durchsetzung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche abzunehmen (http://www.michael-heuchemer.de/; http://www.magnus-gaefgen.de/). Aufgrund des Beschlusses wird in Kürze vor dem LG Marburg das Hauptverfahren gegen Ohlsen eröffnet werden.


Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein sehr wichtiges Signal, dass eine von einem Richter (noch dazu unter Hinzufügung seiner Amtsbezeichnung) veröffentlichte Leugnung des Menschseins, der Menschenqualität und des Anspruchs auf Menschenwürde eines anderen den Kerngehalt der Menschenwürde verletzt und in einem demokratischen Rechtsstaat unerträglich ist. Insoweit ist die Entscheidung ein Erfolg für den Schutz fundamentaler Grundrechte in Reaktion auf den von Ohlsen verübten Angriff auf den Schutz der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Folterverbots als entscheidende, verfassungskräftig verbürgte Werte. Wir sehen dem Hauptsacheverfahren sehr optimistisch entgegen.

 

Einzelheiten zum Verfahrensgang und die tragenden Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung sind abgedruckt in Magnus Gäfgens Buch "ALLEIN MIT GOTT-DER WEG ZURÜCK", das nunmehr im Buchhandel erhältlich ist (ISBN 3-00-017114-2) und im Internet unter http://www.magnus-gaefgen.de/ bezogen werden kann.


Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Heuchemer
In der Hohl 9
56170 Bendorf
Tel. 02622 90 54 39
Fax 02622 4190
http://www.magnus-gaefgen.de/
http://www.michael-heuchemer.de/



MELDUNG STRASSBURG:

 
     
  • Magnus Gäfgen nimmt entscheidende Hürde in Straßburg:
    Europäischer Gerichtshof stellt nach Vorprüfung der Bundesrepublik Beschwerde zu
  •  
  • Buch von Magnus Gäfgen zu seinem Fall erhältlich
  •  
 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) hat die Vorprüfung der am 15.06.2005 eingereichten Beschwerde Magnus Gäfgens (Aktenzeichen 22978/05 Gäfgen v. Germany) mit Erfolg für Magnus Gäfgen abgeschlossen. Mit Beschluss vom 15.09.2005 hat die III. Kammer des Gerichtshofs die Voraussetzungen der Vorprüfung bejaht und die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme zugestellt.

Damit hat die Beschwerde Magnus Gäfgens die Vorprüfung des EGMR erfolgreich bestanden und die in der Praxis entscheidende Hürde vor einer Entscheidung in der Sache genommen.
Die Bundesrepublik Deutschland als Beschwerdegegnerin wurde unter Fristsetzung zum 9. Dezember 2005 zur Stellungnahme zu den Vorwürfen im Einzelnen aufgefordert. Der EGMR hat damit den Weg freigemacht für eine materielle Prüfung des Falles.

Die Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist als herausragender Erfolg für den Schutz der Menschenrechte durch den EGMR zu werten.

In dem nunmehr erschienenen Buch "ALLEIN MIT GOTT-DER WEG ZURÜCK" - jetzt erhältlich im Internet unter http://www.magnus-gaefgen.de/und alsbald über den Buchhandel bestellbar;  ISBN 3-00-017114-2; 29,80 EUR - äußert sich Magnus Gäfgen selbst ausführlich zu seinem Fall. Bitte zunächst im - Internet - bestellen.

 

Nähere Informationen unter NEWS Presseerklärung

 

-------------------------------------------------------------------------------

 

WICHTIGER HINWEIS: STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG DROHT!

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Beleidigungen oder Drohungen mit strafbarem Inhalt zum Nachteil des Herrn Magnus Gäfgen oder des Herrn RA Dr. iur. Michael Heuchemer ohne jede Ausnahme und ohne weitere Vorwarnung strafrechtliche und zivilrechtliche Verfolgung auslösen.

 

Die Strafanzeige wird unverzüglich ausgebracht; zivilrechtliche Schritte folgen sogleich nach. Anonyme Schreiben, Faxdokumente oder e-mails werden ebenfalls ausnahmslos zur Anzeige gebracht und der Absender mit den geeigneten technischen Instrumentarien ermittelt. Verwiesen wird auf die Strafbarkeit insbesondere nach den §§ 126, 185 ff., 241 StGB. Es wird insoweit versichert, dass in besonnener Routine und Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft jedweder Verstoß mit allem Nachdruck verfolgt wird. Täter müssen ggf. mit der Durchsuchung ihrer Wohn- und Geschäftsräume (§§ 102, 105 StPO) und Beschlagnahmung ihrer elektronischen Geräte rechnen.
Die Verfahrenskosten des Strafverfahrens (§§ 465 ff StPO) sowie des Zivilverfahrens (§ 91 ZPO) hat jeweils der Täter zu tragen.

 

Zahlreiche Verfahren sind gerichtlich anhängig. Verfolgt wird ohne Ausnahme!